Mitbewohner nicht rechtzeitig angegeben

Begonnen von Babulina, 03. Juli 2023, 12:05:18

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Babulina

Hallo,
eine Frage zu einer verspäteten Anmeldung eines Mitbewohners:
Im Februar d.J. bin ich umgezogen zur Untermiete in eines der Zimmer einer 2 Zimmer Wohnung und habe auch das Jobcenter gewechselt.
Die Hauptmieterin hat die Wohnung noch unter Vertrag, hat jetzt aber mittlerweile geheiratet und lebt nun nicht mehr in Berlin.
Sie möchte aber die Wohnung halten und hat dazu auch das 2.Zimmer seit April untervermietet.
In meinem Antrag auf Bürgergeld zum Februar 23 habe ich sie (die Hauptmieterin) als die 2 Person angegeben,die in der Wohnung lebt.
Als sie ausgezogen und der neue Mitbewohner im April eingezogen ist, habe ich diese Veränderung dem Jobcenter nicht mitgeteilt.
Ich hatte Bedenken,dass jetzt das Jobcenter Fragen stellt, wie noch eine 3.Person in einer 2- Zimmer Wohnung wohnen kann (Stichwort "Überbelegung", Stichwort " eventuell bestehende eheähnliche Gemeinschaft") und wollte auch nicht,dass die Hauptmieterin evtl. Ärger bekommt, da sie nun ihre gesamte Wohnung untervemietet.
Und bei meinem Antrag auf Bürgergeld im Januar habe ich diesen neuen Mitbewohner noch nicht angegeben, da er ja erst im April eingezogen ist.
Zu diesem Zeitpunkt war er auch noch in Arbeit.
Nun ist er leider mittlerweile arbeitslos geworden und muss selber Bürgergeld beantragen.
Wir sind eine reine WG und haben keine Beziehung bzw. haushalten auch getrennt.
Er möchte jetzt bei seinem Antrag auf Bürgergeld  mit offenen Karten spielen und angeben, dass er und ich in der Wohnung wohnen - als reine WG.
Das widerspricht natürlich meinen Angaben bzw. zeigt auf, dass ich meiner Pflicht nicht nachgekommen bin, eine Veränderung umgehend mitzuteilen (den Auszug der Hauptmieterin, seinen Einzug).
Ich befürchte jetzt Ärger mit dem Jobcenter und sogar eine evtl. Rückzahlungsverpflichtung wegen unterlassener bzw. unvollständiger Angaben.
Hat vielleicht jemand von euch eine ähnliche Erfahrung oder einen guten Input, wie ich mich jetzt verhalten soll.
LG

Ottokar

Ich verstehe die Frage nicht.
Im BG-Antrag muss der Name möglicher weiterer Untermieter nicht angegeben werden, nur deren Anzahl unter "sonstigen Personen". Angaben dazu wären aus Datenschutzgründen auch gar nicht zulässig.
Und in der Anlage KdUH muss nicht mal der Name des Vermieters genannt werden.
Das der Hauptmieter an weitere Untermieter vermietet hat und wer diese sind, geht das JC absolut nichts an. Dazu sind weder Angaben zu machen noch zu ändern/korrigieren.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Babulina

Hallo Ottokar,

die Frage bezieht sich darauf, ob ich jetzt bezüglich des Einzugs des neuen Mitbewohners nachträglich Veränderungsangaben machen muss.
Ich habe ja ursprünglich andere Informationen betreffend der Mitbewohner-Situation gemacht, die zu der Zeit aktuell waren.
Und diese o.g. Veränderungsmitteilung hätte ja dann schon im April erfolgen müssen, wo er eingezogen ist.

Habe ich das richtig verstanden, dass mein neuer Mitbewohner gar keine konkreten Angaben zu Mitbewohnern bzw. Vermietern machen muss?
Wir leben weder in Verantwortungs- noch Einstehensgemeinschaft und haushalten getrennt.

Mein Mitbewohner hatte  bei seinem Antrag geschrieben, dass es sich um eine Wohngemeinschaft handelt. Nun will das JC die Anlage HG und die vollständig ausgefüllte Anlage VE von ihm.
Aber gemäß den Ausfüllhinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu den Antragsvordrucken auf Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Punkt 5 wird nur die KdU erwähnt, die auszufüllen ist.
Also ist diese o.g.Forderung des JC doch nicht rechtens, oder?



Sensoriker

Wenn ich das richtig verstehe hast du bei Einzug angegeben, das noch 1 weitere Person in der Wohnung wohnt.
Jetzt zieht eine andere Person in das andere Zimmer und es befindet sich ergo immer noch 1 weitere Person in der Wohnung.
Wo hat sich bei dir also was geändert? (außer der Name deines neuen WG Bewohners. Was DU, aber dem JC nicht nennen brauchst)

Das der neue WG Mitbewohner nun Bürgergeld beantragen muss, hat nichts mit dir zu tun.
Solange dein neuer MB nichts falsches im Antrag angekreuzt/eingetragen hat, braucht er auch meines Wissens keine Anlage HG oder VE abzugeben.

Andere können hier, aber sicherlich noch genaueres zu sagen.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Fettnäpfchen

Babulina

Nur nebenbei bemerkt wäre es besser wenn sich der WG Mitbewohner hier selber zu Wort meldet!
Am besten gleich mit dem Schreiben vom JC wo steht was alles verlangt wird.
HG und VuE zeugt von einem super kompetenten JC/SB
 :no:

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

horst

Zitat von: Babulina am 04. Juli 2023, 11:17:25Mein Mitbewohner hatte  bei seinem Antrag geschrieben, dass es sich um eine Wohngemeinschaft handelt.
bei dir hat sich doch nichts geändert an der Anzahl der Personen. Sollte eine Verwandte einziehen hättest du eine BG oder HG bei einer Liebschaft das ist doch aber bei dir nicht der Fall, also hat dein WG Genosse doch alles richtig gemacht.

Ottokar

Zitat von: Babulina am 04. Juli 2023, 11:17:25die Frage bezieht sich darauf, ob ich jetzt bezüglich des Einzugs des neuen Mitbewohners nachträglich Veränderungsangaben machen muss.
Nein, musst du nicht.
Ob nun der Hauptmieter dort als 2. Person wohnt, oder irgend jemand anderes, betrifft dich rechtlich überhaupt nicht, weder im Rechtskreis des SGB II noch anderswo.
Bei dir haben sich keine Veränderungen ergeben, weder hat sich deine Miete geändert, noch deine BG-Größe.

Zitat von: Babulina am 04. Juli 2023, 11:17:25Ich habe ja ursprünglich andere Informationen betreffend der Mitbewohner-Situation gemacht, die zu der Zeit aktuell waren.
Diese Info geht das JC aber gar nichts an!
Das JC darf diese Info gar nicht erfragen, da es sie nicht zur Aufgabenerfüllung benötigt und sie hinsichtlich deines Leistungsanspruches nicht relevant sind.
Du darfst personenbezogene Informationen über WG-Mitbewohner wegen Datenschutz auch gar nicht an das JC weitergeben.

Zitat von: Babulina am 04. Juli 2023, 11:17:25Mein Mitbewohner hatte  bei seinem Antrag geschrieben, dass es sich um eine Wohngemeinschaft handelt. Nun will das JC die Anlage HG und die vollständig ausgefüllte Anlage VE von ihm.
Geht das JC nichts an. Diese Forderung ist unzulässig.
Der WG-Mitbewohner darf Infos zu dir wegen Datenschutz nicht an das JC weitergeben.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.