Bürgergeld und Erholungsbeihilfe

Begonnen von Hanami, 28. März 2023, 11:15:57

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Reiner1970

Erholungszweck ist ein dehnbarer Begriff. Für den einen ist Zocken am PC Erholung, Für den anderen Radfahren, Spazierengehen oder in einem Freizeitpark Karussell fahren. Und wieder ein anderer macht mit dem Geld eine Weltreise oder geht ins Kino

Ellen_Alien

Naja Reisen und zumindest Tätigkeiten, wo gemeinhin Einverständnis besteht, dass es was mit Erholung zu tun hat. Ob man Zocken durchbekommt, sei mal dahingestellt.
Spaziergänge sind ja in der Regel auch kostenlos 😉😂
Der Punkt hier ist, dass sie das Geld nachweislich für die vorgesehenen Zwecke ausgegeben hat. Deshalb kann es eigentlich gar nicht auf Leistungen zum Lebensunterhalt angerechnet werden.

Hary

Gibt es überhaupt irgendwelche Weisungen oder Informationen zur Erholungsbeihilfe? Ich könnte nirgends etwas finden.

Sollte von der Logik nicht auch ähnlich verfahren werden wie beim Weihnachtsgeld? Vielleicht könnte man es ja auch so argumentieren, dass es zur Gesundheitsvorsorge dient. Krankenkassen zahlen ja auch Prämien für bestimmtes Verhalten welches der gesundheitlichen Erhaltung dient und nicht angerechnet werden kann. Erholung sieht ja zweifellos dem gleichen Zweck.

Eigentlich wäre es ja wünschenswert, wenn es mal jemand vor ein Gericht bringt.

Hanami

Weihnachtsgeld kann ich für Geschenke oder essen oder sonst was ausgeben.
Erholungsbeihilfe nur für Erholung, sprich Reisen aller Art (Flüge, Bahnfahrten, Pauschalreisen, Kreuzfahrten), eine Kur, Ausflüge, Wellnessbehandlungen, Hotelaufenthalte
Autogenes Training, Massagen, Yoga etc., Wellnesswochenenden, Eintritt für Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunaparks oder den Zoo

Sheherazade

Zitat von: Hanami am 29. März 2023, 11:09:14Autogenes Training, Massagen, Yoga etc., Wellnesswochenenden, Eintritt für Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunaparks oder den Zoo

Das Jobcenter geht (zu Recht oder Unrecht, kA) davon aus, dass für Freizeitaktivitäten ein gewisser Betrag im Regelsatz enthalten ist und diese freiwilligen AG-Zahlungen dementsprechend anrechenbar sind.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Hanami

hätten wir das gewusst, hätte sie nichts davon gemacht und das Geld wieder zurück zahlen müssen.
dann hätten die es bestimmt auch angerechnet. oder täusche ich mich da.

Sheherazade

Zitat von: Hanami am 29. März 2023, 11:36:47dann hätten die es bestimmt auch angerechnet. oder täusche ich mich da.

Du täuscht dich nicht, denn das Geld war Einkommen, das ihr zur Verfügung stand.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Sensoriker

Würde da kein Schreiben vom AG helfen, (vorausgesetzt sie hat kein Problem damit das der AG vom Bezug erfährt) dass diese Erholungshilfe nur unter der Bedingung gezahlt wurde, dass das Geld auch nur dafür verwendet werden darf? Ansonsten würde es das nicht geben.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Sheherazade

Zitat von: Sensoriker am 29. März 2023, 12:26:42Würde da kein Schreiben vom AG helfen, (vorausgesetzt sie hat kein Problem damit das der AG vom Bezug erfährt) dass diese Erholungshilfe nur unter der Bedingung gezahlt wurde, dass das Geld auch nur dafür verwendet werden darf? Ansonsten würde es das nicht geben.

Diese Information ist im Netz frei zugänglich, da braucht es kein Schreiben vom AG - würde auch nichts ändern.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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Sensoriker

Zitat von: Sheherazade am 29. März 2023, 12:28:58Diese Information ist im Netz frei zugänglich, da braucht es kein Schreiben vom AG
Das scheint das JC, aber nicht zu wissen. Da es zweckgebunden ist, dürfte das JC es eigentlich nicht anrechnen.

Das Geld der Erholungsbeihilfe darf nur für den Zweck der Erholung ausgegeben werden und der Arbeitgeber muss darüber Nachweise, zum Beispiel in Form von Quittungen, einfordern.
Der Unterschied zum Urlaubsgeld ist, dass der Arbeitnehmer mit dem Urlaubsgeld tun kann, was er möchte. Die Erholungsbeihilfe hingegen ist zweckgebunden. Sie darf nur für Dinge ausgegeben werden, die tatsächlich der Erholung und Regeneration des Mitarbeiters dienen.


Wenn das Geld anderweitig ausgegeben wird, könnte der AG das Geld ja auch wieder zurück fordern.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Sheherazade

Zitat von: Sensoriker am 29. März 2023, 12:56:05Da es zweckgebunden ist, dürfte das JC es eigentlich nicht anrechnen.

Wirklich zweckgebunden sind Stiftungsgelder, meistens sogar nachweislich schriftlich. Und eine freiwillige Zahlung des AG, die nur steuerfrei ist, aber zum Arbeitseinkommen zählt, ist keine Stiftungszuwendung.

Außerdem:
Zitat von: Sheherazade am 29. März 2023, 11:21:54Das Jobcenter geht (zu Recht oder Unrecht, kA) davon aus, dass für Freizeitaktivitäten ein gewisser Betrag im Regelsatz enthalten ist und diese freiwilligen AG-Zahlungen dementsprechend anrechenbar sind.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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Hary

Zitat von: Sensoriker am 29. März 2023, 12:56:05Das scheint das JC, aber nicht zu wissen. Da es zweckgebunden ist, dürfte das JC es eigentlich nicht anrechnen.
Dann wäre ein Verweis auf EStG $40 https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40.html eigentlich ausreichend.

Zitat:
3. Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,


Vielleicht hilft dies auch etwas: Es gibt tatsächlich einige Urteile zum Thema Anrechnung von Erholungsgeld auf das Arbeitslosengeld II.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 26.02.2013 (B 14 AS 15/12 R) entschieden, dass Erholungsgeld als einmalige Einnahme auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden kann. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass das Erholungsgeld als zusätzliches Einkommen betrachtet wird, das zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs beiträgt.

Allerdings hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Urteil vom 24.07.2019 (L 5 AS 1371/16) entschieden, dass das Erholungsgeld nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf, wenn es zweckgebunden ist. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass das Erholungsgeld ausschließlich für Erholungszwecke verwendet werden soll und nicht zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass jedes Urteil auf den individuellen Fall bezogen ist und dass die Entscheidung im Einzelfall von verschiedenen Faktoren abhängt. Es empfiehlt sich daher, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die genaue Rechtslage im individuellen Fall zu klären.

Ellen_Alien

Zitat von: Sheherazade am 29. März 2023, 13:00:30
Zitat von: Sensoriker am 29. März 2023, 12:56:05Da es zweckgebunden ist, dürfte das JC es eigentlich nicht anrechnen.

Wirklich zweckgebunden sind Stiftungsgelder, meistens sogar nachweislich schriftlich. Und eine freiwillige Zahlung des AG, die nur steuerfrei ist, aber zum Arbeitseinkommen zählt, ist keine Stiftungszuwendung.

Außerdem:
Zitat von: Sheherazade am 29. März 2023, 11:21:54Das Jobcenter geht (zu Recht oder Unrecht, kA) davon aus, dass für Freizeitaktivitäten ein gewisser Betrag im Regelsatz enthalten ist und diese freiwilligen AG-Zahlungen dementsprechend anrechenbar sind.
Keine Stiftungszuwendung, das ist richtig. Absatz 5 Paragraf 11a SGB II formuliert es wie folgt: Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen...
Trifft keine Aussage darüber, dass der Zuwendende nicht der AG sein könnte.
ZitatDas Jobcenter geht (zu Recht oder Unrecht, kA) davon aus, dass für Freizeitaktivitäten ein gewisser Betrag im Regelsatz enthalten ist und diese freiwilligen AG-Zahlungen dementsprechend anrechenbar sind.
Verstehe, dann dürfte es aber auch nur in Höhe dieses Anteils aus dem RS in dem jeweiligen Monat angerechnet werden.


Sheherazade

Zitat von: Ellen_Alien am 29. März 2023, 14:07:29Trifft keine Aussage darüber, dass der Zuwendende nicht der AG sein könnte.

Richtig, aber dann wären Weihnachts- und Urlaubsgeld von tariflich nicht gebundenen AG auch "Zuwendungen" und kein Arbeitseinkommen, oder?

Es scheint sich um ein für uns vorerst unlösbares Problem zu handeln, wenn schon Gerichte unterschiedlich urteilen (Beitrag#26).
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TripleH

Zitat von: Hary am 29. März 2023, 13:47:49Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 26.02.2013 (B 14 AS 15/12 R) entschieden

Zitat von: Hary am 29. März 2023, 13:47:49Allerdings hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Urteil vom 24.07.2019 (L 5 AS 1371/16) entschieden

Gibt es dazu Links? Bei juris sind die Az. nicht zu finden.