Leistungen des Kindes teilweise entzogen

Begonnen von mystik-1, 22. August 2022, 11:38:25

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mystik-1

Hallo,

Ich erhielt die Tage Post (datiert 13.08.)vom Jobcenter,  dass angeblich mein Antrag auf Unterhaltsvorschuss wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt wurde und soll beim Jobcenter bis zum 28.08. Nachweisen erbringen, dass ich meiner Mitwirkungspflicht beim Jugendamt nachgekommen sei.


Der Ablehnungsbescheid vom Jugendamt ist mir völlig unbekannt. Dieser wurde hier nicht zugestellt


Gerade eben wurde mir ein dicker Brief vom Jobcenter zugestellt, datiert 16.08.
Entziehung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

In Höhe von 236€ , das ist fast der vollständige Bedarf!

Weiter im Brief:

" Sie...haben keine Gründe mitgeteilt, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu Gunsten Ihres Kindes berücksichtigt werden konnten"

??? Es gab gar keine Anhörung?

Was kann ich nun tun? Wie passt das mit der Frist 28.08. Überhaupt zusammen???

mystik-1

Unterhaltsvorschusskasse angerufen und um Akteneinsicht gebeten. Wäre grundsätzlich möglich.

Nach Nennung des Aktenzeichens teilte der zuständige Sachbearbeiter mir telefonisch mit, dass die Akteneinsicht nicht möglich sei für mich.

Eine Zweitschrift des Ablehnungsbescheides Unterhaltsvorschuss verweigert er mir ebenfalls.

Laut Akten habe er den Bescheid mit normaler Briefpost verschickt. Da kein Rückläufer vermerkt ist, gilt die Zugangsfiktion

Yavanna

Grundsätzlich handelt das JC hier richtig.  Wenn eine Versagung der UVG Stelle wegen mangelnder Mitwirkung vorliegt.  Dass diese beim JC angekommen sein soll und nicht bei dir, sehr suspekt.
Dann IST ( keine Ermessunsentscheidung) die Leistung des SGB II in Höhe der vorrangigen Leistung zu entziehen/versagen  , bis die Mitwirkung bei UVG nachgeholt wird.

Kleine Spitzfindigkeit...
Hast du den UVG Antrag gestellt oder das JC für dich? Denn eigentlich gilt die Vorschrift §5 Abs. 3 nur für Ersatzanträge

TripleH

Nun, die eigentliche Spitzfindigkeit ist: In § 5 Abs. 3 SGB II steht nichts von "abgelehnt". Und die UVG Stellen versagen nicht wegen fehlender Mitwirkung, sie lehnen ab.

Deshalb sagen die fachlichen Weisungen der BA zu § 5 SGB II, Rz. 5.16 folgendes:

Zitat§ 5 Absatz 3 Satz 3ff ist nicht anzuwenden, wenn der vorrangige Leistungsträger die Leistungserbringung ablehnt (z. B. die Agentur für Arbeit bei der Beantragung von Arbeitslosengeld wegen fehlender persönlicher Arbeitslosmeldung oder die Unterhaltsvorschussstelle bei der Beantragung von Unterhaltsvorschuss).

mystik-1

#4
Zitat von: Yavanna am 22. August 2022, 15:31:28Grundsätzlich handelt das JC hier richtig. 

Muss hier wegen Details nachfragen.
Im Schreiben des JC mit Aufforderung Mitwirkungspflicht steht drin, dass mein Antrag abgelehnt worden sei und ich (unbekannte) Nachweise bis Tag X bei der UHV Kasse einreichen soll, sonst werden mir Leistungen entzogen.


Heute erhielt ich nun den Entziehungsbescheid des Jobcenters, der fast gleichzeitig erstellt wurde.
Dabei ist die Frist des Jobcenters noch gar nicht verstrichen.

Wie können dann Leistungen entzogen werden vor Fristende?

Ich habe im Oktober einen Antrag gestellt. Mir wurde unterstellt meinen Antrag vom September(!) nicht unterschrieben zu haben und außerdem hätte ich einen Falschen Antrag genutzt!
Kann nicht sein, ich habe den von Niedersachsen ausgedruckt, ausgefüllt und unterschrieben.

Nach Ewigkeiten stellte sich heraus, dass das Jobcenter im September einen Antrag auf UHV gestellt hat. (Dieser wurde nicht von mir unterschrieben, der war wohl gemeint)

Auskunft heute UHV Kasse "Mein Antrag vom Oktober wurde abgelehnt "


Das verwirrt mich nun noch mehr.
Wenn das Jobcenter einen Antrag gestellt haben soll, warum wird nicht dieser abgelehnt sondern mein späterer? Soweit ich weiß kann ich doch danach keinen stellen oder?

Wie sieht das dann rechtlich aus?

Mir wird leider Akteneinsicht verweigert und ich erhalte keine Kopie des Ablehnungsbescheides.
Somit habe ich keine Ahnung, warum abgelehnt wurde und kann natürlich beim Jobcenter keine Frist einhalten.
Andersherum kann ich die Frist gar nicht einhalten, weil das Jobcenter 2 Wochen vor Fristende bereits Leistungen entschieden hat ab September zu entziehen

Nachtrag: meine Adresse mit Hausnummer  gibt es hier 2mal. Es kommt immer wieder zu Fehlzustellungen. Darauf habe ich die UHV-Kasse hingewiesen. 2 Briefe der UHV Kasse aus 2021 kamen nicht an, erfuhr ich durch Folgeschreiben und wies die Kasse schriftlich darauf hin
Warum dann ein wichtiger Ablehnungsbescheid mit Widerspruchsfrist nur mit normaler Post verschickt wird, ist mir schleierhaft. 



Zitat von: TripleH am 22. August 2022, 15:43:37Nun, die eigentliche Spitzfindigkeit ist: In § 5 Abs. 3 SGB II steht nichts von "abgelehnt". Und die UVG Stellen versagen nicht wegen fehlender Mitwirkung, sie lehnen ab.

Deshalb sagen die fachlichen Weisungen der BA zu § 5 SGB II, Rz. 5.16 folgendes:

Zitat§ 5 Absatz 3 Satz 3ff ist nicht anzuwenden, wenn der vorrangige Leistungsträger die Leistungserbringung ablehnt (z. B. die Agentur für Arbeit bei der Beantragung von Arbeitslosengeld wegen fehlender persönlicher Arbeitslosmeldung oder die Unterhaltsvorschussstelle bei der Beantragung von Unterhaltsvorschuss).

Ich verstehe nicht ganz  :schaem:

Im Schreiben des JC steht abgelehnt. Die UHV Kasse sagte abgelehnt wegen Mitwirkung.


Mache mir ziemlich wilde Gedanken, warum ich den Bescheid nicht noch einmal erhalte und nicht in die Akte sehen darf.

Erst wäre Akteneinsicht möglich, er gab mir einen Termin für Zweitschrift Ablehnungsbescheid und nach Nennung des Aktenzeichens, kurzer Blick in die Akte cancelte er den Termin für heute Nachmittag,  ich erhalte weder Zweitschrift noch Akteneinsicht.


Da muss ja etwas in der Akte stehen, was ihn dazu plötzlich bewegte.
Hätte er versagen müssen? Er nannte explizit das Wort abgelehnt

mystik-1

Kann mir jemand helfen, wie ich hier seit der Forenumstellung Bilder anhängen kann? Habe unter Antworten alle Symbole angeklickt, aber ich finde nicht mehr die Hochladefunktion

Unter Bearbeiten.

Blatt 1 Mitwirkung ist vom 13., Blatt 2 ist vom 16.und wurde heute zugestellt, ist der Entziehungsbescheid.




[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

TripleH

ZitatIm Schreiben des JC steht abgelehnt. Die UHV Kasse sagte abgelehnt wegen Mitwirkung.
 

Ja, und deshalb kann das Jobcenter keine Teilversagung nach § 5 Absatz 3 SGB II machen. Gehe in Widerspruch und verweise auf die von mir zitierten fachlichen Weisungen.

mystik-1

Zitat von: TripleH am 22. August 2022, 18:53:40
ZitatIm Schreiben des JC steht abgelehnt. Die UHV Kasse sagte abgelehnt wegen Mitwirkung.
 

Ja, und deshalb kann das Jobcenter keine Teilversagung nach § 5 Absatz 3 SGB II machen. Gehe in Widerspruch und verweise auf die von mir zitierten fachlichen Weisungen.

OK, ich hatte heute wildeste Gedanken, ob nun nachträglich in meiner UHV Akte ein Schriftstück mit Versagung drinsteht.

Er sagte ganz klar abgelehnt und das Jobcenter schreibt auch von abgelehnt, nicht versagt. Genannt wird jedoch Mitwirkungspflicht


Was auch immer das heißen mag. Letzter Stand war, ich sollte für jeden Tag aufschreiben, in welchen Zeitanteilen der Vater das Kind betreut ODER ich soll erlauben den Kindsvater zu befragen.
Sodann habe ich die Erlaubnis erteilt und auf meine bisherigen, wiederholt, erteilte Auskünfte verwiesen: Besuchskontakte in ungefähren Minutenangaben von Montag bis Sonntag, sofern gewesen.
Und gebeten schriftlich Auskunft zu erteilen, was konkret an meinen Angaben unzureichend sei. Alles nachweislich zugestellt

Da kam nichts mehr zurück und ich warte bis heute auf einen Bescheid.

Im Übrigen habe ich andere Alleinerziehende im Kindergarten getroffen, die total verwundert über diese umfangreichen Angaben waren. Das musste keine angeben beim UHV


Widerspruch dauert ja auch so lange. 236€ sind fast die vollständigen Leistungen. Das Kind bekommt jetzt noch ~20€ vom JC

Zusätzlich fehlen weiterhin 2mal Schulbedarfsgeld, der Widerspruch läuft da ebenfalls







Edit: aber wo genau lese ich heraus im Entziehungsbescheid, dass §5 Absatz 3 SGBII gilt oder ein andere davor? Ohne Eure Erklärung hätte ich §5 gar nicht auf dem Schirm. Das finde ich im Entziehungsbescheid nicht.

Angehangen ist der Gesetzestext §66 SGBI

Bei (3) bin ich vollends irritiert.  Welche Frist ist dort gemeint? Frist vom UHV oder Jobcenter? Vom Jobcenter war die Frist beim UHV etwas einzureichen ja noch gar nicht erreicht?!

Kann man das auch angreifen?

violet

die Entziehung dürfte schon wegen mangelnder Begründung und Ermessensentscheidung rechtswidrig sein
das gebetsmühlenartige Wiederholen "Mitwirkungspflicht" dürfte nicht ausreichend sein

violet

Neben Widerspruch würde sich wohl auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Sozialgericht lohnen. Ihm würde ich neben dem Entziehungsbescheid auch die Aufforderung zur Mitwirkung beilegen.

mystik-1

Alg2 gekürzt um 236€ ist drauf
Zusätzlich fehlen nach wie vor 208€ Schulbedarf

Die Unterhaltsvorschusskasse weigert sich Auskünfte zu erteilen.

Dort habe ich in der letzten Woche mehrfach angerufen, geschrieben.
Ich weiss somit nicht, was ich laut Jobcenter dort einreichen soll.


Benötige Formulierungshilfe für das Jobcenter im Widerspruch
Und auch, ob und wie genau die Klage beim Sozialgericht heißt/ aussehen soll.


Bekomme keine anwaltliche Unterstützung

Habe in 2 Facebook-h4-Gruppen für 2 Sachen einen Anwalt gefunden, der meldet sich aber seit Monaten nicht mehr (bei vielen anderen wohl auch nicht), hatte dem zwar die Bescheide geschickt, Null Reaktion. Andere Anwälte haben mündlich abgewunken, weil ja für irgendetwas noch ein Anwalt evtl.für mich tätig ist.


mystik-1

Frage:  hätte das Jobcenter nicht ebenfalls fristwahrend Widerspruch einlegen können?
Mir war so, als hätte ich das gelesen

Nachdem ich vorhin nochmal an das Jugendamt gefaxt habe, kam gerade die Zweitschrift nebst Anschreiben datiert auf den 29., also genau 1 Tag nach Fristende Jobcenter. Und genau das hatte ich geahnt.
Ich hatte Ablehnungsbescheid und Zustellnachweis angefordert.

Im Anschreiben steht, der Bescheid ging an Tag X zur Post und kam nicht zurück.

Aha,

Ich würde jetzt dennoch Widerspruch einlegen.

"Die erforderlichen Antragsunterlagen liegen vollständig vor.Allerdings fehlt immer noch die detaillierte Auskunft zur Betreuungssituation.
Ich bin daher gezwungen, Ihren o.g.gemäß §1 ( 3 )  UVG in Verbindung mit §§ 60/66 SGBI abzulehnen."


Willkür,  fällt mir ein,
Bei Antragsabgabe habe ich die Besuchskontakte/Umgangssituation auf 1 DIN A 4 Seite aufgeschrieben!  Der Eingang wurde mir bestätigt. Dann wurde ich nochmal aufgefordert den Umgang aufzuschreiben.
Ich verwies auf mein erstes Schreiben und formulierte das alles mit anderen Worten um und fragte, welche Angaben denn fehlen.
Dann folgte nochmal die Aufforderung ODER die Bevollmächtigung den Kindsvater zu befragen.
Da fühlte ich mich etwas verschaukelt, bat darum den Kindsvater zu befragen, wenn meine Angaben nicht ausreichen und schrieb diesmal von Montag bis Sonntag minutenweise auf und bat nochmal um Aufklärung, was daran nicht ausreichend ist.


Und jetzt lese ich den Ablehnungsbescheid  :wand: 
Die Kasse hat in keinem Schreiben mitgeteilt, ob ich in Schriftart A, B oder C die Liste erstellen soll/ oder ob ich eine Tabelle machen soll/ ob tageweise, wochenweise


Da kann man doch nur verlieren. Ob da ein Zusammenhang liegt, warum mir die Akteneinsicht verwehrt wird?



Da mir die Kasse die Woche keine Auskunft gab,  die Schreiben des Jobcenters keine Info enthielten, was konkret ich einreichen soll , habe ich hilfsweise (wusste es nicht besser) einen neuen Antrag auf UHV gestellt.

Muss das JC deswegen nicht auch jetzt auszahlen, weil über den neuen Antrag noch gar nicht entschieden wurde?

Bin überfragt, auch wegen dem Sozialgericht.

mystik-1

Beim Jugendamt soll ich nach wie vor nichts einreichen. Dann verstehe ich den JC Bescheid nicht von wegen Nachholen der Mitwirkung  :weisnich:

Beim Jobcenter wurde kurz und knapp Widerspruch eingelegt, erstmal nur mit der Begründung,  dass der Entzug vor Ende der gesetzten Frist bereits feststand. Mit einer Frist die Leistungen zu zahlen bzw.einen entsprechenden Bescheid zu übermitteln, da sonst der gerichtliche Weg eingeleitet wird,
Die Frist ist um

mystik-1

Soeben wurde 1 Seite vom Jobcenter zugestellt mit der Info, mein Bewilligungsbescheid von X behält seine Gültigkeit. Die Begründung entnehmen Sie dem Abhilfebescheid.

Abhilfebescheid lag nicht dabei


Datiert auf 08.09.
Kann ich dann mit Auszahlung der Leistung erst am Ende des Monats rechnen oder sollte das längst angewiesen sein?

PetraL

Zitat von: mystik-1 am 10. September 2022, 11:58:08Soeben wurde 1 Seite vom Jobcenter zugestellt mit der Info, mein Bewilligungsbescheid von X behält seine Gültigkeit. Die Begründung entnehmen Sie dem Abhilfebescheid.

Abhilfebescheid lag nicht dabei


Datiert auf 08.09.
Kann ich dann mit Auszahlung der Leistung erst am Ende des Monats rechnen oder sollte das längst angewiesen sein?
Wahrscheinlich kommt der Abhilfebescheid noch separat. Und vielleicht steht es da drin, wann du endlich das Geld bekommst. Wenn bis Dienstag nichts angekommen ist, würde ich unbedingt noch mal beim Jobcenter nachbohren.
Wenn aber Bewilligungsbescheid X Gültigkeit behält, was steht denn da drin?