Behindertenwerkstatt

Begonnen von Anon_veld, 21. August 2022, 10:10:15

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Anon_veld

Hallo,
Ich habe mich für eine behindertenwerkstatt beworben, da ich psychisch erkrankt bin.
Jetzt habe ich einen Brief von der Agentur der Arbeit erhalten, dass "eine fehlende Mitwirkung im Rehabilitationsverfahren auch Auswirkungen auf die Gewährung anderer Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 2) und nach dem dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 3) haben kann.

Jetzt bin ich verwirrt. Ich habe mich freiwillig in der behindertenwerkstatt eingeschrieben mit meinem behandlungszentrum. Was ist wenn es mir plötzlich doch schlechter geht, und es abbrechen muss Kriege ich dann weiterhin Hartz 4? Ich bin etwas entsetzt.

Vielen Dank im Voraus!

Mit Freundlichen Grüßen

Fettnäpfchen

Anon_veld


Zitat von: Anon_veld am 21. August 2022, 10:10:15Jetzt bin ich verwirrt. Ich habe mich freiwillig in der behindertenwerkstatt eingeschrieben mit meinem behandlungszentrum. Was ist wenn es mir plötzlich doch schlechter geht, und es abbrechen muss Kriege ich dann weiterhin Hartz 4? Ich bin etwas entsetzt.
Wer soll das beantworten können? Schau in den Vertrag den du unterschrieben hast was passiert wenn du dich nicht an die festgelegten Vereinbarungen hältst.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Anon_veld

Ich hab noch gar keinen Vertrag unterschrieben.

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Zitat von: Anon_veld am 21. August 2022, 17:28:10Ich hab noch gar keinen Vertrag unterschrieben.

Ich lese das so: Sobald deine Unterschrift erfolgt musst du entsprechend der im Vertrag festgelegten Mitwirkungen und Verpflichtungen "mitwirken". Falls ein "wichtiger Grund" zum Abbruch der Maßnahme führt bekommst du selbstverständlich weiter deine finanzielle Unterstützung. Ohne wichtichen Grund führt ein Abbruch ggf. zur Einstellung der Leistung und begründet sogar einen Schadensersatzanspruch.




Anon_veld

Achso weil im Brief der Agentur für Arbeit steht dass eine fehlende Mitwirkung im Rehabilitationsverfahren auch Auswirkungen auf die Gewährleistung anderer Leistungen haben kann.
Das hat mich etwas verwirrt.
  habe ich dann keine Wahl mehr als dort zu arbeiten oder kein alg mehr zu erhalten? Was ist wenn es mir gesundheitlich nicht so gut gehen sollte?

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Zitat von: Anon_veld am 21. August 2022, 17:57:41Achso weil im Brief der Agentur für Arbeit steht dass eine fehlende Mitwirkung im Rehabilitationsverfahren auch Auswirkungen auf die Gewährleistung anderer Leistungen haben kann.
Das hat mich etwas verwirrt.

Bist du aktuell in einer Reha der AfA?

Anon_veld

Was heisst denn AfA?
Nein ich habe einen Antrag zur teilhabe am Arbeitsleben bei der Agentur für Arbeit gestellt. Und der wurde halt genehmigt.

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Zitat von: Anon_veld am 21. August 2022, 18:01:36Was heisst denn AfA?
Nein ich habe einen Antrag zur teilhabe am Arbeitsleben bei der Agentur für Arbeit gestellt. Und der wurde halt genehmigt.

AfA = Agentur für Arbeit

Du bist in einer Rehamaßnahme der AfA und wirst von dieser Betreut. Wie in jeder Maßnahme bist du zur Mitwirkung verpflichtet, andernfalls ist das Rehabilitaionsverfahren eingestellt und du landest wieder in der normalen Arbeitsvermittlung.

Das Schreiben der AfA macht somit Sinn. Solltest du in der Behindertenwerkstatt anfangen wird die AfA dir einen entsprechenden Vertrag zur Unterschrift vorlegen.


Anon_veld

Was heisst denn normale arbeitsvermittlung? Ich kriege seit 2 Jahren Hartz 4 und bin erkrankt. Im Brief steht ja ich kriege dann kein Hartz 4, ist das richtig?

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Zitat von: Anon_veld am 21. August 2022, 18:10:26Was heisst denn normale arbeitsvermittlung? Ich kriege seit 2 Jahren Hartz 4 und bin erkrankt. Im Brief steht ja ich kriege dann kein Hartz 4, ist das richtig?

Du bekommst während der Rehamaßnahme bei der AfA weiterhin Arbeitslosengeld 2 (H4), hier ändert sich erstmal nichts. Ich wüsste nicht das du während der Rehamaßnahme aus dem H4-Bezug ausgegliedert wirst. Ist vielleicht die Rentenversicherung der Träger dieser Reha?

Anon_veld

Was meinst du mit dem letzten Satz?

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Zitat von: Anon_veld am 21. August 2022, 18:32:42Was meinst du mit dem letzten Satz?

ZitatDie Bundesagentur für Arbeit ist einer von mehreren Rehabilitationsträgern. Andere Rehabilitationsträger können z.B. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) oder die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sein.

Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Sozialgesetzen und richtet sich u.a. nach der Ursache der Behinderung (z.B. Arbeitsunfall) und nach dem Umfang von zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Anon_veld


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Dann liege ein wichtiger Grund vor, also ja.