Wohnrecht

Begonnen von jallok3, 20. Dezember 2022, 16:05:31

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

jallok3

Als was gilt ein lebenslanges Wohnrecht in einem Haus bzw. muss bei laufendem ALG 2-Bezug dem JC gemeldet werden, wenn die Eltern dem ALG 2- empfangenden (volljährigen) Kind ein lebenslanges Wohnrecht einräumen?

Yavanna

Keine Kaltmiete, nur Anspruch auf anteilige Neben/Heizkosten und Regelleistung. Evtl Mehrbedarf Warmwasser

a_good_heart

Ein lebenslanges Mietrecht wäre in dem Fall die bessere Variante.
So kannst du mit deinen Eltern eine angemessene Pauschalmiete für den genutzten Wohnraum vereinbaren und das Jobcenter muss diese bezahlen... :zwinker:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Yavanna

Wohnrecht und Mietrecht sind zwei völlig verschiedene Dinge.

a_good_heart

Zitat von: Yavanna am 20. Dezember 2022, 17:45:10Wohnrecht und Mietrecht sind zwei völlig verschiedene Dinge.

Ach, komm...
Was denkst du, warum ich schrieb "lebenslanges Mietrecht wäre in dem Fall besser" :blum:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

jallok3

Die Situation ist etwas anders: ALG2-Empfänger wohnt in einer Mietwohnung, unabhängig von den Eltern, die ein eigenes Haus haben. Nun wollen die Eltern, da selber schon alt, dem Sohn ein lebenslanges Wohnrecht in ihrem Haus, sozusagen als Schenkung, aber erst nach ihrem Tod. Kann der Sohn

a) weiterhin in seiner Wohnung bleiben
b) muss er diese "Schenkung" mitteilen und als was gilt sie? Als Einkommen? Vermögen?

Yavanna

Das soll nicht pietätlos klingen,  aber was bringt ein lebenslanges Wohnrecht nach dem Tod? Dann bist du Erbe.
Hast du Geschwister, mit denen du eine Erbengemeinschaft bildest? Dann bringt das Wohnrecht nur bedingt was und die anderen haben Probleme ihren Anteil zu veräußern.
Wenn du alleiniger Erbe bist, wird das Jobcenter dich auffordern umzuziehen, weil du kostenfreien bzw. günstigeren Wohnraum zur Verfügung hast. Nutzt du den nicht, ist das nicht selbstgenutztes Wohneigentum und damit nich geschützt und wenn über den Freibeträge, zu verwerten.