Hartz IV Kürzungen nach eigener Kündigung

Begonnen von SuuSanne, 01. Oktober 2022, 19:19:17

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SuuSanne

"Gleiches gilt auch bei Hartz IV. Eine Minderung des Arbeitslosengeld II Anspruches um 30 Prozent wird für 3 Monate vom Jobcenter auferlegt. Das gilt übrigens auch, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit gekündigt hat"
https://www.gegen-hartz.de/news/habe-ich-anspruch-auf-eine-abfindung-bei-eigener-kuendigung

In diesem Forum war das oder woanders, war immer wieder von "sozialwidriges Verhalten", dass man die Leistungen, die man erhalten hatte, wieder an Jobcenter zahlen muss, weil man seine Bedürftigkeit selber herbeigeführt haben soll.
Was heißt das?
Wenn man eine einvernehmliche Kündigung mit dem Arbeitgeber macht, dann erhält man die ersten 12 Wochen eine Sperre.
Was heißt hier "sozialwidriges Verhalten ??? Stimmt doch gar nicht.

Whoops

Zitat von: SuuSanneWenn man eine einvernehmliche Kündigung mit dem Arbeitgeber macht, dann erhält man die ersten 12 Wochen eine Sperre.
Was heißt hier "sozialwidriges Verhalten ??? Stimmt doch gar nicht.


Das heisst das man seine Bedürftigkeit selbst herbeigeführt hat. Ob berechtigt oder nicht steht (im Regelfall, es gibt Ausnahmen) nicht zur Debatte da man sich ja vor der Kündigung um einen neuen Job hätte kümmern können (so die Denke der Politik)

selbiger

einen job zu kündigen liegt in der freiheit und ist das recht eines jeden bürgers..dieses zu sanktionieren oder gar zu anden in welcher form auch immer,ist ein der artiges verbrechen ohnes gleichen..wenn ich höre..man hätte sich ja..hätte hätte fahradkette..ist genauso abartig als wen jeder so handeln und denken soll wie der jenige der diesen ganzen müll entscheidet und beschliesst..wenn einer aus dem fenster springt..denn kannst du das auch...
das ist diese typische bevormundung..wie du zu leben hast wie du zu handeln hast..wie du zu denken hast..und letztlich gefügig machen..eingriff in die freiheitsrechte..eingriff in ein selbstbestimmtes leben..usw usf..nichts anderes ist das..abrtig wie solch sgb2 über der verfassung steht..!! :teuflisch:
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.

Ottokar

Es stimmt, die Aussagen im letzten Absatz des o.g. Artikels sind nicht korrekt.
Kündigung, Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ziehen nicht automatisch eine Sperrzeit oder Sanktion nach sich. Es kommt hierbei immer auf die Sachlage an.
Eine fristgerechte Kündigung, ein Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist, sowie eine Kündigung innerhalb der Probezeit kann i.d.R. gar nicht sanktioniert werden.
Auch eine Eigenkündigung, eine fristlose Kündigung bzw. ein Aufhebungsvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist können immer dann nicht saktioniert werden, wenn es rechtfertigende Gründe gibt. Das können z.B. sein: fortgesetztes Mobbing, Verlangen rechtswidriger Handlungen durch den AG, physisch oder psychisch unzumutbare Tätigkeiten (auch solche, die aus religiösen Gründen nicht zumutbar sind), Verstoß gegen das Mindestlohngesetz, wiederholte Verstöße gegen Arbeitsvertrag oder Arbeitsschutz durch den AG.

Wann sozialwidriges Verhalten i.S.d. § 34 SGB II vorliegt, hat das BSG schon 2012 (B 4 AS 39/12 R) unmissverständlich klargestellt.
Um es einfach auszudrücken: die Person muss in der Absicht gehandelt haben, die Voraussetzungen für den Bezug von ALG II herbeizuführen, die Tat muss dazu geeignet und nur aus diesem Grund begangen worden sein und der Erfolg muss unmittelbar eingetreten sein. Und all dies muss das JC beweisen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


CCR

#4

01.10.2022 von Jan Heinemann
Arbeitlosengeld Sperre und Hartz IV Kürzungen nach eigener Kündigung

Auch wichtig: Die Agentur für Arbeit wird eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen aussprechen, wenn das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt wurde.


und die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,§ 148 Minderung der Anspruchsdauer
Betrunken im Strassenverkehr kommt billiger.


a_good_heart

Zitat von: CCR am 04. Oktober 2022, 20:49:30Betrunken im Strassenverkehr kommt billiger.

An deiner Tabelle stimmt was nicht.
Wenn ab 1,1 Promille bereits eine Straftat vorliegt, kann es sich bis 1,9 Promille nicht um eine Ordnungswidrigkeit handeln... :scratch: 
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Ottokar

Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Spritzenhalter

Passt lieber auf das euch kein Ukrainer über den Haufen fährt, insb wenn sie jetzt ohne Versicherungsschutz auf deutschen Straßen flüchten.

CCR

Zitat von: a_good_heart am 05. Oktober 2022, 07:05:08
Zitat von: CCR am 04. Oktober 2022, 20:49:30Betrunken im Strassenverkehr kommt billiger.

An deiner Tabelle stimmt was nicht.
Wenn ab 1,1 Promille bereits eine Straftat vorliegt, kann es sich bis 1,9 Promille nicht um eine Ordnungswidrigkeit handeln... :scratch:
ja leider vorausgesetzt man verursacht keinen Unfall, muss wohl heißen von 0,9-1,09 Promille

Zitat von: Ottokar am 05. Oktober 2022, 07:25:11Nicht nur an der Tabelle.
Fakt ist doch das wenn ich Kündige bei meinen AG ohne Grund durch den Entzug des Arbeitslosengeldes mehr Geld einbüße als wenn jemand im Strassenverkehr bei 0,9- 1,09 Promille 3x von der Polizei eine Geldbuße bekommt.Ein schlechter Vergleich, aber ich finde Fahren unter Alkoholeinfluss wird milder bestraft.
Wer zwischen 0,5 und 1,09 Promille Alkohol im Blut hat und Auto fährt, begeht also in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit – auch wenn kein Unfall passiert ist

Whoops

Zitat von: CCR am 05. Oktober 2022, 11:46:43
Zitat von: a_good_heart am 05. Oktober 2022, 07:05:08
Zitat von: CCR am 04. Oktober 2022, 20:49:30Betrunken im Strassenverkehr kommt billiger.

An deiner Tabelle stimmt was nicht.
Wenn ab 1,1 Promille bereits eine Straftat vorliegt, kann es sich bis 1,9 Promille nicht um eine Ordnungswidrigkeit handeln... :scratch:
ja leider vorausgesetzt man verursacht keinen Unfall, muss wohl heißen von 0,9-1,09 Promille

Zitat von: Ottokar am 05. Oktober 2022, 07:25:11Nicht nur an der Tabelle.
Fakt ist doch das wenn ich Kündige bei meinen AG ohne Grund durch den Entzug des Arbeitslosengeldes mehr Geld einbüße als wenn jemand im Strassenverkehr bei 0,9- 1,09 Promille 3x von der Polizei eine Geldbuße bekommt.Ein schlechter Vergleich, aber ich finde Fahren unter Alkoholeinfluss wird milder bestraft.
Wer zwischen 0,5 und 1,09 Promille Alkohol im Blut hat und Auto fährt, begeht also in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit – auch wenn kein Unfall passiert ist


Um mal bei Straßenverkehr zu bleiben: wenn ich (oder du, oder wer auch immer) bei regennasser Fahrbahn mit 250 (oder weniger) die Kontrolle über mein Fahrzeug verliere bestraft mich die Versicherung genauso indem sie den Schaden nur teilweise oder gar nicht begleicht. Das selbe gilt bei Alkoholfahrten. Alg1 ist übrigens auch "nur" eine Versicherungsleistung.

Hary

Zitat von: Whoops am 05. Oktober 2022, 13:38:40Um mal bei Straßenverkehr zu bleiben: wenn ich (oder du, oder wer auch immer) bei regennasser Fahrbahn mit 250 (oder weniger) die Kontrolle über mein Fahrzeug verliere bestraft mich die Versicherung genauso indem sie den Schaden nur teilweise oder gar nicht begleicht.
Das macht ja auch Sinn, da eine gewisse Fahrlässigkeit dabei ist. Auch wenn einige etwas anderes behaupten, bei solchen Geschwindigkeiten kann man nicht mehr reagieren wenn etwas unvorhergesehenes passiert. Auch und vor allem andere Verkehrsteilnehmer können sich falsch verhalten und man muss so fahren, dass man jederzeit reagieren kann. Bei solchen Geschwindigkeiten kann man das eben nicht mehr.

CCR

Zitat von: Whoops am 05. Oktober 2022, 13:38:40Um mal bei Straßenverkehr zu bleiben: wenn ich (oder du, oder wer auch immer) bei regennasser Fahrbahn mit 250 (oder weniger) die Kontrolle über mein Fahrzeug verliere bestraft mich die Versicherung genauso indem sie den Schaden nur teilweise oder gar nicht begleicht
Der Vergleich ist jetzt weit hergeholt wer so schnell fahren kann ist sicher jemand der das Geld hat sich freizukaufen.
Zitat von: Whoops am 05. Oktober 2022, 13:38:40Das selbe gilt bei Alkoholfahrten. Alg1 ist übrigens auch "nur" eine Versicherungsleistung.

Zitat von: CCR am 04. Oktober 2022, 20:49:30und die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,§ 148 Minderung der Anspruchsdauer
Betrunken im Strassenverkehr kommt billiger.

die Versicherung hat ja wenn kein Unfall passiert nichts mit zu tun.Ich schrieb ja von Ordnungswidrigkeiten Sanktionen und nicht von Betrug oder Strafverfahren das ist dann wieder eine andere Sache.