" Hilfsangebot " " Einladung " Ausbleiben einer Meldung = Zustimmung ?!

Begonnen von Mostrich84, 22. Mai 2023, 14:56:15

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Ottokar

Nur an den Bundesdatenschutzbeauftragten. Außer es handelt sich um eine Optionskommune, dann wäre der Landesdatenschutzbeauftragte zuständig.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Mostrich84

Zitat von: Ottokar am 23. Mai 2023, 20:56:03Nur an den Bundesdatenschutzbeauftragten. Außer es handelt sich um eine Optionskommune, dann wäre der Landesdatenschutzbeauftragte zuständig.

Mache ich so, Brief(e) gehen morgen im Laufe des Tages raus.

Wenn es hierzu noch was neues gibt oder ich irgendwas hören sollte ( wovon ich ausgehe ) melde ich mich nochmal und pack es hier rein.



Lieben Dank euch allen

Mostrich84

#17
Zitat von: Ottokar am 23. Mai 2023, 20:56:03Nur an den Bundesdatenschutzbeauftragten. Außer es handelt sich um eine Optionskommune, dann wäre der Landesdatenschutzbeauftragte zuständig.

Heute kam ein Schreiben vom BfDI an,

kurz gesagt, die erkennen keinen Verstoß gegen die DSGVO und sehen entsprechendes Vorgehen als legitim an.
Dazu muss erwähnt werden, dass die, entsprechendes Vorgehen als " Maßnahme " vom JC empfinden, die es ja, deutlich nicht ist

Und ja.. Jetzt weiß ich auch nicht weiter :weisnich:  :wand:


Bei Bedarf hänge ich das Schreiben mit an

Ottokar

Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Mostrich84

Zitat von: Ottokar am 10. Juni 2023, 16:06:09Lass mal lesen.

Ich hoffe, man kann es lesen.

Was sagst du dazu? Sollte ich da nochmal hinschreiben und explizit ( erneut ) darauf verweisen, dass es sich um keine Maßnahme handelt? Obwohl die das eigentlich verstehen müssten, Rechtsfolgebelehrung etc. war ja wie bereits besprochen nicht dabei.

Und eigentlich dürften die das auch dementsprechend verstehen müssen, da, entsprechendes Schreiben des JC's beigefügt war.

Hilfestellung für ein Antwortschreiben ist durchaus erwünscht.

Lieben Dank

Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.
Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.





[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Ellen_Alien

Zitat von: Mostrich84 am 10. Juni 2023, 16:51:49
Zitat von: Ottokar am 10. Juni 2023, 16:06:09Lass mal lesen.

Ich hoffe, man kann es lesen.

Was sagst du dazu? Sollte ich da nochmal hinschreiben und explizit ( erneut ) darauf verweisen, dass es sich um keine Maßnahme handelt? Obwohl die das eigentlich verstehen müssten, Rechtsfolgebelehrung etc. war ja wie bereits besprochen nicht dabei.

Und eigentlich dürften die das auch dementsprechend verstehen müssen, da, entsprechendes Schreiben des JC's beigefügt war.

Hilfestellung für ein Antwortschreiben ist durchaus erwünscht.

Lieben Dank

Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.
Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.




Und wie war der Wortlaut deiner Beschwerde?

Mostrich84


Ottokar

Ich würde hier wie folgt antworten:

Meine Beschwerde vom ...
Ihr Geschäftszeichen ...

Anrede,

ich halte meine Beschwerde aufrecht.

Dass das Jobcenter zur Durchführung von Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III gemäß § 51 SGB II Daten an Träger dieser Maßnahmen übermitteln darf, ist mir bekannt.
Die Anwendbarkeit von § 51 SGB II setzt jedoch zwingend voraus, dass es sich inhaltlich um eine solche Maßnahme handelt und eine rechtwirksame Zuweisung zu dieser Maßnahme erfolgte. Beides trifft hier gerade nicht zu.
Wie aus meiner Beschwerde und dem beigefügten Schreiben des Jobcenters hervorgeht, handelt es sich hier gerade nicht um eine Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III, womit auch § 51 SGB II nicht greift.
Es handelt sich bei dem mit "Hilfsangebot" beschriebenen und mit "Unterstützung in verschiedenen Lebenssituationen" umschriebenen "Angebot" klar erkennbar gerade nicht um eine unter § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III subsummierte Maßnahme zur Eingliederung. Es fehlt hier bereits deutlich erkennbar an den im Gesetz genannten grundlegenden Merkmalen solcher Maßnahmen. Mit viel Fantasie könnte man dieses Angebot einer allgemeinen Lebenshilfe unter § 16a SGB II verorten, für den § 51 SGB II jedoch klar erkennbar nicht greift.
Im Weiteren wird im "Angebot" zudem darauf hingewiesen, dass die Teilnahme freiwillig ist, womit § 51 SGB II ebenso erkennbar nicht greifen kann, da der Gesetzgeber dort ausdrücklich auf "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" abstellt, deren Teilnahme gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II gerade nicht freiwillig, sondern generell verpflichtend ist.

Als Rechtsgrundlage für eine Datenübermittlung kommt somit grundsätzlich nur eine tatsächliche Teilnahme an dieser freiwilligen Maßnahme in Betracht, welche das Jobcenter hier in Form einer stillschweigenden Zustimmung fingiert, indem es eine Teilnahme unterstellt und auf dieser Annahme basierend meine Daten an den genannten Dritten weitergibt, wenn ich dieser Teilnahmevermutung nicht umgehend widerspreche.
Das Sozialrecht kennt jedoch keine stillschweigende Zustimmung zur Teilnahme an freiwilligen Maßnahmen oder der Weitergabe von Daten an Dritte, insbesondere setzt die Weitergabe von Daten bei - wie hier - bestehender Freiwilligkeit lt. DSGVO eine vorherige ausdrückliche Zustimmung durch mich voraus. Diese Zustimmung kann im Rechtsverhältnis zum Jobcenter regelmäßig nicht durch Unterlassen erfolgen, das folgt auch aus dem in § 53 ff SGB X bestehenden und vom SGB II nicht berührten Schriftformerfordernis für solche Leistungen.

Meinerseits bestehen bereits ernsthafte rechtliche Zweifel, ob bei der Teilnahme an freiwilligen Maßnahmen § 51 SGB II überhaupt anwendbar ist.
Falls Sie dies bejahen sollten, muss die Anwendung von § 51 SGB II dabei jedoch zwingend DSGVO konform erfolgen, d.h. die Datenweitergabe darf erst nach ausdrücklicher Zustimmung zur Teilnahme erfolgen, die mangels rechtlicher Grundlage nicht durch Unterlassen erklärt werden kann.
Falls Sie jedoch, wie ich, die Anwendbarkeit von § 51 SGB II bei der Teilnahme an freiwilligen Maßnahmen verneinen, bedarf es hier sowohl einer ausdrücklichen Zustimmung meinerseits zur Weitergabe meiner Daten an Dritte, als auch einer vorherigen qualifizierten Belehrung über Zweck, Umfang und Widerrufsrecht der Datenweitergabe durch das Jobcenter.

In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Mostrich84

Zitat von: Ottokar am 11. Juni 2023, 11:14:37Ich würde hier wie folgt antworten:


Uff... Wow!

Vielen lieben Dank für deine Mühe und das perfekte Schreiben!

Geht so raus!  :mail:  :sehrgut:  :sehrgut:

Kopfbahnhof

Zitat von: Mostrich84 am 11. Juni 2023, 14:09:03ieben Dank für deine Mühe
Ja hier kann man noch einiges dazu Lernen.

Ich hätte es hier wohl trotzdem einfacher gehalten.
Indem ich dem JC gesagt hätte, Danke für das Angebot, aber ich möchte es nicht.

Sheherazade

Zitat von: Kopfbahnhof am 11. Juni 2023, 16:55:15Ich hätte es hier wohl trotzdem einfacher gehalten.
Indem ich dem JC gesagt hätte, Danke für das Angebot, aber ich möchte es nicht.

Wenn er meinen Vorschlag aus #3 angenommen hat, hat er das AUCH getan.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

@Kopfbahnhof
Kann es sein, dass du "übersehen" hast, dass sich diese Beschwerde an den Bundesdatenschutzbeauftragten richtet und nicht an das JC?
Auch wenn Mostrich84 dem JC mitgeteilt hat, dass er die Maßnahme ablehnt, ändert das nichts daran, dass das JC hier datenschutzwidrig handelt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Kopfbahnhof

Zitat von: Ottokar am 12. Juni 2023, 16:55:59Kann es sein, dass du "übersehen" hast,
Nee, aber ich hätte das mit dem Datenschutz erst mal gelassen. (aber nur meine Meinung)

Wenn Mostrich84 dem JC gemeldet hat, kein Interesse sollte das JC eigentlich Ruhe geben.
(oder greift zu anderen Geschützen wie leider so oft)

Wenn es die Daten dennoch an den Träger weiter gegeben haben sollte, erst dann würde ich Alarm machen.

Mostrich84

#28
Zitat von: Kopfbahnhof am 12. Juni 2023, 17:25:27Wenn es die Daten dennoch an den Träger weiter gegeben haben sollte, erst dann würde ich Alarm machen.

Exakt dies ist der Grund wieso die JC dies veranstalten, weil entsprechendes Verhalten, wie von dir geschildert, oft genug,  " abgewunken " wird. 

Zitat von: Kopfbahnhof am 12. Juni 2023, 17:25:27oder greift zu anderen Geschützen wie leider so oft)

Wenn du der Vogel-Strauß-Politik frönen magst, ist das ja OK, darauf zu schließen das andere entsprechendes tolerieren ist nicht ok!

Exakt dies ist der Grund, warum viele hier Rat suchen! Eben weil Sie von den Gängeleien der JC überfordert sind. Dann aber zu sagen:

Zitat von: Kopfbahnhof am 12. Juni 2023, 17:25:27Wenn Mostrich84 dem JC gemeldet hat, kein Interesse sollte das JC eigentlich Ruhe geben.
(oder greift zu anderen Geschützen wie leider so oft)

Ist mehr als kontraproduktiv. Vielleicht bist du dann doch im falschen Forum?

Hier ging es, wie Ottokar es auch schon sagte, um folgendes:

Zitat von: Ottokar am 12. Juni 2023, 16:55:59Auch wenn Mostrich84 dem JC mitgeteilt hat, dass er die Maßnahme ablehnt, ändert das nichts daran, dass das JC hier datenschutzwidrig handelt.


---------
Schreiben ist heute raus!

Sobald es hier wieder etwas Neues gibt, folgt natürlich entsprechendes Update.  :ok:  :cool:

Kopfbahnhof

Zitat von: Mostrich84 am 12. Juni 2023, 17:34:45Ist mehr als kontraproduktiv. Vielleicht bist du dann doch im falschen Forum?
Tja wenn du meinst :weisnich: