Vermieter zahlt Kaution nicht zurück

Begonnen von Michael14, 05. August 2022, 08:42:13

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Kopfbahnhof

Zitat von: Michael14 am 05. August 2022, 10:11:45"Deckenverkabelung rausgerissen, muss neu verlegt werden".
Und wer hat die Verkabelung raus gerissen, du?

Kopfbahnhof

#16
Dann hast du den Schaden selbst Verursacht? (Nagel getroffen?)

Zitat von: Michael14 am 05. August 2022, 08:42:13sei auch wegen der Reparatur (die er alleine durchgeführt habe) nicht mehr viel übrig
Das ist egal, er kann für seine Arbeitszeit den üblichen Stundenlohn eines Handwerkers ansetzen.
(Zzgl. Materialkosten und Beschaffung)

Da kann es schon so sein, keiner hier kennt den Schaden eben genau.

Ronald BW

Wenn der Vermieter einen Handwerkerlohn ansetzen würde hätte Er einen Gewinn.
Ein Handwerkerlohn beinhaltet Lohn und Lohnnebenkosten plus Unternehmergewinn und Steuern.
Die übliche Rechnung ist Handwerkerlohn geteilt durch 3
Also ungefähr 45 geteilt durch 3 macht dann 15 netto
Gewinn machen bei Reparaturen am eigenen Objekt ist nicht vorgesehen.

Ratlos

Zitat von: Ronald BW am 08. August 2022, 01:23:30Gewinn machen bei Reparaturen am eigenen Objekt ist nicht vorgesehen [ / quote]

Eigenleistungen des Vermieters können mit einem fiktiven Stundenlohn abgerechnet werden. Die Höhe des Stundenlohns muss aber angemessen und wirtschaftlich sein,
Es gibt aber weder eine Unter- noch eine Obergrenze. Auch Gewinn machen ist dem Vermieter erlaubt. Im Streitfall trägt der Vermieter die Beweislast, dass der angesetzte Stundenlohn berechtigt ist.
Hierüber gibt es mehrere BGH-Urteile.
Natürlich darf er auch Gewinn dabei machen, solange die Kosten angemessen und wirtschaftlich sind. siehe Lützenkirchen in Mietrecht 2. Aufl. 2015

Wolf24

Hallo Michael14,

Wohnungsrückgabe war am 01.02.2022 und Dir liegt bis heute nichts schriftliches seitens des Vermieters in Bezug auf "seine Reparaturkosten" vor?

Dann ist der Zug für Deinen Vermieter abgefahren.

Zitat von: Michael14 am 05. August 2022, 11:32:15Wie ist das denn mit den §§ 249 BGB und 548 BGB aus?
Hier greift ohne Wenn und Aber § 548 BGB.

Zitat§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

Diese bittere Pille musste auch mein Vermieter schlucken.
Bei meiner Wohnungsrückgabe war mein Anwalt anwesend. Es wurden zwei kleine Mängel festgestellt und im Übergabeprotokoll vermerkt. Ebenso der Vermerk, dass ich diese Schäden meiner Haftpflichtversicherung anzeige.
Mein Anwalt wies mich daraufhin, dass mein Vermieter 6 Monate Zeit hat, seine Forderungen geltend zu machen - sprich die Rechnung zu übersenden.
Von der Versicherung bekam ich auch grünes Licht. Nur mein Vermieter hat die Frist verstreichen lassen. Hat ihn ja auch keiner darauf hingewiesen  :mocking:

Ich würde daher an Deiner Stelle den Vermieter nunmehr schriftlich zur Auszahlung der vollen Kaution auffordern und dezent auf o.g. § hinweisen.
Sollte er hierauf nicht reagieren, würde ich einen Mahnbescheid beantragen.
https://www.online-mahnantrag.de/

Auch damit habe ich gute Erfahrung gemacht. Der Ex-Vermieter meiner Tochter dachte auch, er kann nach gutdünken einen Teil der Kaution einbehalten. Reaktion auf den Mahnbescheid erfolgte umgehend.
LG Wolf24  :bye:

Ratlos

Es ging um rausgerissene Deckenkabel soweit ich mich erinnere.
Wie das passiert ist und wer das getan hat dazu hat sich der TE bis jetzt nicht geäußert.
Das ist aber wichtig.
Hat der Mieter eine solche Veränderung / Verschlechterung der Mietsache herbeigeführt?

Ein Mahnbescheid zieht sich lange hin. Ich würde eine sehr kurze Auszahlungsfrist setzen (ca. 1-2 Wochen) und dann direkt Klage einreichen.

Wolf24

Zitat von: Ratlos am 08. September 2022, 08:03:39Es ging um rausgerissene Deckenkabel soweit ich mich erinnere.
Zitat von: Ratlos am 08. September 2022, 08:03:39Das ist aber wichtig.
Das sehe ich anders.
O.g. § spricht allgemein von einer Verschlechterung. Wodurch diese entstanden ist, ist zweitrangig. Der Vermieter hatte 6 Monate Zeit, seine Forderung geltend zu machen. Wenn er diese Frist verstreichen lässt, ist das ganz allein sein Problem. Als Vermieter sollte man solche Fristen kennen.

Zitat von: Ratlos am 08. September 2022, 08:03:39Ein Mahnbescheid zieht sich lange hin.
Auch hier muss ich Dir widersprechen. Ein Mahnbescheid ist ein verkürztes Klageverfahren, eben um eine normale langwierige Klage zu vermeiden.

Verlauf in unserem Fall:
01.03.2022 - Antrag Mahnbescheid
18.03.2022 - Gebührenbescheid des Amtsgerichtes erhalten (umgehend überwiesen)
25.03.2022 - Zahlungseingang Mietkaution sowie Gerichtskosten.

Allgemeine Info: Die Gerichtskosten für einen Mahnbescheid betragen 36,00 €. Für diese muss man in Vorleistung gehen, bekommt sie aber von der Gegenseite erstattet.
LG Wolf24  :bye:

Ratlos

Zitat von: Wolf24 am 08. September 2022, 11:22:16O.g. § spricht allgemein von einer Verschlechterung. Wodurch diese entstanden ist, ist zweitrangig.
Nachdem der Mieter kaum mit Absicht Deckenleitungen raus reißt, also sichtbar aus der Decke hängen lässt ist erstmal zu klären woher der Schaden kommt (Ursacheermittlung).
TE hat sich meines Wissens zur Ursache bisher nicht geäußert.

Ob der VM überhaupt eine Forderung hat ist bis zur Klärung strittig.
Die Geltendmachung einer Forderung heißt noch lange nicht, dass eine Rechtsgrundlage dafür besteht.
Zitat von: Wolf24 am 08. September 2022, 11:22:16Ein Mahnbescheid ist ein verkürztes Klageverfahren, eben um eine normale langwierige Klage zu vermeiden.
Definitiv falsch. Ein Mahnbescheid ist eine gerichtliche Zahlungsaufforderung - nichts weiter. Bei Widerspruch oder Teilwiderspruch folgt automatisch die Klage.
Und so wie der VM hier geschildert wird ist eine Klage wohl unumgänglich.

Dass du am 01.03. einen Mahnbescheid aufgegeben hast und der VM am 25.03. gezahlt hat,
bedeutet nur dass er keinen Klageerfolg gesehen hat und weitere Kosten vermeiden wollte. Die Regel ist das nicht!
Zitat von: Wolf24 am 08. September 2022, 11:22:1636,00 €. Für diese muss man in Vorleistung gehen, bekommt sie aber von der Gegenseite erstattet.
Eine Erstattung erfolgt nur, wenn VM wie in deinem Fall zahlt um Klage zu vermeiden, ansonsten gibt es Erstattung nur bei Prozessgewinn. (je nach dem Verhältnis obsiegen zu unterliegen werden die Kosten auch gequotelt.
Zitat von: Michael14 am 05. August 2022, 10:11:45Jedenfalls habe ich im Protokoll unterschrieben, dass es den Mangel der kaputten Verkabelung gibt.
Und dabei nicht vergessen: Mieter hat den Schaden anerkannt. Aber die Ursache steht nicht im Übergabeprotokoll.
siehe auch meine Antwort Nr. 8

Wolf24

@Michael14
ich denke, es ist alles gesagt. Dir wurden Wege aufgezeigt (anhand eigener Erfahrungen), wie weiter zu verfahren ist. Welchen Schritt Du gehst, bleibt Dir überlassen.
LG Wolf24  :bye: