JC fordert Handschriftliche Veränderungsmitteilung/Probleme mit Sacharbeiterin

Begonnen von Arual, 06. Oktober 2022, 11:24:18

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Arual

Hallo zusammen, ich bin die Laura, und das ist mein erster Forumspost in meinem Leben  :smile:  :smile:

+++Vorgeschichte+++

Meine aktuelle Sachbearbeiterin war bereits vor ca 2 Jahren vor meiner Tür gestanden und wollte in meine Wohnung zur Kontrolle, unangemeldet. Ich hatte Sie damals nicht reingelassen. Vorgeworfen wird mir, das ich Unterstützung bekomme von dem Kindesvater meines jüngsten, der in der Wohnung gegenüber auf der Etage wohnte. Es bestand definitiv keine Bedarfsgemeinschaft. Er war lediglich hier um sein Umgang zu seinem Kind wahrzunehmen. Verlangt wurde dann aber auch, dass er sich auch um mein erstgeborenen von einem anderen Vater kümmern soll.
Das ganze liegt zur Klage vor Gericht, da mir für BEIDE Kinder der Alleinerziehenden Bonus gestrichen wurde.


Ich glaube die Sache vor Gericht, betrifft nur einen bestimmten Zeitpunkt(noch am laufen), und ich habe vergessen auf nachfolgende Bescheide Einspruch zu erheben.
Jetzt(August) ist sogar der Kindesvater in ein anderen Ort gezogen, und nimmt seit März sogut wie keinen Umgang mehr wahr.  So ist es meine Hoffnung, dass ich wenigstens ab JETZT den Alleinerziehenden Bonus bekomme, da es doch eine gravierende Veränderung durch seinen Ortswechsel ist, und ich finanziell in argen Nöten bin.
Die Dame vom JC die unangemeldet vor meiner Türe stand, und die ich nicht hereingelassen habe, ist jetzt sogar meine Sachbearbeitering geworden, und versucht mir scheinbar das Leben schwer zu machen.(Sehr toxisch am telefon)
Als ich ihr von dieser Veränderung mitteilen wollte, sagte sie, dass sie KEINE telefonischen Angaben akzeptiert, sowie KEINE email, sondern möchte das ganze komplett handschriftlich geschrieben haben.
Das ist das erste mal das ich sowas höre, das maschinell erzeugter Text nicht akzeptiert wird. Täusche ich mich da?

1.Muss ich den kompletten Text handschriftlich schreiben(wie von ihr gefordert)?
2.Wenn maschinell erlaubt ist, und ich den Text unterschreibe, kann ich das abfotografieren und per email schicken? oder besser per post?
3.Ist eine Veränderungsmitteilung nicht schon gültig, ab dem Zeitpunkt ab dem ich sie VORAB telefonisch informiert habe?
4.Habe ich eine Möglichkeit eine neue Sachbearbeiterin zu bekommen?

Ich hoffe das war nicht zu viel Text, und freue mich auf eure Antworten.

Ottokar

Nur der Alleinerziehendenmehrbedarf wurde aberkannt?
Es wurde dir/euch aber keine BG/VuE unterstellt? D.h. du erhältst die Regelleistung für eine alleinstehende Person?

Zitat von: Arual am 06. Oktober 2022, 11:24:181.Muss ich den kompletten Text handschriftlich schreiben(wie von ihr gefordert)?
Natürlich nicht, diese Forderung ist absurd.

Zitat von: Arual am 06. Oktober 2022, 11:24:18ich habe vergessen auf nachfolgende Bescheide Einspruch zu erheben.
Waren die Bescheide nicht vorläufig?
Dann stelle umgehend und nachweislich für alle Bescheide mit Bewilligugnszeitraum ab 01.01.2020 einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des fehlenden Alleinerziehendenmehrbedarfes.
Wird der abgelehnt, legst du dagegen Widerspruch ein.
Wird der abgelehnt, erhebst du Klage und regst beim Gericht an, dass dieses neue Verfahren mit dem bereits in gleicher Sache laufenden zusammengelegt wird.
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Arual

Danke Ottokar, das geht ja fix. super.

ja nur der Bonus wurde aberkannt ( und kindesunterhalt wurde angerechnet der nicht geflossen ist. ist alles eine sehr verzwickte Situation und von vorne bis hinten falsch.) ich hatte dann einen Prüfungsantrag zwecks des Unterhaltes gestellt, der mir auch von dieser Sachbearbeiterin abgelehnt wurde.

die Bescheide sind doch Rechtskräftig wenn ich kein Widerspruch einlege, dachte ich.

ich verstehe das leider nicht ganz. wo bekomme ich genaue Info her wie ich diesen Überprüfungsantrag formuliere bzw was alles damit verbunden ist.


Ottokar

Zitat von: Arual am 06. Oktober 2022, 11:55:02die Bescheide sind doch Rechtskräftig wenn ich kein Widerspruch einlege, dachte ich.
Ja, die Bescheide sind rechtskräftig, wenn man keinen Widerspruch einlegt.
Aber: jeder rechtskräftige Bescheid kann mit einem Überprüfungsantrag angefochten werden und zwar rückwirkend für 4 Jahre, wobei diese Frist mit dem 01.01. des Jahres beginnt, in welchem der Überprüfungsantrag gestellt wird (§ 44 SGB X).
Im SGB II ist die materielle Rückwirkung eines solchen Überprüfungsantrags auf 2 Jahre begrenzt (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), sonst beträgt sie 4 Jahre (§ 44 Abs. 4 SGB X).
Du kannst also in 2022 mittels Überprüfungsantrag Bewilligungsbescheide bzw. Bewilligungszeiträume rückwirkend bis längstens 01.01.2018 überprüfen lassen und rückwirkend bis längstens 01.01.2020 nicht gewährte Leistungen nachfordern.
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Arual

+++++++ also verstehe ich es richtig, dass auch wenn ich seinen geänderten Umgang zum Kind und den Umzug nicht melden muss, es nur per Mail und ohne Unterschrift bekannt geben kann? es also reine Schikane ist und die besagte Sacharbeiterin es trotzdem akzeptieren und prüfen muss? [/quote]


Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort. Dann werde ich mich demnächst hinsetzten und dies so formulieren.
Das ist dann auch möglich, ohne Angaben von Gründen meinerseits?
Es wäre doch sicher besser einen Anwalt zu beauftragen oder?

Entschuldigt die vielen Fragen. Bislang hatte ich solche Probleme mit einem JC nicht.

180

Hallo,
lasse unbedingt deine Telefonnummer und Mailadresse bei JC löschen. Darauf hast du einen Rechtsanspruch. Da du von "toxischen" Anrufen schreibst, soll sie das gefälligst per Briefpost machen. Das gibt dann ne fette Fachaufsichtsbeschwerde, wenn sie sich auch bei Briefen nicht beherrschen kann. Es reicht, wenn du ausschließlich per Briefpost für das JC erreichbar bist.

Umgekehrt ab sofort nur noch per Fax das JC kontaktieren. www.simple-fax.de - dort kostet jede Seite nur 7 Cent und es ist gerichtsfest nachweisbar. Einschreiben wären viel zu teuer. Bei Anrufen und Mails kann die SB es vergessen bzw. löschen und hinterher unterstellen, du hättest Veränderungen verschwiegen.


Benimmt sie sich bei persönlichen Meldeterminen anständig? Ansonsten in Zukunft mit Beistand zu den Terminen gehen und dich überraschen lassen, dass die SB sich anständig benehmen kann. Der Beistand wird sonst hinterher zum Zeugen, falls sie sich nicht anständig benehmen kann. Du hast einen Rechtsanspruch bei JEDEM Kontakt mit dem JC einen Beistand dabei zu haben - das kann jede beliebige Person sein.




Ottokar

Du solltest das schriftlich machen, entweder persönlich mit Zeugen in den Briefkasten des JC einwerfen, oder stattdessen mit Prio oder Einschreiben Einwurf versenden.
Fax geht auch.


Bsp 1:

Mitteilung zum Umgangsrecht
Hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Kindsvater zum xx.xx.xxxx verzogen ist und sein Umgangsrecht nur noch sehr sporadisch warnimmt. Damit dürfte Ihr Vorhalt, dass die Kinderbetreuung nicht überwiegend von mir erfolgt, endgültig jede Grundlage verloren haben. Ich fordere Sie deshalb auf, bei mir umgehend den bislang zu Unrecht verwehrten Mehrbedarf wegen Alleinerziehung anzuerkennen.


Bsp. 2:

Überprüfungsantrag
Hiermit beantrage ich die Überprüfung aller Bewilligungsbescheide hinsichtlich der Nichtbewilligung des Mehrbedarfes wegen Alleinerziehung, in denen über diese Leistung für den Zeitraum ab 01.01.2021 entschieden wurde, sofern diese Bescheide nicht bereits Gegenstand des Verfahrens beim Sozialgericht ..., Az ..., sind.
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Arual


Yavanna

Überprüfungsantrag im SGB II ist für ein Kalenderjahr möglich. Also für alle Bescheide ab 1.1.21

Ottokar

Zitat von: Yavanna am 06. Oktober 2022, 16:04:55Überprüfungsantrag im SGB II ist für ein Kalenderjahr möglich. Also für alle Bescheide ab 1.1.21
Was soll dieser Blödsinn???
Die Frist beträgt lt. § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ganz konkret 2 1 Jahre und beginnt am 1. des Jahres, in welchem der Überprüfungsantrag gestellt wurde. Steht da unmissverständlich!
Lt. römischem Kalender seit 153 v. Chr. beginnt das Jahr am 1. Januar, somit beginnt die o.g. rückwirkende 2jahresfrist lt. § 26 SGB X i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB (wonach der Ereignistag, hier der 01.01., nicht mitgezählt wird) aktuell am 31.12.2021 und gilt lt. Adam Ries bis einschl. 01.01.2020 01.01.2021.
Unabhängig davon umfasst der Überprüfungsantrag natürlich auch den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zu dem Tag, an welchem der Überprüfungsantrag gestellt wurde, denn die o.g. Fristenregelung bestimmt nur die höchstmögliche zeitliche Rückwirkung für Nachzahlungen.
Was die rechtliche Seite betrifft, kann man mittels Überprüfungsantrag auch für weiter zurück ligende Jahre feststellen lassen, dass die Bescheide rechtswidrig waren (was hier wichtig ist, da der Bewilligungsbescheid für 2021 durchaus in 2020 erlassen und bestandskräftig geworden sein kann), nur kann man für diese Jahre keine Nachzahlung geltend machen.
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Yavanna

Nachzahlungen hin oder her... Wenn Bescheide angegriffen werden, die vor dem 1.1.21 erlassen wurden, ist der Überprüfungsantrag unwirksam

§40 SGB II
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
...
2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

Ottokar

Ok, mea culpa :flag:  da habe ich nicht richtig gelesen :wand:
warum auch immer ich da 2 Jahre im Kopf hatte  :weisnich:  :schaem:

Also gilt lt. Adam Ries die Frist für Nachforderungen bis einschl. 01.01.2021.
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Yavanna

Zitat von: Ottokar am 06. Oktober 2022, 18:14:04Ok, mea culpa :flag:  da habe ich nicht richtig gelesen :wand:
warum auch immer ich da 2 Jahre im Kopf hatte  :weisnich:  :schaem:

Also gilt lt. Adam Ries die Frist für Nachforderungen bis einschl. 01.01.2021.

Alles gut  :ok:

Fettnäpfchen

Arual

Zitat von: Arual am 06. Oktober 2022, 12:39:25ann werde ich mich demnächst hinsetzten und dies so formulieren.
Ich mach dir mal ein altes Muster in den Anhang damit du weißt wie dass
Zitat von: Ottokar am 06. Oktober 2022, 11:33:39Dann stelle umgehend und nachweislich für alle Bescheide mit Bewilligugnszeitraum ab 01.01.2020 (also 2021) einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des fehlenden Alleinerziehendenmehrbedarfes.
ausschauen sollte! Übrigens sind da auch "zu alte Bescheide" aufgeführt.

Zitat von: Arual am 06. Oktober 2022, 12:39:25Es wäre doch sicher besser einen Anwalt zu beauftragen oder?
Und ein RA bringt da nur was wenn er sich im SGB 2 sehr gut auskennt und entsprechend bemüht ist.

MfG FN

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Arual

ok vielen Dank für die ganzen Antworten.
Jetzt steht für mich aber noch die Frage im Raum, ob es reicht, wenn ich dieses Schreiben der Veränderungsmitteilung per E-mail schreibe und schicke, statt wie gefordert Handschriftlich- abfotografiert- und dann per Mail zugesandt wird. Natürlich zusätzlich zum Brief.
Denn wie schon richtig festgestellt wurde, betrifft mich diese Änderung nicht direkt, zumindest nicht was die Bedarfsgemeinschaft angeht. Ich müsste es eigentlich gar nicht melden. Möchte ich aber das Geld, dann schon.
Ist wirklich verwirrend.
Nicht, dass es mir zum Nachteil ausgelegt wird und als eine Art Schuldeingeständnis angesehen werden kann.

Ich hatte bereits vor längerem mit einer Anwältin aus Berlin telefoniert, die sich auf Hartz4 Bescheide spezialisiert hat. Leider konnte Sie mir (  bis zum Tag der Verhandlung) nicht helfen, da die Prozesskostenhilfe bereits bewilligt wurde. Ich werde diesen Termin abwarten ( ist im November) und mit Neubewilligung Dez.22 das ganze nochmal aufrollen. Bin gespannt auf das Ergebnis.
@ Fettnäpfchen, Danke für den Anhang.