Neuer Job ab Mitte Februar. Anrechnung der Einnahmen wie lange?

Begonnen von Gretchen, 31. Januar 2023, 18:10:21

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Gretchen

Zitat von: Ottokar am 01. Februar 2023, 11:35:26Dann kann von Gesetzes wegen der Anspruch nicht entfallen.
Solange Hilfebedürftigkeit besteht, besteht der Anspruch weiter fort, solange bis der Bewilligungszeitraum endet, oder man mit Wirkung zum nächsten Monatsersten den Verzicht auf die Leistung nach § 46 Abs. 1 SGB I erklärt.

Vielen herzlichen Dank für die Auslegung! Ich wusste nicht, dass ich bei der Abmeldung gleichzeitig den Verzicht auf Leistungen erklären muss.

Eines ist mir allerdings nicht klar. Es heißt laut § 46,2: Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.
Welche Rechtsvorschriften sind damit gemeint, die umgangen werden?


Ottokar

#16
Zitat von: Gretchen am 01. Februar 2023, 12:43:21Vielen herzlichen Dank für die Auslegung! Ich wusste nicht, dass ich bei der Abmeldung gleichzeitig den Verzicht auf Leistungen erklären muss.
Man kann sich vom ALG II/Bürgergeld nicht abmelden!

Vermutlich geht diese, sich leider hartnäckig haltende, Falschinformation auf eine Verwechslung mit dem SGB III zurück, wo man sich für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der AfA arbeitsuchend- und arbeitslos "melden" muss, mittlerweile online: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-melden/
Die Mitteilung an die AfA, das man einen neuen Job antritt, wird dann im Volksmund analog als abmelden bezeichnet, obwohl das SGB III so etwas auch nicht kennt. Mit Beginn des neuen Arbeitsvertrages endet die Arbeitslosigkeit und damit auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach SGB III, das ist alles.
Der Anspruch auf Bürgergeld nach SGB II ist jedoch nicht von Arbeitslosigkeit abhängig und endet auch nicht mit dieser.
Der Anspruch auf Bürgergeld nach SGB II ist abhängig von der Höhe des Einkommens und Vermögens, sowie dem Bedarf an Regelleistung und Warmmiete. Hat man einmal Bürgergeld beantragt und bewilligt bekommen, besteht der Anspruch von Gesetzes wegen solange, bis der Bewilligungszeitraum endet, oder das Einkommen den Bedarf deckt.
Da es sich beim Bürgergeld um eine Antragsleistung handelt, besteht zudem die Möglichkeit, auf die beantragte Leistung wieder zu verzichten (§ 46 SGB I).
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


FritzLoch

Kurze Zwischenfrage:

Wenn ich am 01.03.2023 eine Beschäftigung aufnehme und mich zum 28.02.2023 auf weitere Leistung verzichte, muss ich dann weiterhin mit dem JC kooperieren und Unterlagen ect. abgeben, bin ich dazu verpflichtet wenn am 28.02.2023 mein letzter Tag als "Arbeitsloser" ist?
Waldschrat Pferdepension e.V.

Sheherazade

Zitat von: Gretchen am 01. Februar 2023, 11:03:08
Zitat von: Sheherazade am 01. Februar 2023, 07:33:23Du rechnest für einen halben Monat Arbeit mit einem bedarfsdeckenden Gehalt?

Das Gehalt ist fast bedarfsdeckend.

Fast ist nicht genug, aber das wurde dir ja schon geschrieben. Lohnzahlung für die Zeit vom 15.02.-28.02. ist am 28.02. oder 01.03. und das dürfte tatsächlich noch nicht mal fast bedarfsdeckend sein nach Anrechnung der Freibeträge.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Gretchen

#19
Zitat von: FritzLoch am 01. Februar 2023, 13:38:37Kurze Zwischenfrage:


Bitte einen eigenen Tread eröffnen, damit hier die Übersicht bleibt. Danke!



Zitat von: Ottokar am 01. Februar 2023, 12:48:59Da es sich beim Bürgergeld um eine Antragsleistung handelt, besteht zudem die Möglichkeit, auf die beantragte Leistung wieder zu verzichten (§ 46 SGB I).

Ich verstehe jetzt nichts mehr, lieber Ottokar! Du zitierst einmal SGB II für das Bürgergeld, vorher hast du noch das SGB III erwähnt und am Ende SGB I §46 ebenso wieder zum Bürgergeld. Vorher hast du geschrieben man kann sich nicht vom Bürgergeld abmelden.


@ Sheherazade, das Gehalt ist bedarfsdeckend. Ich habe auch noch einen Nebenjob

Hary

Zitat von: FritzLoch am 01. Februar 2023, 13:38:37Wenn ich am 01.03.2023 eine Beschäftigung aufnehme und mich zum 28.02.2023 auf weitere Leistung verzichte, muss ich dann weiterhin mit dem JC kooperieren und Unterlagen ect. abgeben, bin ich dazu verpflichtet wenn am 28.02.2023 mein letzter Tag als "Arbeitsloser" ist?
Du musst weiter kooperieren und Nachweise einreichen. Am 28. Eines Monats kann die laufende Zahlung nicht mehr gestoppt werden für den folgenden Monat. Du hast also schon Leistung für den folgenden Monat erhalten und musst daher auch entsprechend deinen Anspruch belegen und ein Einkommen auch angeben.

Fettnäpfchen

Zitat von: Gretchen am 01. Februar 2023, 13:41:13Ich verstehe jetzt nichts mehr, lieber Ottokar! Du zitierst einmal SGB II für das Bürgergeld, vorher hast du noch das SGB III erwähnt und am Ende SGB I §46 ebenso wieder zum Bürgergeld. Vorher hast du geschrieben man kann sich nicht vom Bürgergeld abmelden.
Das gehört alles zusammen iund ich vermute (was ich äußerst ungern mache) genau was ich mir gestern schon dachte aber nicht gepostet habe.

Ein mal geht es um abmelden und das andere mal um verzichten.

Daher kann man leichtsam durcheinander kommen
aber beim SGB geht es eben um das geschriebene Wort.
Deswegen will man auch oft eingescannte Schreiben um sich zu vergewissern ob der TE das schreibt was im Brief steht oder was er versteht.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Gretchen

Mittlerweile verstehe ich auch was Ottokar meint. Ich werde das Gehalt für Februar zum Monatsende auf meinem Konto haben. Ich hoffe nur, wenn ich mich jetzt schriftlich abmelde und gleichzeitig verzichte, mich das Jobcenter im Februar auch aus dem Leistungsbezug entlässt und nicht zum Ende des Bewilligungszeitraum Ende März. Das Märzgehalt will ich mir nicht noch anrechnen lassen. Mein Gehalt im Februar plus Minijob sind mehr als das Bürgergeld, also muss dem doch stattgegeben werden.

Oder??


Zitat von: Fettnäpfchen am 02. Februar 2023, 16:16:51Deswegen will man auch oft eingescannte Schreiben um sich zu vergewissern ob der TE das schreibt was im Brief steht oder was er versteht.

Meinst du damit die Abmeldung? Was bedeutet TE?

Fettnäpfchen

Gretchen

Zitat von: Gretchen am 02. Februar 2023, 20:52:52Meinst du damit die Abmeldung? Was bedeutet TE?
Ersteres war nur allgemein erklärend gemeint wenn jemand Antworten auf eine Mitwirkungsaufforderung erfragt und da werden gerne die Begrifflichkeiten verwechselt. Wie bei dir der Verzicht / die Abmeldung. Hast sogar in der Antwort wieder vom abmelden geschrieben,
TE = Themenersteller

Zitat von: Gretchen am 02. Februar 2023, 20:52:52Ich werde das Gehalt für Februar zum Monatsende auf meinem Konto haben. Ich hoffe nur, wenn ich mich jetzt schriftlich abmelde und gleichzeitig verzichte, mich das Jobcenter im Februar auch aus dem Leistungsbezug entlässt und nicht zum Ende des Bewilligungszeitraum Ende März.
Wenn dann muss der Verzicht schon im Januar erklärt worden sein da das nur für den Folgemonat geht.
Liest sich aber nicht so.

MfG FN
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Gretchen

Zitat von: Fettnäpfchen am 03. Februar 2023, 12:39:32Hast sogar in der Antwort wieder vom abmelden geschrieben,

In jedem Musterschreiben ans Jobcenter steht abmelden.


ZitatWenn dann muss der Verzicht schon im Januar erklärt worden sein da das nur für den Folgemonat geht.
Liest sich aber nicht so.

Auf welchen Paragraf beziehst du dich? Ich kann nichts dazu finden.


JensM1

ZitatAuf welchen Paragraf beziehst du dich? Ich kann nichts dazu finden

§ 46 SGB I