Jobcenter will Stromabrechnung

Begonnen von Andy1989, 31. Dezember 2022, 12:06:20

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horst

Zitat von: Kopfbahnhof am 31. Dezember 2022, 18:04:16Mach dir keinen Kopf darüber, was @Horst hier schreibt ist totaler Quatsch!
ich nicht das BSG und ich schrieb ja bei der Sozialhilfe gilt das nicht-

Kopfbahnhof

Wenn ich Sozialhilfe bekomme zahle ich den Strom auch davon, also gilt es auch da.

Aber darum geht es hier nicht, sondern um das JC.

Andy1989

Ist aufjedenfall alles merkwürdig.

Ich werde da beim JC aufjedenfall mit einem Zeugen/Beistand hingehen, mal sehen ob die mir sagen was das soll.
Wenn die nicht einlenken, muss ich wohl doch mal zum SG.
Allerdings ist das nächste ca 100 km entfernt.  :wand:

Ottokar

Wenn man schon keine Ahnung hat, sollte man entweder nachlesen, oder schweigen, statt Falschinformationen zu posten.

Lt. § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII sind Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die aus dem Regelsatz erbracht wurden, kein Einkommen. Dies trifft ohne jeden Zweifel auf Rückerstattungen aus der Haushaltsstromabrechnung zu. Diese Regelung ist am 01.01.2011 in Kraft getreten und machte das Urteil des BSG vom 19.05.2009, B 8 SO 35/07 R, obsolet.
Lt. § 22 Abs. 3 SGB II sind Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, kein Einkommen. Diese Regelung ist am 01.08.2006 in Kraft getreten.
Guthaben/Rückerstattungen aus der Stromabrechnung für Haushaltsenergie sind also weder im SGB II noch im SGB XII Einkommen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


horst

Zitat von: Ottokar am 31. Dezember 2022, 18:41:41Wenn man schon keine Ahnung hat, sollte man entweder nachlesen, oder schweigen, statt Falschinformationen zu posten.

ok ich dachte wenn der Zufluß aus der Stromrechnung vor Bezug und nicht aus der Regelsatz ist es Einkommen.


 

hansmeisner

Zitat von: horst am 31. Dezember 2022, 19:07:52[...] wenn der Zufluß aus der Stromrechnung vor Bezug [...]
Das dürfte hier der springende Punkt sein.

horst

bei mir wurde noch nie eine Stromrechnung verlangt wie beim TE das Jobcenter muss sich doch dabei was gedacht haben.

Andy1989

Zitat von: horst am 01. Januar 2023, 21:08:22bei mir wurde noch nie eine Stromrechnung verlangt wie beim TE das Jobcenter muss sich doch dabei was gedacht haben.

Also ich schätze mal, die wollen tatsächlich sehen ob ich in einer BG lebe oder überhaupt in der wohnung lebe  :grins:
Wobei ich aber nicht wüsste, wie man das aus einer Stromabrechnung herauslesen kann.

Jetzt hätte ich mal noch eine andere Frage.
Und zwar hatte ich ja bereits geschrieben, dass mein WBA noch nicht bearbeitet wurde und ich bisher keinen Bescheid und kein Geld erhalten habe.
Morgen geh ich ja zum JC und werde auch eine schriftliche Fristsetzung mitnehmen, falls man mit den Gestalten dort mal wieder nicht richtig reden kann.
Soll ich dafür das Beispielschreiben "Antrag auf Vorläufige Zahlung" verwenden und diesen halt umformulieren?
Oder reichen da lediglich 2 Sätze aus?
So ungefähr "ich setze Ihnen eine Frist von 7 Tagen, ansonsten reiche ich Klage beim SG ein"?

horst

Zitat von: Andy1989 am 02. Januar 2023, 06:33:26Morgen geh ich ja zum JC und werde auch eine schriftliche Fristsetzung mitnehmen, falls man mit den Gestalten dort mal wieder nicht richtig reden kann.
Soll ich dafür das Beispielschreiben "Antrag auf Vorläufige Zahlung" verwenden und diesen halt umformulieren?
wenn du in einer finanziellen Notlage bist. Als ersten Schritt musst du zunächst einen Vorschuss beantragen. Nach § 42 Abs. 1 SGB I soll dieser Vorschuss dann spätestens nach einem Kalendermonat gezahlt werden, er kann aber im Einzelfall auch sofort ausgezahlt werden.

Zitat von: Andy1989 am 02. Januar 2023, 06:33:26Soll ich dafür das Beispielschreiben "Antrag auf Vorläufige Zahlung" verwenden und diesen halt umformulieren?

schau mal hier d wirst du bestimmt fündig
https://hartz.info/index.php?board=9.0

Ob ein Vorschuss nötig ist, entscheiden zunächst die Sachbearbeiter nach Ermessen. Oft funktioniert es nicht, dass Vorschüsse schnell und unbürokratisch ausgezahlt werden. Wenn du in einer konkreten Notlage bist, das Jobcenter aber einen Vorschuss verweigert, kannst du einstweiligen Rechtsschutz beantragen.

Andy1989

Zitat von: horst am 02. Januar 2023, 07:47:24
Zitat von: Andy1989 am 02. Januar 2023, 06:33:26Morgen geh ich ja zum JC und werde auch eine schriftliche Fristsetzung mitnehmen, falls man mit den Gestalten dort mal wieder nicht richtig reden kann.
Soll ich dafür das Beispielschreiben "Antrag auf Vorläufige Zahlung" verwenden und diesen halt umformulieren?
wenn du in einer finanziellen Notlage bist. Als ersten Schritt musst du zunächst einen Vorschuss beantragen. Nach § 42 Abs. 1 SGB I soll dieser Vorschuss dann spätestens nach einem Kalendermonat gezahlt werden, er kann aber im Einzelfall auch sofort ausgezahlt werden.
Ob ein Vorschuss nötig ist, entscheiden zunächst die Sachbearbeiter nach Ermessen. Oft funktioniert es nicht, dass Vorschüsse schnell und unbürokratisch ausgezahlt werden. Wenn du in einer konkreten Notlage bist, das Jobcenter aber einen Vorschuss verweigert, kannst du einstweiligen Rechtsschutz beantragen.

Nunja ich hatte noch etwas erspartes am Konto, da ging aber jetzt schon einiges dafür für die Miete drauf. Ich schätze mein Geld reicht für ca. 2 Wochen aber ob das Jobcenter das jetzt als finanzielle Notlage betrachtet, denke ich eher nicht. Wobei ich ja bis dahin in eine finanzielle Notlage gerate  :grins:
Außerdem war ich der Meinung, dass man nach einer gewissen Zeit den JC eine Frist setzen könne? Der WBA wurde ja rechtzeitig (Mitte November) eingereicht und sie haben auch alle notwendigen Unterlagen von mir erhalten.

horst

Zitat von: Andy1989 am 02. Januar 2023, 08:00:19Der WBA wurde ja rechtzeitig (Mitte November) eingereicht und sie haben auch alle notwendigen Unterlagen von mir erhalten.
aber wenn auf deinen Kontoauszügen der Stromabschlag fehlt, vermuten sie das, den jemand anderes bezahlt.

Eine "Normale" Bearbeitungsfrist von zwei Wochen wäre nicht zu beanstanden - 2 Monate hingegen schon, da sie die Rechtspflicht haben, unseren Bedarf monatlich zu decken. Krankheit von Mitarbeitern, zu geringe Bearbeitungskapazitäten oder andere, nicht in unserer Verantwortung liegende Gründe, entbinden sie nicht von diesen Rechtspflichten.

Hiermit beantrage ich, über unser ALG II gemäß § 41a SGB II sofort vorläufig zu entscheiden und das uns zustehende ALG II SOFORT rückwirkend ab Antragstellung zu zahlen.

Bei Ablehnung werden wir umgehend beim zuständigen Sozialgericht Klage erheben und behalten uns Strafanzeige und -antrag gegen sie wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen) sowie gegen den zuständigen Sachbearbeiter wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt ausdrücklich vor.
https://hartz.info/index.php?topic=34.0

Andy1989

Zitat von: horst am 02. Januar 2023, 08:09:49
Zitat von: Andy1989 am 02. Januar 2023, 08:00:19Der WBA wurde ja rechtzeitig (Mitte November) eingereicht und sie haben auch alle notwendigen Unterlagen von mir erhalten.
aber wenn auf deinen Kontoauszügen der Stromabschlag fehlt, vermuten sie das, den jemand anderes bezahlt.

Eine "Normale" Bearbeitungsfrist von zwei Wochen wäre nicht zu beanstanden - 2 Monate hingegen schon, da sie die Rechtspflicht haben, unseren Bedarf monatlich zu decken. Krankheit von Mitarbeitern, zu geringe Bearbeitungskapazitäten oder andere, nicht in unserer Verantwortung liegende Gründe, entbinden sie nicht von diesen Rechtspflichten.

Hiermit beantrage ich, über unser ALG II gemäß § 41a SGB II sofort vorläufig zu entscheiden und das uns zustehende ALG II SOFORT rückwirkend ab Antragstellung zu zahlen.

Bei Ablehnung werden wir umgehend beim zuständigen Sozialgericht Klage erheben und behalten uns Strafanzeige und -antrag gegen sie wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen) sowie gegen den zuständigen Sachbearbeiter wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt ausdrücklich vor.
https://hartz.info/index.php?topic=34.0


Also auf meinen Kontoauszügen ist der Stromabschlag zu sehen.
Sogar das Guthaben, aus der letzten Jahresabrechnung ist auf meinen Kontoauszügen zu sehen.
Es waren allerdings nur 4 Euro  :grins:
Aber im Prinzip könnten es auch 200 Euro sein, dass hat denen eig nicht zu interessieren  :wand:

horst

lass dir das nicht gefallen, diese hinhalte Taktik dieses SB beim JC.

Ottokar

#28
Zitat von: horst am 02. Januar 2023, 07:47:24wenn du in einer finanziellen Notlage bist. Als ersten Schritt musst du zunächst einen Vorschuss beantragen.
Falsch.
ALG II ist eine aktuelle existenzielle Grundsicherung.
Man muss weder einen Vorschuss beantragen, noch muss man beim JC eine vorläufige Bewilligung beantragen. Man kann sofort eine EA beim SG beantragen.
Die Regelungen zum Vorschuss führen nicht dazu, das eine aktuelle Existenzsicherung eintritt, da der Vorschuss erst nach einem Monat gezahlt werden muss.
Zur vorläufigen Bewilligung ist das JC per Gesetz verpflichtet. Kommt es dieser gesetzlichen Pflicht nicht nach, handelt es also bereits rechtswidrig, ist es nicht zumutbar, unter Verzicht auf die aktuelle existenzielle Grundsicherung dem JC die weitere Fortsetzung dieser rechtswidrigen Handlungsweise zu ermöglichen und auf eine vorläufige Bewilligung zu warten, die weiterhin nicht erfolgt.

Zitat von: horst am 01. Januar 2023, 21:08:22das Jobcenter muss sich doch dabei was gedacht haben.
Dafür gibt es die Festlegungen in der DSGVO und dem BDSG sowie SGB X, wonach Datenerhebungen zwingend zu begründen sind. Ohne Begründung ist eine Datenerhebung mangels erforderlicher Mindestinhalte rechtswidrig. Das begreifen die JC leider seit 2005 nicht.
Wenn das JC sich also "dabei was gedacht" hat, muss es dies als Begründung rein schreiben.
Fehlt die Begründung, kann man davon ausgehen, das diese Datenerhebung zu den mehreren hunderttausenden pro Jahr gehört, die aufgrund irgendwelcher internen Größenwahne, Machtdemonstrationen und eingebildeter Rechtslagen versendet werden.
=> https://hartz.info/index.php?topic=115503.0

Zitat von: horst am 02. Januar 2023, 08:09:49wenn auf deinen Kontoauszügen der Stromabschlag fehlt, vermuten sie das, den jemand anderes bezahlt.
Vermuten können die was sie wollen. Es gibt jedoch keine gesetzliche Grundlage, wonach man dem JC zur Mitwirkung dabei verpflichtet ist, deren Hirngespinste zu belegen oder zu widerlegen.


Man könnte hier z.B. wie folgt antworten:

ZitatIhre Datenerhebung vom ...

Liebes JC,

die Datenerhebung vom ... erfüllt leider nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen.
Gemäß Art. 13 und 14 DSGVO haben Sie bei jeder Datenerhebungen die gesetzliche Pflicht, den Betroffenen u.a. umfassend darüber zu informieren:
- welche konkreten Daten erhoben werden sollen,
- warum die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist,
- wer alles Kenntnis von diesen Daten erhält,
- ob und wie lange diese Daten gespeichert werden,
- welche Rechtsgrundlagen gelten,
- welche Rechte der Betroffene hinsichtlich Auskunft, Berichtigung und Löschung dieser Daten hat und an wen er sich dazu wenden kann.

Es fehlt u.a. die Angabe, warum die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist. Aus der Art der geforderten Daten erschließt sich das hier gerade nicht.
Nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II beinhaltet die Regelleistung u.a. die Kosten für Haushaltenergie.
Nach § 20 Abs. 1 S. 4 SGB II entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich über die Verwendung der Regelleistung.
Nach § 22 Abs. 3 SGB II sind Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, kein Einkommen.
Regelungen zur Erfassung oder Prüfung von Ausgaben kennt das SGB II nicht, ebensowenig existiert eine Regelung, wonach individuelle Mehr- oder Minderaufwendungen bei der Haushaltenergie zu einer abweichenden Regelleistungsfestsetzung führen.
Die Kenntnis meiner Haushaltenergieabrechnung ist somit weder für meinen Leistungsanspruch relevant, noch wird Sie von Ihnen zur Erfüllung irgendeiner Aufgabe nach dem SGB II benötigt.
Danach ist diese Datenerhebung unzulässig und rechtswidrig, was eine Mitwirkungspflicht ausschließt.

Ich fordere Sie auf, mir mitzuteilen, für die Erfüllung welcher konkreten Aufgabe nach dem SGB II die Kenntnis meiner Haushaltenergieabrechnung erforderlich ist, damit ich prüfen kann, ob diese Datenerhebung ausnahmsweise zulässig ist.
Sollte sie das nicht sein, werde ich dagegen mittels Beschwerde beim zuständigen Landes- bzw. Bundesdatenschutzbeauftragten vorgehen.

MfG
...
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Andy1989

Zitat von: Ottokar am 02. Januar 2023, 09:49:40
Zitat von: horst am 02. Januar 2023, 07:47:24wenn du in einer finanziellen Notlage bist. Als ersten Schritt musst du zunächst einen Vorschuss beantragen.
Falsch.
ALG II ist eine aktuelle existenzielle Grundsicherung.
Man muss weder einen Vorschuss beantragen, noch muss man beim JC eine vorläufige Bewilligung beantragen. Man kann sofort eine EA beim SG beantragen.
Die Regelungen zum Vorschuss führen nicht dazu, das eine aktuelle Existenzsicherung eintritt, da der Vorschuss erst nach einem Monat gezahlt werden muss.
Zur vorläufigen Bewilligung ist das JC per Gesetz verpflichtet. Kommt es dieser gesetzlichen Pflicht nicht nach, handelt es also bereits rechtswidrig, ist es nicht zumutbar, unter Verzicht auf die aktuelle existenzielle Grundsicherung dem JC die weitere Fortsetzung dieser rechtswidrigen Handlungsweise zu ermöglichen und auf eine vorläufige Bewilligung zu warten, die weiterhin nicht erfolgt.

Zitat von: horst am 01. Januar 2023, 21:08:22das Jobcenter muss sich doch dabei was gedacht haben.
Dafür gibt es die Festlegungen in der DSGVO und dem BDSG sowie SGB X, wonach Datenerhebungen zwingend zu begründen sind. Ohne Begründung ist eine Datenerhebung mangels erforderlicher Mindestinhalte rechtswidrig. Das begreifen die JC leider seit 2005 nicht.
Wenn das JC sich also "dabei was gedacht" hat, muss es dies als Begründung rein schreiben.
Fehlt die Begründung, kann man davon ausgehen, das diese Datenerhebung zu den mehreren hunderttausenden pro Jahr gehört, die aufgrund irgendwelcher internen Größenwahne, Machtdemonstrationen und eingebildeter Rechtslagen versendet werden.
=> https://hartz.info/index.php?topic=115503.0

Zitat von: horst am 02. Januar 2023, 08:09:49wenn auf deinen Kontoauszügen der Stromabschlag fehlt, vermuten sie das, den jemand anderes bezahlt.
Vermuten können die was sie wollen. Es gibt jedoch keine gesetzliche Grundlage, wonach man dem JC zur Mitwirkung dabei verpflichtet ist, deren Hirngespinste zu belegen oder zu widerlegen.


Man könnte hier z.B. wie folgt antworten:

ZitatIhre Datenerhebung vom ...

Liebes JC,

die Datenerhebung vom ... erfüllt leider nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen.
Gemäß Art. 13 und 14 DSGVO haben Sie bei jeder Datenerhebungen die gesetzliche Pflicht, den Betroffenen u.a. umfassend darüber zu informieren:
- welche konkreten Daten erhoben werden sollen,
- warum die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist,
- wer alles Kenntnis von diesen Daten erhält,
- ob und wie lange diese Daten gespeichert werden,
- welche Rechtsgrundlagen gelten,
- welche Rechte der Betroffene hinsichtlich Auskunft, Berichtigung und Löschung dieser Daten hat und an wen er sich dazu wenden kann.

Es fehlt u.a. die Angabe, warum die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist. Aus der Art der geforderten Daten erschließt sich das hier gerade nicht.
Nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II beinhaltet die Regelleistung u.a. die Kosten für Haushaltenergie.
Nach § 20 Abs. 1 S. 4 SGB II entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich über die Verwendung der Regelleistung.
Nach § 22 Abs. 3 SGB II sind Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, kein Einkommen.
Regelungen zur Erfassung oder Prüfung von Ausgaben kennt das SGB II nicht, ebensowenig existiert eine Regelung, wonach individuelle Mehr- oder Minderaufwendungen bei der Haushaltenergie zu einer abweichenden Regelleistungsfestsetzung führen.
Die Kenntnis meiner Haushaltenergieabrechnung ist somit weder für meinen Leistungsanspruch relevant, noch wird Sie von Ihnen zur Erfüllung irgendeiner Aufgabe nach dem SGB II benötigt.
Danach ist diese Datenerhebung unzulässig und rechtswidrig, was eine Mitwirkungspflicht ausschließt.

Ich fordere Sie auf, mir mitzuteilen, für die Erfüllung welcher konkreten Aufgabe nach dem SGB II die Kenntnis meiner Haushaltenergieabrechnung erforderlich ist, damit ich prüfen kann, ob diese Datenerhebung ausnahmsweise zulässig ist.
Sollte sie das nicht sein, werde ich dagegen mittels Beschwerde beim zuständigen Landes- bzw. Bundesdatenschutzbeauftragten vorgehen.

MfG
...


Vielen Dank Ottokar!

Das mit der Datenerhebung habe ich mir jetzt ausgedruckt und knall des denen morgen vor die Nase, falls die mir keine vernünftige Begründung nennen wollen  :grins: