Bürgergeld und Erbschaft

Begonnen von Titanic, 24. April 2023, 17:38:09

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Titanic

Guten Tag, habe eine Frage bezgl. Harz IV und bevorstehender Erbschaft (Auszahlung). Meine Schwester bezieht derzeit HarzIV. Durch den Tod unserer Eltern haben wir zu gleichen Teilen das Familienhaus geerbt. Das Haus wurde nun verkauft aber die Auszahlung steht noch aus. Meine Frage ist, sollte sich meine Schwester beim Jobcenter jetzt besser abmelden oder nicht.
Die Frage ist, Einkommen oder Vermögen???
Was raten Sie uns?

horst

Ab 0.1.07.23 sind Erbschaften ja keine Einkommen mehr und somit bis 40.000€ nicht anrechenbares Vermögen.

Hartzer Rolle

Der Erbfall ist doch schon längst eingetreten und der Verkauf stellt nur noch eine Vermögensumwandlung dar.
Da bringt warten bis Juli gar nichts.

Fettnäpfchen

Titanic

Zitat von: Titanic am 24. April 2023, 17:38:09Meine Frage ist, sollte sich meine Schwester beim Jobcenter jetzt besser abmelden oder nicht.
Ein Verzicht ist in dem Fall nicht möglich das ist mit dem http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/46.html geregelt.

Aber bevor es Einkommen bzw. Vermögen wird muss erst das Erbe zugeflossen sein und bis dahin ist es wie nichts zu betrachten.
Erben als ALG II Empfänger

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Der Zeitpunkt des Erbfalles entscheidet darüber, ob es Einkommen oder Vermögen ist.
Derzeit gilt noch (bis 30.06.2023), dass es sich beim Erbe um Einkommen handelt, wenn der Erbfall im laufenden Leistungsbezug erfolgt.
Im Weiteren entscheidet dann der Zeitpunkt an dem das Erbe verfügbar ist darüber, ab wann das JC das Erbe leistungsmindernd berücksichtigen kann.
Ein Verzicht auf Bürgergeld würde an § 46 Abs. 2 SGB I scheitern, da der Verzicht in der Absicht erfolgt, die Rechtsvorschriften zur Anrechnung von Einkommen zu umgehen.
Lies dazu bitte mal den "Erben als ALG II Empfänger".
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horst

Zitat von: Fettnäpfchen am 25. April 2023, 16:32:01Aber bevor es Einkommen bzw. Vermögen wird muss erst das Erbe zugeflossen sein und bis dahin ist es wie nichts zu betrachten.
sehe ich genauso hat das BSG so entschieden beim Einkommen und Nachzahlungen z.b. beim Lohn.
ZitatAbweichend vom Erbe, welches per Gesetz mit Eintritt des Erbfalles auf den Erben übergeht, ist ein Vermächtnis dem Vermächtnisnehmer erst dann zuzurechnen, wenn er das Vermächtnis vom Erben erhalten hat (Herausgabe), also tatsächlich darüber verfügen kann (bereite Mittel).

Das Haus wurde nun verkauft aber die Auszahlung steht noch aus. Meine Frage ist, sollte sich meine Schwester beim Jobcenter jetzt besser abmelden oder nicht.
Die Frage ist, Einkommen oder Vermögen???

Hartzer Rolle

Einkommen, da der Erbfall schon eingetreten ist.
Daher kann sie auch nicht verzichten und einen Monat nach Zufluss wieder einen Antrag stellen und das Ganze als Vermögen deklarieren.

horst

#7
Zitat von: horst am 26. April 2023, 14:21:13Die Frage ist, Einkommen oder Vermögen???

ist der Erbfall vor der ersten Antragstellung eingetreten, stellt die Erbschaft Vermögen dar, auch wenn das Erbe erst während des Leistungsbezuges ausgezahlt wird. Ist der Erbfall erst nach Antragstellung eingetreten und daher als Einkommen zu bewerten, darf die Anrechnung erst mit tatsächlichem Zufluss des Erbes erfolgen.

Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass der gesamte Nachlass allen Miterben gemeinschaftlich zusteht. Daraus ergibt sich, dass keiner der Miterben allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen kann – hier liegt die Crux dieser Zwangsgemeinschaft.