Was steht mir denn nun wirklich zu? Mit Kind 21 Jahre + berufstätig (Ausbildung)

Begonnen von PetraL, 29. Juni 2022, 16:08:30

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Flip

ZitatWenn ich das (weiterhin) mache, darf denn das Jobcenter mir das Kindergeld aber trotzdem weiter als Einkommen anrechnen?

Ja, in dem Umfang, in dem es deine Tochter nicht braucht. Die Rechtsnorm hat Ottokar bereits genannt. Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG2-Verordnung greift nur bei Weitergabe an Kinder, die nicht im Haushalt leben.

Zitat2. Wenn mir das Jobcenter das KG als mein Einkommen anrechnet, kann ich es aber nicht an meine Tochter weiterleiten - ich muss ja auch von was leben. Da beisst sich doch die Katze irgendwie in den Schwanz? Wie kann ich dieses Problem lösen?

Ihr müsst euch doch dann sowieso einig werden, wieviel Geld dir deine Tochter für Miete, Strom, Kochen etc gibt ("Kostgeld"). Sie wohnt doch bei dir und muss sich sowieso beteiligen.

Zitat3. Was ist denn mit dem "angemessenen Selbstbehalt" für meine Tochter als Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft?

Wieso? Niemand verlangt, dass sie was für dich bezahlt. Kindergeld ist sowieso eigentlich dein Einkommen und dass sie die Hälfte von Miete und Co. bezahlen muss, ist ihr Lebensunterhalt, nicht deiner. Für dich muss sie nichts zahlen.

Zitat4. Ist das Kindergeld auch dann mein Einkommen, wenn gar keine HG sondern eine WG vorliegt?

Solange du es als Kindergeldberechtigte erhältst: ja.

PetraL

Zitat von: Flip am 01. Juli 2022, 22:37:45Ja, in dem Umfang, in dem es deine Tochter nicht braucht. Die Rechtsnorm hat Ottokar bereits genannt. Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG2-Verordnung greift nur bei Weitergabe an Kinder, die nicht im Haushalt leben.
OK, verstanden. Jobcenter darf anrechnen, Sozialamt nicht. Egal, was Tochter tatsächlich braucht, es zählt nur der Regelsatz. Alles klar.

Zitat von: Flip am 01. Juli 2022, 22:37:45Ihr müsst euch doch dann sowieso einig werden, wieviel Geld dir deine Tochter für Miete, Strom, Kochen etc gibt ("Kostgeld"). Sie wohnt doch bei dir und muss sich sowieso beteiligen.
Wir wohnen als WG.

Zitat von: Flip am 01. Juli 2022, 22:37:45Solange du es als Kindergeldberechtigte erhältst: ja.
Also egal, ob ich es weiterleite oder nicht, hab ich das jetzt richtig verstanden?

Ich denke, damit sind jetzt alle "Klarheiten beseitigt"  :zwinker: (nein, SCHERZ, ich glaube, ich blicke jetzt durch)
und bedanke mich von ganzem Herzen für die Hilfe, auch wenn das Resultat daraus sehr "unbefriedigend" ist. Ich werde also ab sofort das Kindergeld für mich behalten, solange das Sozialamt (noch) nicht zahlt. Sollte - was ich nicht hoffe - das Jobcenter aber weiterhin für mich zuständig bleiben, ist meine Tochter leider gezwungen, früher auszuziehen, als wir es eigentlich wollen und es sinnvoll wäre. Aber hilft ja nix. 219 Euro sind für sie eine Menge Geld.

Einen schönen Abend noch euch allen und nochmal vielen lieben Dank !!  :bye:


Flip

Was hat sich denn in der Haushaltsführung seit heute geändert, dass ihr nur noch eine WG und keine HG seid?

Und du bist dir sicher, dass deine Tochter mehr Geld in der Tasche hat (übrig bleibt), wenn sie mit ihren dann ca. 950 Euro Lohn und Kindergeld eine eigene Wohnung bezahlen muss?

PetraL

Zitat von: Flip am 01. Juli 2022, 23:23:13Was hat sich denn in der Haushaltsführung seit heute geändert, dass ihr nur noch eine WG und keine HG seid?

Und du bist dir sicher, dass deine Tochter mehr Geld in der Tasche hat (übrig bleibt), wenn sie mit ihren dann ca. 950 Euro Lohn und Kindergeld eine eigene Wohnung bezahlen muss?
1. Dass sie nun Einkommen hat, das auch eine echte Kostenaufteilung ermöglicht.
2. Sie würde sich eine WG suchen. Ob sie dann tatsächlich mehr in der Tasche hätte ist natürlich fraglich, aber zumindest müsste sie dann ihr Kindergeld nicht dem Jobcenter schenken. Und ausziehen muss/will sie eh so bald wie möglich.

Flip

Kostenaufteilung hat nichts mit WG zu tun. Getrennt wirtschaften bedeutet, dass jeder sein Zeug für sich macht. Kochen, einkaufen, putzen, Wäsche waschen, alles getrennt. In einem anderen Thread schreibst du selbst noch "wir haben nur 100 Euro für Lebensmittel". Ein "wir" ist keine WG.

Wenn sie auszieht, wirst du deine jetzt schon 200 Euro zu teure Wohnung dann aber definitiv nicht mehr halten können. Das ist dir klar? Und deine Tochter wird eine WG mit fremden Personen wahrscheinlich nicht weniger kosten.

Ottokar

Zitat von: PetraL am 01. Juli 2022, 21:29:331. Wenn ich das (weiterhin) mache, darf denn das Jobcenter mir das Kindergeld aber trotzdem weiter als Einkommen anrechnen?
Im SGB XII sind Kinder ab dem 18. LJ, also ab Volljährigkeit, eine eigene BG. Egal ob sie ihren Bedarf selbst decken können oder nicht. Die Weiterleitung des Kindergeldes an das volljährige Kind wird als Erfüllung der Barunterhaltspflicht angesehen.
Im SGB II darf Kindergeld nur dann nicht mehr beim Kindergeldberechtigten als Einkommen berücksichtigt werden, wenn das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt und das Kindergeld nachweislich an dieses weitergeleitet wird.

Zitat von: PetraL am 01. Juli 2022, 21:29:332. Wenn mir das Jobcenter das KG als mein Einkommen anrechnet, kann ich es aber nicht an meine Tochter weiterleiten - ich muss ja auch von was leben. Da beisst sich doch die Katze irgendwie in den Schwanz?
Das beisst sich gar nichts.
Wie ich bereits erklärt hatte, wird das Kindergeld lt. § 11 Abs. 1 SGB II in der Höhe bei der Tochter berücksichtigt, in welches es dieses zur Deckung ihres Bedarfes benötigt.
Nur das was die Tochter nicht zur Deckung ihres Bedarfes benötigt, wird dann bei dir als Einkommen berücksichtigt. Das sieht man auch deutlich auf den Berechnungen des JC.

Zitat von: PetraL am 01. Juli 2022, 21:29:333. Was ist denn mit dem "angemessenen Selbstbehalt" für meine Tochter als Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft? Gilt der gar nicht? Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass das KG trotzdem (bei 740 Euro netto voll) mein Einkommen bleibt?
Deine Tochter gehört aber nicht zur HG, sondern zu deiner BG. Das hatte ich bereits ausführlich erklärt.

Zitat von: PetraL am 01. Juli 2022, 21:29:334. Ist das Kindergeld auch dann mein Einkommen, wenn gar keine HG sondern eine WG vorliegt?
Eine HG/WG wäre es nur dann, wenn deine Tochter ihren Bedarf aus eigenem Einkommen ohne Kindergeld decken kann (oder mind. 25 Jahre alt ist).
Hast du bei einer solchen HG/WG weiterhin Anspruch auf ALG II (teilweise Erwerbsminderung), würde das Kindergeld bei dir angerechnet, denn deine Tochter benötigt es ja nicht zur Deckung ihres Bedarfes.
Hast du keinen Anspruch auf ALG II (volle Erwerbsminderung), bekämst du nach SGB XII HZL (befristete volle Erwerbsminderung) oder GruSi (dauerhafte volle Erwerbsminderung), leitest du dann das Kindergeld nachweislich an deine Tochter weiter, darf es nicht bei dir als Einkommen berücksichtigt werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


PetraL

Zitat von: Flip am 02. Juli 2022, 01:40:14Kostenaufteilung hat nichts mit WG zu tun. Getrennt wirtschaften bedeutet, dass jeder sein Zeug für sich macht. Kochen, einkaufen, putzen, Wäsche waschen, alles getrennt.
Jede hat schon vorher ihr Zeug für sich gemacht, aber es war ein gemeinsamer finanzieller Topf, weil alles über mein Konto läuft und meine Tochter kein eigenes Einkommen hatte. Das ist jetzt eben seit dem 01.07. anders. Deshalb vorher zwar schon noch HG, jetzt aber nicht mehr.

Zitat von: Flip am 02. Juli 2022, 01:40:14In einem anderen Thread schreibst du selbst noch "wir haben nur 100 Euro für Lebensmittel". Ein "wir" ist keine WG.
Auch eine WG ist ein "wir", nämlich das wir als Wohngemeinschaft. Und bei 100 Euro meinte ich jede von uns. Habe ich nichts geschrieben von "pro Person" oder so? :scratch:
Für diesen Monat kann ich auch noch nichts definitives sagen - der Monat ist gerade mal 1 Tag alt und was mir/uns für diesen Monat überhaupt zur Verfügung stehen wird, klärt sich ja gerade erst. Dies galt (natürlich) für zurückliegende Zeiträume, in die Zukunft schauen kann ich noch nicht  :zwinker:

Zitat von: Ottokar am 02. Juli 2022, 15:16:39Eine HG/WG wäre es nur dann, wenn deine Tochter ihren Bedarf aus eigenem Einkommen ohne Kindergeld decken kann
Ja, kann sie, das habe ich mit deiner, @BigMama's und @Flip's Hilfe schon nachrechnen können. 0 Kindergeld für meine Tochter, da 740 Euro Netto als Erwerbseinkommen (900 Brutto) - jedenfalls für Juni (Zufluss-Prinzip).
Ich danke euch allen für eure Mühe und Hilfe, soweit ist jetzt erstmal alles klar.

Zitat von: Flip am 02. Juli 2022, 01:40:14Wenn sie auszieht, wirst du deine jetzt schon 200 Euro zu teure Wohnung dann aber definitiv nicht mehr halten können. Das ist dir klar? Und deine Tochter wird eine WG mit fremden Personen wahrscheinlich nicht weniger kosten.
Die Wohnung ist ein altes Haus (von meinen Ur-Großelten und Großeltern 1911 erbaut) und natürlich mache ich mir da schon seit langem immer wieder Sorgen, wie ich das alleine dann überhaupt halten kann.
Aber, da ich jetzt gerade schon genug Stress und Sorgen habe und was wohl in 3 Monaten wieder an Stromnachzahlung auf mich/uns zukommen wird, lasse ich zukünftige Sorgen erst einmal da, wo sie hingehören: In der Zukunft, statt jetzt schon "über ungelegte Eier zu gackern", falls du verstehst, was ich meine. Es bringt mich im Moment einfach überhaupt nicht weiter, ich bin auch so schon gestresst und deprimiert genug.
Mal abgesehen davon, dass ich auch nicht wirklich eine Alternative habe und denke (oder besser gesagt: hoffe), dass auch besonders Strom- und Heizkosten doch etwas geringer sein werden, wenn der Verbrauch meiner Tochter wegfällt. Ob dann auch noch mal die städtischen Gebühren geringer werden, weiß ich noch nicht (Zukunft, wie gesagt).
Ob sie woanders in einer WG mit anderen Personen tatsächlich billiger oder sogar noch teurer wohnen wird, muss sich ebenfalls erst zeigen, ist dann - meiner Meinung nach - aber ihr Problem. Auf jeden Fall wird das eine wichtige und absolut unverzichtbare Erfahrung für sie werden. (So wie meiner Meinung nach für jeden jungen Menschen, wenn er "flügge" wird  :zwinker: )
Das ist halt auch einfach der Lauf der Dinge bzw. des Lebens, dass Kinder irgendwann erwachsen werden und sich von Mama (und/oder Papa) abnabeln und auf eigene Füße stellen (müssen). Das "trainieren" wir ja schon etwas seit sie mit der Schule fertig und volljährig ist. Da es für einen Auszug außerdem sehr wichtige Gründe gibt, ist der sowieso nicht fraglich sondern so bald wie möglich erforderlich. Aber halt so bald wie es für UNS MÖGLICH ist und nicht durch äußeren Zwang. Falls du verstehst, was ich meine?  :weisnich:

Ottokar

Bei 900€ Brutto müsste deine Tochter ca. 742€ Netto rausbekommen.
Legt man den Bedarf aus Juli 2022 iHv 461,61€ zugrunde, kann sie ihren Bedarf vollständig aus eigenem Einkommen decken.
Legt man den höheren Bedarf aus August 2022 iHv 535,96€ zugrunde, kann sie ihren Bedarf bei dem o.g. Einkommen nicht vollständig aus eigenem Einkommen decken.
Zum höheren Bedarf in/ab August 2022 hast du dich leider nicht geäußert. Sollte der ab August generell so hoch sein, stimmt deine Annahme zur HG/WG nicht.
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PetraL

@Ottokar:
Zitat von: PetraL am 01. Juli 2022, 11:38:57Die NK sind im August höher, weil da die Abgaben an die Stadt gezahlt werden müssen.
Die Städtischen Gebühren werden jeweils im Februar, Mai, August und November fällig.

Zitat von: PetraL am 01. Juli 2022, 19:20:42Sie hat gestern Nachmittag endlich ihr erstes Gehalt bekommen (740 Euro).

Zitat von: Ottokar am 03. Juli 2022, 10:00:22Sollte der ab August generell so hoch sein, stimmt deine Annahme zur HG/WG nicht.
Da es ja aber beim Jobcenter sowieso egal ist, ob BG oder HG oder WG, da das Kindergeld immer als Einkommen abgezogen wird und davon egal unter welchen Umständen maximal 30 Euro übrig bleiben, hat das ja eigentlich keine praktische Auswirkung?

Oder muss meine Tochter sich gegen ihren Willen zwangsweise vom Jobcenter in einen ALGII-Bezug pressen lassen, obwohl sie überhaupt nichts mehr von denen will und selbstverständlich auch zuviel gezahlte Leistungen zurück zahlen wird?
Sie ist volljährig und eigentlich sollte sie doch ein Recht darauf haben, selber zu entscheiden, ob sie Leistungen beziehen will oder nicht?


Flip

Natürlich kann sie verzichten. Das hat aber die Folge, dass in den Monaten, in denen ihr Lohn den Bedarf nicht deckt, du trotzdem das volle Kindergeld angerechnet bekommst, obwohl ohne Verzicht ein Teil davon bei ihr angerechnet würde und du deshalb mehr ALG 2 bekämst.

PetraL

Zitat von: Flip am 03. Juli 2022, 14:22:40Natürlich kann sie verzichten. Das hat aber die Folge, dass in den Monaten, in denen ihr Lohn den Bedarf nicht deckt, du trotzdem das volle Kindergeld angerechnet bekommst, obwohl ohne Verzicht ein Teil davon bei ihr angerechnet würde und du deshalb mehr ALG 2 bekämst.
Mehr als die 30 Euro gibts doch eh nicht?  :scratch:

Ottokar

Zitat von: PetraL am 03. Juli 2022, 14:24:59Mehr als die 30 Euro gibts doch eh nicht?  :scratch:
Du verstehst das offenbar nicht, also nimm mal die Berechnung aus Beitrag 1 und siehe dir die mal an.
Dort werden bei deiner Tochter 21,61€ Kindergeld berücksichtigt, bei dir der Rest von 197,39€, von dem dann noch 30€ Freibetrag abgezogen werden.
In den Monaten wo die städtischen Gebühren fällig sind (siehe Mai 2022), wird bei deiner Tochter 95,96€ Kindergeld berücksichtigt, bei dir dann nur noch der Rest von 123,04€, von dem dann noch 30€ Freibetrag abgezogen werden.
Es werden also nicht nur 30€ abgezogen, sondern auch der Betrag, den deine Tochter noch für ihren Bedarf benötigt.

Zitat von: PetraL am 03. Juli 2022, 12:57:58Da es ja aber beim Jobcenter sowieso egal ist, ob BG oder HG oder WG, da das Kindergeld immer als Einkommen abgezogen wird und davon egal unter welchen Umständen maximal 30 Euro übrig bleiben, hat das ja eigentlich keine praktische Auswirkung?
Leider.

Zitat von: PetraL am 03. Juli 2022, 12:57:58Die Städtischen Gebühren werden jeweils im Februar, Mai, August und November fällig.
Auf den Monat umgerechnet sind das 24,78€, damit beträgt der tatsächliche monatliche Bedarf 486,39€.
Das anrechenbare Einkommen (740€ Netto - 260€ Freibetrag) beträgt 480€, damit ist der monatliche Bedarf der Tochter höher als deren Einkommen, womit sie ihren Bedarf nicht mit eigenem Einkommen deckt, was wiederum dazu führt, dass ihr eine BG seid.

Zitat von: PetraL am 03. Juli 2022, 12:57:58Oder muss meine Tochter sich gegen ihren Willen zwangsweise vom Jobcenter in einen ALGII-Bezug pressen lassen, obwohl sie überhaupt nichts mehr von denen will und selbstverständlich auch zuviel gezahlte Leistungen zurück zahlen wird?
Wenn sie mit dem JC nichts mehr zu tun haben will, kann sie gegenüber dem JC Widerspruch gegen die Vertretungsvermutung des § 38 SGB II einlegen und darin erklären, dass sie kein ALG II möchte und du nicht berechtig bist, in ihrem Namen welches zu beantragen. Diese Erklärung müsste imho sofort wirksam werden.
Dieser Verzicht deiner Tochter auf ALG II ändert aber nichts daran, dass lt. Gesetz eine BG besteht und deine Tochter leistungsberechtigt ist. Somit würdest du weiterhin Sozialgeld erhalten und das Kindergeld würde komplett bei dir als Einkommen angerechnet, obwohl deine Tochter nichts vom JC bekommt.
Zudem müsste deine Tochter ihren Anteil an den städtischen Gebühren selbst tragen, statt höheres ALG II (bzw. einen höheren Kindergeldanteil) zu erhalten.
Der Verzicht ändert also nichts am Grundproblem, sondern würde sich finanziell sogar deutlich nachteilig auswirken.

Das Problem mit dem JC und dem Kindergeld lässt sich nur lösen, wenn
  • a) du dauerhaft voll erwerbsgemindert bist (dann hast du Anspruch auf Leistungen des 4. Kap. SGB XII, wo dann das an deine Tochter weitergeleitete Kindergeld nicht mehr als dein Einkommen zählt; deine Tochter kann dann ihrerseits auf ALG II verzichten und ist raus), oder
  • b) deine Tochter ein insgesamt höheres anrechenbares Einkommen hat, das ihren Bedarf vollständig deckt (dann gehört sie per Gesetz nicht mehr zu deiner BG, womit dein Sozialgeldanspruch entfällt und du stattdessen HZL/GruSi nach SGB XII erhälst, wo dann das an deine Tochter weitergeleitete Kindergeld nicht mehr als dein Einkommen zählt), oder
  • c) deine Tochter auszieht (was hier auch dazu führen würde, dass sie nicht mehr zu deiner BG gehört, usw.).
a) ist derzeit offen, c) kommt wohl nicht in Frage, bleibt b), womit sich die Frage stellt, ob deine Tochter sich nicht irgendwo monatlich 20€ oder mehr dazuverdienen kann (und sei es nur auf dem Papier).
Dann würde ihr zu berücksichtigendes Einkommen 500€ oder mehr betragen, womit sie ihren Bedarf komplett aus eigenem Einkommen deckt und so lt. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht mehr zu deiner BG gehört. Du landest dann mangels Sozialgeldanspruch schon aufgrund des Gutachtens des äD im SGB XII (HZL, ev. durch RV dann GruSi) und kannst das Kindergeld nachweislich an deine Tochter weiterleiten mit der Folge, dass es im SGB XII nicht bei dir als Einkommen angerechnet wird.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


PetraL

Zitat von: Ottokar am 03. Juli 2022, 14:26:08Zudem müsste deine Tochter ihren Anteil an den städtischen Gebühren selbst tragen, statt höheres ALG II (bzw. einen höheren Kindergeldanteil) zu erhalten.
Der Verzicht ändert also nichts am Grundproblem, sondern würde sich finanziell sogar deutlich nachteilig auswirken.
Ihren Anteil trägt sie doch sowieso?  :scratch:

Zitat von: Ottokar am 03. Juli 2022, 14:26:08Der Verzicht ändert also nichts am Grundproblem, sondern würde sich finanziell sogar deutlich nachteilig auswirken.
Ah, ok, das kann ich jetzt nachvollziehen. Vor allem, wenn ich berücksichtige, dass wir ja gegen die Kappung der Heizkosten klagen. Wenn uns diese nachträglich dann - irgendwann mal in 1 oder 5 oder 10 oder ... Jahren - bewilligt und nachgezahlt werden, haben wir als BG dann natürlich entsprechend mehr davon, richtig?
Ergo doch besser einfach bei BG belassen, richtig?

Es sei denn,
Zitat von: Ottokar am 03. Juli 2022, 14:26:08a) du dauerhaft voll erwerbsgemindert bist (dann hast du Anspruch auf Leistungen des 4. Kap. SGB XII und nicht mehr auf Sozialgeld nach § 19 SGB II),
Zitat von: Ottokar am 03. Juli 2022, 14:26:08Du landest im SGB XII (entweder HZL oder GruSi)
Oh weh, das ist ja alles noch verwirrender als ich dachte (zumal unsere Leistungen sowieso immer "Hilfe zum Lebensunterhalt" heißen in den Bescheiden) - und ich hatte schon geglaubt, ich hätte es jetzt endlich geblickt...  :sad:

In absehbarer Zeit (also irgendwann in den nächsten Monaten, vielleicht auch nur Wochen) gibt es den Feststellungsbescheid von der DRV, dann wird das Sozialamt zuständig = Grundsicherung nach SGB XII Kap. 4 wenn dauerhaft, sonst HLU nach SGB XII Kap. 3. Richtig?
Dann gehört das Kindergeld meiner Tochter, ich kann es ihr überweisen, wir sind beide weg vom JC. Es sei denn, sie würde für sich selber ALGII beantragen. Richtig?
So lange bleiben wir einfach BG beim JC und alles läuft wie in den Bescheiden berechnet bzw. nach Korrektur des Nettos und ab August von Brutto und Netto. Korrekt?

Wenn sie dann danach ALGII für sich beantragen würde, würden ihr durch die KdU (nach aktuellem Stand, d.h. mit den gedeckelten Heizkosten) zumindest in den Monaten Februar, Mai, August und November ein paar Euro (55,96 €) mehr Kindergeld angerechnet, die ich dann entsprechend netto mehr hätte, weil ich dann ebenfalls wieder beim JC landen bzw. bleiben würde. Korrekt?

Dafür dürfte sie dann vor dem 25. Geburtstag nicht ausziehen (Residenzpflicht). Korrekt?

Oder hab ich es immer noch nicht verstanden?  :scratch:  :weisnich:

Wenn dann in weiteren 2-3 oder sogar mehr Jahren (oder vielleicht auch nur ein "paar" Monaten?) unsere Klage(n) positiv entschieden würden und sich dadurch unsere anerkannten KdU erheblich erhöhen, sähe die Rechnung natürlich völlig anders aus. Hab ich doch jetzt auch soweit richtig verstanden, oder?

OMG - ich fühl mich überfordert ...  :sad:
:help:  :help:  :help:

Ottokar

Zitat von: PetraL am 03. Juli 2022, 15:51:15Ihren Anteil trägt sie doch sowieso?  :scratch:
Nein, tut sie nicht! Sieh doch mal auf die Berechnung vom JC!
Ihr Anteil wirkt sich insgesamt bedarfserhöhend auf die BG aus.
Ihr Anteil führt dazu, das bei ihr mehr Kindergeld berücksichtigt wird, was wiederum dazu führt, dass bei dir weniger Kindergeld berücksichtigt wird, weshalb du letztlich mehr ALG II bekommst.
Das ist doch nun wirklich nicht schwer zu verstehen.

Zitat von: PetraL am 03. Juli 2022, 15:51:15In absehbarer Zeit (also irgendwann in den nächsten Monaten, vielleicht auch nur Wochen) gibt es den Feststellungsbescheid von der DRV, dann wird das Sozialamt zuständig
... oder auch nicht.
Nur wenn die RV bei dir dauerhafte volle Erwerbsminderung anerkennt, hast du Anspruch auf Leistungen des 4. Kap. SGB XII, womit dein aktuell bestehender Sozialgeldanspruch entfällt.
Wenn die RV nur eine befristete volle Erwerbsminderung anerkennt, erfüllst du nicht die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen des 4. Kap. SGB XII, womit du weiterhin Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 SGB II hast.

Zitat von: PetraL am 03. Juli 2022, 15:51:15So lange bleiben wir einfach BG beim JC und alles läuft wie in den Bescheiden berechnet bzw. nach Korrektur des Nettos und ab August von Brutto und Netto. Korrekt?
korrekt

Zitat von: PetraL am 03. Juli 2022, 15:51:15Wenn sie dann danach ALGII für sich beantragen würde
Mit "danach" ist gemeint, dass du im SGB XII Bezug bist und das Kindergeld an deine Tochter weiterleitest.
Würde deine Tochter dann für sich ALG II beantragen, würde das JC das von dir an sie weitergeleitete Kindergeld als Einkommen mit anrechnen, womit sie wegen zuviel Einkommen keinen Anspruch mehr auf ALG II hätte, auch nicht in den Monaten mit wegen der städtischen Gebühren erhöhtem Bedarf.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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PetraL

Zitat von: Ottokar am 03. Juli 2022, 16:06:31Wenn die RV nur eine befristete volle Erwerbsminderung anerkennt, erfüllst du nicht die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen des 4. Kap. SGB XII, womit du weiterhin Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 SGB II hast.
Der Fall ist nun (leider) eingetreten, das Sozialamt hat meinen Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt (s. hier https://hartz.info/index.php?topic=129268.new#new )

Nun habe ich hier im Forum und in anderen Infos und Urteilen, auf die hier vom Forum aus verwiesen wurde, öfters gelesen, dass erwachsenen Angehörigen außerhalb der Bedarfsgemeinschaft (also bei Haushaltsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft) der volle Regelsatz und die vollen KdU (bei 1 Person = Bedarfsstufe 1) zugestanden werden müssten. Gilt das für U25-Jährige nicht?
Oder gilt das bei uns nicht, weil meine Tochter aufgrund ihres Nettos (20 Euro zu wenig) zwangsweise zur Bedarfsgemeinschaft gehören muss?
Oder wird meine Tochter jetzt zur Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft und zum Haushaltsvorstand und ich gehöre zu ihrer BG? Sonst könnte ich ja eigentlich kein Sozialgeld beziehen?
Falls ja, welcher Regelsatz ist dann für mich zutreffend?
Da ja aber meine Tochter eigentlich gar nichts mehr mit dem Jobcenter zu tun haben und auch keine Leistungen von denen beziehen will, wer soll denn dann der Leistungsberechtigte sein, zu dessen BG ich gehören würde, um SG zu beziehen?

Sorry, ich blicke da jetzt leider im Moment gar nicht mehr durch ...  :scratch:  :weisnich: