(ALG I) Arbeitsagentur lädt ein, will aber keine Fahrtkosten erstatten

Begonnen von ghost, 22. April 2023, 16:55:10

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horst

Zitat von: Sheherazade am 23. April 2023, 15:25:27
Zitat von: horst am 23. April 2023, 15:05:59
Zitat von: BigMama am 23. April 2023, 13:06:41Anspruch von 1.800 Euro beispielsweise hat, dann kann der AV durchaus zum Ergebnis kommen, dass Fahrkosten zu einem Termin in Höhe von 4,50 € selbst getragen werden können.
ja das war einmal aber mit dem Mindestlohn

DU tust ja so als würden alle Arbeitnehmer nur den Mindestlohn von immerhin 12€ verdienen.  :wand:
Zitat von: Sheherazade am 23. April 2023, 15:25:27DU tust ja so als würden alle Arbeitnehmer nur den Mindestlohn von immerhin 12€ verdienen.  :wand:
nun ja ich glaube kaum das hier nur einer mit 1800 € Arbeitslosengeld hier im Forum wegen Fahrtkosten nachfragt.

ghost

Mir geht es überhaupt nicht um "sich die Fahrtkosten leisten oder nicht leisten". Den Inhalt und zeitlichen Umfang der einzelnen Termine hätte der SB telefonisch oder, wie heute üblich, online klären können. Jetzt musste ich dreimal bei ihm antanzen, weil er möglicherweise faul und rückständig ist.

Fettnäpfchen

ghost

Zitat von: ghost am 24. April 2023, 22:11:20Mir geht es überhaupt nicht um "sich die Fahrtkosten leisten oder nicht leisten". Den Inhalt und zeitlichen Umfang der einzelnen Termine hätte der SB telefonisch oder, wie heute üblich, online klären können. Jetzt musste ich dreimal bei ihm antanzen, weil er möglicherweise faul und rückständig ist.
Die Überschrift sagt anderes aus, aber da hätte ein anderer Thementitel auch nicht weitergeholfen.
Was soll man da auch empfehlen.
Sag das mal einem SB der sagt dann nein ist nicht üblich und das Thema ist durch.

MfG FN
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ghost

Ich habe nun den offiziellen Antrag gestellt und heute den Ablehnungsbescheid erhalten, dieser wird begründet wie folgt, Zitat:

"
Ihrem Antrag vom 10.04.2023 auf Erstattung von Reisekosten für die Vorsprachen am 05.09.2022, 15.12.2022, 06.03.2023 kann nicht entsprochen werden.

Nach Ihren Angaben sind Ihnen Aufwendungen in Höhe von 19,50 EURO entstanden.

Begründung:
Es liegt hier eine verspätete Antragstellung vor (Termin sind teilweise von 2022). Auf Einladungen steht jeweils ein Hinweis auf mögliche Fahrtkosten, somit kann auch nicht von Unwissenheit ausgegangen werden.

Die Entscheidung beruht auf § 309 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)."

Harald53

Zitat von: ghost am 05. Mai 2023, 16:19:28Begründung:
Es liegt hier eine verspätete Antragstellung vor (Termin sind teilweise von 2022). Auf Einladungen steht jeweils ein Hinweis auf mögliche Fahrtkosten, somit kann auch nicht von Unwissenheit ausgegangen werden.
Die Entscheidung beruht auf § 309 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)."

Das mit der vorherigen Antragstellung ist blödsinn.
Das wollen die immer nur gerne so haben aus bequemlichkeit.
Deshalb steht das auch oft so in Eingliederungsvereinbarungen, weil dann hat man es ja "freiwillig" vereinbart.
Im Gesetz steht jedoch nicht, dass es vorher zu beantragen ist.

Einfach Klage einreichen und fertig.
Wenn die sehen man klagt, dann wird oft auch "nochmal umentschieden" ohne das überhaupt das Verfahren jemals gestartet ist.

horst

Zitat von: Harald53 am 05. Mai 2023, 17:23:08Im Gesetz steht jedoch nicht, dass es vorher zu beantragen ist.

Einfach Klage einreichen und fertig.
Wenn die sehen man klagt, dann wird oft auch "nochmal umentschieden" ohne das überhaupt das Verfahren jemals gestartet ist.
dann wird er sicher weniger Einladungen erhalten und das wollte er ja.  :grins:

Spring23

Zitat von: Harald53 am 05. Mai 2023, 17:23:08
Zitat von: ghost am 05. Mai 2023, 16:19:28Begründung:
Es liegt hier eine verspätete Antragstellung vor (Termin sind teilweise von 2022). Auf Einladungen steht jeweils ein Hinweis auf mögliche Fahrtkosten, somit kann auch nicht von Unwissenheit ausgegangen werden.
Die Entscheidung beruht auf § 309 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)."

Das mit der vorherigen Antragstellung ist blödsinn.
Das wollen die immer nur gerne so haben aus bequemlichkeit.
Das hat weniger mit Bequemlichkeit und mehr mit Verwaltungsvorschriften zu tun. Und vor allem wenn ein Jahreswechsel dazwischen ist.

Zitat von: Harald53 am 05. Mai 2023, 17:23:08Deshalb steht das auch oft so in Eingliederungsvereinbarungen, weil dann hat man es ja "freiwillig" vereinbart.
Im Gesetz steht jedoch nicht, dass es vorher zu beantragen ist.
in welchem steht das? das wäre doch hilfreich für einen Widerspruch.
Vor allem, dass man  auch im April '23 eine Kostenerstattung vom September '22 erhalten könnte.

Zitat von: Harald53 am 05. Mai 2023, 17:23:08Einfach Klage einreichen und fertig.
Wenn die sehen man klagt, dann wird oft auch "nochmal umentschieden" ohne das überhaupt das Verfahren jemals gestartet ist.
Die Stelle, die eine Klage sieht, ist eine andere wie die, welche entscheidet und Verwaltungsvorschriften befolgt.

Ob das so einfach läuft  :weisnich: zumal es hier um ALG-I geht. Da dürfte auch das Thema "weniger Einladungen" ein anderes sein

Harald53

Zitat von: Spring23 am 06. Mai 2023, 09:48:13in welchem steht das? das wäre doch hilfreich für einen Widerspruch.

Ja eben in keinem Gesetz ist festgehalten, dass die Antragstellung vorher erfolgen muss.
Die Ablehnung erfolgte ja auch gem. § 309 Abs. 4 SGB III.

Also im Prinzip wird die forderung ja anerkannt, aber man sagt eben, pech gehabt denn intern haben wir beschlossen (nicht der Gesetzgeber) das die Anträge vorher gestellt werden müssen. Das ist aber nicht rechtskonform.

Denn was die Jobcenter sich innerhalb des Hauses für Wunschvorstellungen zusammenbasteln, dass interessiert nicht. Für den ELO ist nur das Gesetz entscheident.

Von daher einfach klagen, man hat ja nichts zu verlieren. Und immerhin sind beinahe 50% aller Widersprüche/Klagen gegen Jobcenter erfolgreich.

Man probiert es eben erst einmal aus ob sich der ELO mit zufrieden gibt.
Klappt ja leider auch in den meisten fällen, denn das gro der ELO's kennt sich eben leider nicht mit den Gesetzen aus und glaubt dann oft, wenn die Jobcenter das so sagen, dann wirds schon stimmen.

ghost

Zitat von: Harald53 am 05. Mai 2023, 17:23:08Deshalb steht das auch oft so in Eingliederungsvereinbarungen, weil dann hat man es ja "freiwillig" vereinbart.
Ich hatte keine Eingliederungsvereinbarung

Zitat von: Harald53 am 05. Mai 2023, 17:23:08Einfach Klage einreichen und fertig.
Wie schreibt man eine solche Klage? Muss vorher nicht erst ein Widerspruch erfolgen?

Ich habe hier nach Widersprüchen gegen Nichterstattung von Fahrtkosten gesucht, jedoch nichts gefunden. Hat jemand eine Mustervorlage für Widerspruch und/oder Klage parat?

Beim Klagen habe ich irgendwelche Kosten?

Harald53

Zitat von: ghost am 06. Mai 2023, 19:08:06Wie schreibt man eine solche Klage? Muss vorher nicht erst ein Widerspruch erfolgen?
genau vorher sollte ein Widerspruch erfolgen, immer schön den Rechtsweg einhalten :-)
Zitat von: ghost am 06. Mai 2023, 19:08:06Beim Klagen habe ich irgendwelche Kosten?
Ja ein paar Auslagen für Papier und Versand. Sollte das Verfahren gewonnen werden, sind die Auslagen vom Jobcenter obendrein zu erstatten.

Ich habe dir mal einen Widerspruch formuliert, musst nur noch deine Daten einsetzen.
Wenn du die möglichkeit hast das ganze per Fax zu versenden wäre es am besten. (günstig und mit Nachweis)
Dann einfach mal schauen was als Antwort vom Jobcenter kommt.

Abs.
Dein Name, Anschrift


An
Jobcenter Stadt xyz
Straße
Plz Ort

Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid vom xx.xx.2023 (Erstattung von Reisekosten)

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den o.g. Bescheid lege ich hiermit form- und fristgerecht Widerspruch ein.

Sie haben die Erstattung der Reisekosten für die Termine zur Vorsprache am XX.xx.XXXX, XX.xx.XXXX und XX.xx.XXXX
mit der Begründung abgelehnt, dass eine vorherige Antragstellung erforderlich ist.

Das Gesetz sieht eine vorherige Antragstellung nicht vor.
Auch habe ich mit ihnen dahingehend, keine Vereinbarung (Eingliederungsvereinbarung) dazu geschlossen.
Ebenso liegt auch keine Eingliederungsvereinbarung (EGV) per Verwaltungsakt vor, wo solch ein Passus enthalten sein könnte.

Von daher sind Sie zur Erstattung der Reisekosten verpflichtet.

Ich fordere Sie auf, die mir entstandenen Kosten in Höhe von XX,XX EURO, bis spätestens 20.05.2023, auf das ihnen bekannte Konto zu überweisen.
Sollte meinem Widerspruch nicht abgeholfen werden, so werde ich entsprechend Klage beim Sozialgericht Stadt XYZ (prüfen welches Sozialgericht für dich zuständig ist) einreichen.


mit freundlichen Grüßen
Vorname Name
Unterschrift

BigMama

Kleiner Hinweis:
Es geht hier nicht um ein Jobcenter sondern um die Bundesagentur für Arbeit. Der TE bezieht Alg I.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Sheherazade

Ja, bis einschließlich Beitrag #11 war auch schon mal klar gestellt, dass es da Unterschiede gibt zwischen SGB2 und SGB3 beim Anspruch auf Fahrtkostenerstattung.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Spring23

Zitat von: Sheherazade am 07. Mai 2023, 10:06:08Ja, bis einschließlich Beitrag #11 war auch schon mal klar gestellt, dass es da Unterschiede gibt zwischen SGB2 und SGB3 beim Anspruch auf Fahrtkostenerstattung.
Bei SGB-III findet man nichts zum Thema. Vermutlich weil es zwei Arten von Bezug ALG-I gibt:
A) Das Geld ist mehr als Existenzminimum und man muss und kann damit auskommen, zahlt davon ja auch die Miete
B) das Geld ist weniger als das Existenzminimum und man stockt mit ALG-II auf.

Im ersten Fall habe ich für Fahrten zu Besprechungsterminen nirgends im Netz was zu einer sog. Wegstreckenentfernung finden können. :weisnich:

Die Nennung wofür man es bekommt ist ausschließend: Alles, was dort nicht steht, wird auch nicht übernommen.

Harald53

Zitat von: BigMama am 07. Mai 2023, 09:40:03Kleiner Hinweis:
Es geht hier nicht um ein Jobcenter sondern um die Bundesagentur für Arbeit. Der TE bezieht Alg I.

Das ist schon klar, die Ablehnung erfolgte ja schließlich nach § 309 Abs. 4 SGB III.

ghost

Zitat von: Harald53 am 06. Mai 2023, 21:55:13Ich habe dir mal einen Widerspruch formuliert
Vielen lieben Dank, Harald :-) Ich werde das so verwenden.

Zitat von: Harald53 am 07. Mai 2023, 13:09:28Das macht hier keinen großen unterschied, denn laut TE wurde abgelehnt aufgrund von § 309 Abs. 4 SGB III.
Alles klar!

Zitat von: BigMama am 07. Mai 2023, 09:40:03Der TE bezieht Alg I.
Das ist korrekt, ich beziehe ALGI. Aber gilt hier nicht der gleiche Grundsatz, dass "Der Einladende zahlt"?

Zitat von: Spring23 am 07. Mai 2023, 10:09:27Vermutlich weil es zwei Arten von Bezug ALG-I gibt:
A) Das Geld ist mehr als Existenzminimum und man muss und kann damit auskommen, zahlt davon ja auch die Miete
B) das Geld ist weniger als das Existenzminimum und man stockt mit ALG-II auf.
Mit dem Gehalt meiner Ehefrau (Vollzeit in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung) gehören wir eher zur Variante A. Dennoch bin ich der Meinung, dass zumindest 2 von 3 Terminen überflüssig waren, denn der SB hätte mir seine 3 Fragen z.B. auch telefonisch stellen können.