Aufforderung zur Mitwirkung

Begonnen von nimra, 26. Juli 2022, 12:42:40

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nimra

Ich will eine Verzichtserklärung(siehe Anhang PDF) Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen. für meinen Sohn auf ALG 2 einreichen, der seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nach Beendigung der Ausbildung bestreiten kann. Ab dem 2. Ausbildungsjahr hat mein Sohn keine Leistung mehr bekommen, jedoch wurde Kindergeld vereinnahmt. Der erste Lohnzufluss erfolgt wahrscheinlich ab dem 01.08.2022, war mein fällt mein Sohn im Juli noch unter die BG? Was heißt Haushaltsgemeinschaft, mein Sohn unterstützt uns finanziell nicht, lebt aber in einem Zimmer der Wohnung bei uns, wie ist dieses zu bewerten?

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

justine1992

Hallo nimra,

die Verzichtserklärung sollte Dein Sohn abgeben, nicht Du. Er kann nur für die Zukunft verzichten. Für Juli muss er sein Einkommen also noch nachweisen (am leichtesten mit Gehaltsabrechnung und Kontoauszug).

Zitat von: nimra am 26. Juli 2022, 12:42:40Ab dem 2. Ausbildungsjahr hat mein Sohn keine Leistung mehr bekommen, jedoch wurde Kindergeld vereinnahmt.
Aber KdU wurden für ihn übernommen.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Quinky

Schreiben an liebes Jobcenter:
Sie führen den § 7 SGBII an, daher bitte ich Sie, diesen § 7 zu lesen insbesondere die Textzeile:
Wer gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft:
Im Gegensatz zu Ihrem Schreiben ist im § 7 SGBII festgelegt, das eine Person (außer Eheleuten) NICHT zur BG gehört, der aus eigenem Einkommen bzw. Vermögen seinen Bedarf decken kann. Hierbei spielt das Alter KEINE Rolle!
Auch entsteht NICHT automatisch eine Haushaltsgemeinschaft, sofern Verwandte in einem Haushalt wohnen.
Hier lautet der Text:
Es MUSS!! eine gemeinsame Wirtschaftsgemeinschaft bestehen UND es müssen FREIWILLIG Zahlungen durchgeführt werden. Eine einfache Annahme das Unterstützung besteht reicht nicht aus. Die Zahlungen müssen bewiesen werden

Leeres Portemonnaie

Zitat von: justine1992
Zitat von: nimra am 26. Juli 2022, 12:42:40Ab dem 2. Ausbildungsjahr hat mein Sohn keine Leistung mehr bekommen, jedoch wurde Kindergeld vereinnahmt.
Aber KdU wurden für ihn übernommen.


Oder nur rein rechnerisch berücksichtigt, und mit dem Kindergeld (sog. Überhang) verrechnet bei den Eltern.  :scratch:
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

nimra

nur rein rechnerisch angewendet worden.

Leeres Portemonnaie

Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Quinky

In der arbeitslosenselbsthilfe. org sind diverse Fehler enthalten!
Wenn Verwandte in einer Wohnung leben, sind sie NICHT automatisch eine Haushaltsgemeinschaft.
Auf das Vermögen der Nichtmitglieder einer BG darf grundsätzlich NICHT zurückgegriffen werden.
Das Jobcenter darf NICHT Forderungen über Einkommens-Mitteilungen der Nichtmitglieder stellen.
Das Jobcenter darf selbst bei Bekanntgabe des Einkommens NICHT anrechnen,
Das Jobcenter MUSS!!! beweisen, das eine Unterstützung auch fliesst, andernfalls ist eine Anrechnung rechtwidrig.
Bei der arbeitslosenselbsthilfe sind völlig falsche Zahlen zur Unterstützung genannt worden.
Hier muss auf den § 9 Abs. 5 genau hingewiesen werden und wie sich eine theoretisch Unterstützung berechnet.
Es sind völlig andere Freibeträge als bei HartzIV und das Vermögen fällt weg!
Das was "Justine 1992" geschrieben hat, ist allerdings zu berücksichtigen.
Selbst bei einem Verdienst von mehr als 1.500€ Netto kommt bei der Unterstützungsvermutung in den meisten Fällen 0€ heraus, teilweise sogar bei 2.000€ netto = 0€ Unterstützung nach § 9 Abs. 5 SGBII.

Gruß
Ernie

violet

der Arbeitsvertrag deines Sohnes (auf den du keinen Zugriff hast :zwinker: ) geht die Kasper nen feuchten Kehricht an. Zuflussnachweise reichen aus.
und eine HG müssen die Schlaumeier erst mal feststellen, nix mit "und sodann in HG geführt werden"

Leeres Portemonnaie

@Quinky

Im Link steht das auch so drin, bzw. man liest es heraus. Auch, dass das JC gern erstmal dies und jenes unterstellt. 

Es ging mir vornehmlich um die Erläuterung, was eine Haushaltsgemeinschaft ist, weil die TE danach gefragt hat.
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

PetraL

Zitat von: nimra am 26. Juli 2022, 12:42:40Ich will eine Verzichtserklärung(siehe Anhang PDF) Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen. für meinen Sohn auf ALG 2 einreichen, der seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nach Beendigung der Ausbildung bestreiten kann. Ab dem 2. Ausbildungsjahr hat mein Sohn keine Leistung mehr bekommen, jedoch wurde Kindergeld vereinnahmt. Der erste Lohnzufluss erfolgt wahrscheinlich ab dem 01.08.2022, war mein fällt mein Sohn im Juli noch unter die BG? Was heißt Haushaltsgemeinschaft, mein Sohn unterstützt uns finanziell nicht, lebt aber in einem Zimmer der Wohnung bei uns, wie ist dieses zu bewerten?
Oh, wieder ein JC, das der Ansicht ist, dass alle "Kinder" U25 zur BG gehören und basta  :zwinker:

Selbst bei einer "Haushaltsgemeinschaft" wäre der Arbeitsvertrag zur Berechnung eurer Leistungen überhaupt nicht erforderlich - völliger Mumpitz.
Eine Erklärung eures Sohnes, dass er euch weder finanziell noch sonst irgendwie unterstützt, um bereits vorsorglich die sog. "Unterstützungsvermutung" zu widerlegen sollte reichen.
Falls ihr jedoch keine "Wirtschaftsgemeinschaft" = "es wird gemeinsam aus einem Topf gewirtschaftet" = "Haushaltsgemeinschaft" bildet, lebt ihr als "Wohngemeinschaft" zusammen.

Dazu findest du hier im Forum auch schon einiges, auch Beispiele für einen Mietvertrag zwischen Eltern und Kind(ern) oder eine "Kostenbeteiligungsvereinbarung" und auch so eine "Erklärung" gegen die Unterstützungsvermutung. Die Suchfunktion hier ist wirklich brauchbar.
Miete werdet ihr wohl von eurem Sohn eher nicht verlangen - denn die wäre dann für euch Einkommen, das euch von den Leistungen abgezogen wird und zudem auch zu versteuern wäre (soweit ich weiß - bin da aber nicht sehr bewandert).

Dein Sohn erklärt "sich" entsprechend beim Jobcenter, der Empfänger des Mitwirkungsschreibens (Vertreter/-in der BG?) antwortet auf das Schreiben mit Hinweis auf die Erklärung des Sohnes und dann abwarten, was das Jobcenter davon hält, würde ich mal sagen.

P.S.: Ich bin da auch gerade dran mit meiner Tochter und verfolge deine Bemühungen und Erfolge mit entsprechendem Interesse weiter. Alles Gute!
P.P.S.: Da euer Sohn bereits seit dem 2. Ausbildungsjahr keine Leistungen mehr vom Jobcenter erhalten hat und sein Kindergeld auf euch verteilt wurde, hatte er vermutlich auch schon in diesem Juli ein höheres Netto-Einkommen als ihm als Bedarf zugestanden wurde, oder?
Falls ja, gehörte er auch im Juli bereits schon nicht mehr zu eurer BG - siehe #2 von @Quinky.
Meines Erachtens nach könnte euer Sohn seinen "Ausstieg" also auch schon jetzt im Juli erklären und der wäre rückwirkend für den ganzen Juli gültig, also ab 01.07.22. Nachteile dürften sich daraus nicht ergeben.
Dazu kann aber @Ottokar viel besser etwas sagen - was ich dazu weiß, weiß ich auch nur durch seine Erklärungen.

Quinky

Leeres Portomonaie,
alles klar, ich wollte nur expliziet in meinen Worten auf das Wichtigste hinweisen.

allgemein weitere Aussage,
durch die Änderung von einer 3er-BG in eine 2-BG und eine Person außerhalb des SGBII ändern sich auch die angemessenen KDU.
Das ist besonders wichtig, sofern nicht die kompletten Wohnkosten übernommen werden, insbesondere durch die Erhöhung der Energiekosten einer Nachforderung des Energielieferanten bzw. des Vermieters.
Bei einer 3er-BG nach SGBII stehen dem Ehepaar 50qm anteilig zu, bei einer 2er-BG stehen dem Ehepaar 60qm zu. Das ist bei den KDU-Kosten zu berücksichtigen.
Selbst WENN eine Haushaltsgemeinschaft nachgewiesen wird und Unterstützung gezahlt wird, sind diese Grundlagen zu berücksichtigen.
Auch eine Wohnung von 120qm ist erlaubt, wenn 60qm auf das Ehepaar entfällt und die Person außerhalb der BG für 60qm einsteht. Bei der Berechnung ob Unterstützung gezahlt werden kann nach § 9 Abs. 5 müssen die vollen Kosten der Person außerhalb der BG berücksichtigt werden. Diese Person kann nicht auf den § 22 SGBII verwiesen werden.

Ernie