gesetzliche Krankenkasse

Begonnen von Jan Mustermann, 14. Dezember 2022, 20:32:36

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Jan Mustermann

Hallo,
ich habe einen Arbeitskollegen der hat folgendes Problem.
Er ist eigentlich Rentner (68 Jahre), arbeitet aber noch nebenbei weiter.
Mit Beginn der Rente hat die KK ihm erklärt das er nur als freiwillig Versicherter dort weiter versichert sein könnte (er war vorher dort pflichtversichert) weil er nicht 20 Jahre un-unterbrochen gesetzlichversichert gewesen sei.
So sei er 1 Jahr lang über das Sozialamt bei der AOK versichert gewesen, und das würden sie so nicht anerkennen.
Die Versicherungszeiten über das JC wiederum würden sie anerkennen.

das Problem ist das er den normalen Krankenkassensatz als Rentner bezahlen muß und von seinem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit den Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil zusammen zahlen soll.

Ich steige da überhaupt nicht durch, kann mir da jemand weiterhelfen?

Sheherazade

ZitatMit Beginn der Rente hat die KK ihm erklärt das er nur als freiwillig Versicherter dort weiter versichert sein könnte (er war vorher dort pflichtversichert) weil er nicht 20 Jahre un-unterbrochen gesetzlichversichert gewesen sei.

In seinem Rentenbescheid müsste aber stehen, wie hoch der Zuschuss zur KV ist.

Zitat von: Jan Mustermann am 14. Dezember 2022, 20:32:36und von seinem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit den Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil zusammen zahlen soll.

Für jedes Einkommen muss er Krankenkassenbeiträge zahlen, das ist richtig. Ich denke aber nicht, dass er den Arbeitgeberanteil auch zu zahlen hat, den muss immer noch der Arbeitgeber abführen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

horst

#2
Zitat von: Jan Mustermann am 14. Dezember 2022, 20:32:36Mit Beginn der Rente hat die KK ihm erklärt das er nur als freiwillig Versicherter dort weiter versichert sein könnte (er war vorher dort pflichtversichert) weil er nicht 20 Jahre un-unterbrochen gesetzlichversichert gewesen sei.
So sei er 1 Jahr lang über das Sozialamt bei der AOK versichert gewesen, und das würden sie so nicht anerkennen.
Die Versicherungszeiten über das JC wiederum würden sie anerkennen.
Sie müssen die sogenannte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen. Diese erreichen Sie, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens mindestens neun Zehntel in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Ihr Erwerbsleben ist dabei der Zeitraum zwischen erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragstellung. Ob Sie dabei pflichtversichert, ein freiwilliges Mitglied oder durch die Familienversicherung an die gesetzliche Krankenversicherung gebunden waren, ist hier egal.

Die Krankenversicherung Ihrer Wahl - in der Regel Ihre jetzige Krankenkasse - prüft dann, ob Sie die Voraussetzung für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen. Wir als Rentenversicherer treffen keine Entscheidung über Ihr Krankenversicherungsverhältnis.

Damit diese Prüfung so schnell wie möglich geschieht, arbeiten wir eng mit den Krankenkassen zusammen. Bereits beim Rentenantrag befragen wir Sie über Ihre Krankenversicherung. Damit möchten wir Ihnen einen nahtlosen Übergang ermöglichen.
Schritt: 4

Sollten Sie alle Voraussetzungen erfüllen, tritt für Sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner in Kraft.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, müssen Sie selbst tätig werden. Sie müssen sich dann überlegen, wie Sie sich selbst versichern möchten.

Sie haben dann drei Möglichkeiten:

Sie können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern.
Sollten Sie nur über ein geringes persönliches Geamteinkommen verfügen, kann eine Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse in Frage kommen.    Es besteht die Möglichkeit, dass Sie sich bei einem Versicherungunternehmen privat krankenversichern.

Die sogenannte Vorversicherungszeit ist eine Rechengröße der Rentenversicherung, mit der die Voraussetzungen zur Einhaltung der 9/10 Regelung überprüft werden.
...
In der Praxis bedeutet dies:

    Dauer der gesamten Erwerbstätigkeit = 42 Jahre.
    Zeitraum der zweiten Hälfte = 21 Jahre.
    90 Prozent von 21 Jahren = 19 Jahre.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Kranken-und-Pflegeversicherung-der-Rentner/kranken-und-pflegeversicherung-der-rentner.html