Verpflichtet BAB zu beantragen??

Begonnen von Löwenmähne, 27. Juli 2023, 10:00:40

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Löwenmähne

Ich fange ab dem 01.08 eine Ausbildung an und bekomme als Übergang in dem einen Monat eine deutlich verminderte Auszahlung vom JC. Ich habe vorher schon beim Gespräch mit einer Sachbearbeiterin gesagt, dass ich danach keinen Bezug mehr möchte und BAB mir wegen der hohen Ausbildungsvergütung nicht zusteht, zudem hätte ich beim Antrag große Hürden wegen meines Vaters im Ausland mit dem ich keinen Kontakt habe und möchte auch nicht im Ausbildungsbetrieb damit prahlen diesen Antrag stellen zu müssen...
Heute ist aber ein schreiben gekommen in dem genau das gefordert wird, ich soll BAB beantragen und dem JC dann entsprechend das Ergebnis mitteilen.
Gerade beim Telefonat mit dem JC wurde mir gesagt, wenn ich den Antrag nicht stelle kann es sein, dass ich die Leistung für diesen Übergangsmonat zurückzahlen muss.
Das würde ich dann sogar in kauf nehmen, aber lieber wäre es mir natürlich nichts zurückzahlen zu müssen.
Kann mir da jemand weiterhelfen?

Sheherazade

Bis wann geht dein Bewilligungsbescheid, nur bis Ende August oder länger? Ist der vorläufig? Was genau steht in dem Schreiben?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Rettungsfuzzy

Moin,

ich weiß zwar nicht, was "BAB" ist, aber Hartz IV-II (Version 2 - wie ich dieses "Bürgergeld" nenne - ist irgendwie passender) ist eine sog. "Nachgiebige Leistung" - sprich du bist gem. SGB verpflichtet, alle anderen  dir zustehenden Leistungen zuvor zu beantragen (und zu beziehen). Nur die Differenz wird  dann vom JC übernommen.

Ist mit z.B. Kindergeld das selbe... Wird auch vorrangig angerechnet (und von der Lstg. entsprechend abgezogen - wenn man Kinder hat.)

Das Verhältnis zwischen dir und allen anderen (außer in deinem Haushalt lebenden Personen) ist denen irrelevant.
Eine Rückforderung/Korrektur (in Form eines Änderungsbescheides), aus o.g. Gründen, absolut realistisch, da die erstmal unterstellen, daß du einen Anspruch hast.

Ich würde den Antrag stellen und ggf. deinen Vater soweit mit angeben (ggf. als unbekannt ins Ausland verzogen), nur allein damit du eine Ablehnung bekommst. Diese reichst du anschließend dem JC ein und gut ist.
Damit brauchst du in deinem neuen Betrieb ja nicht prahlen gehen.


LG RF
Wer kämpft, kann verlieren - Wer aufgiebt, hat verloren !

Löwenmähne

Zitat von: Sheherazade am 27. Juli 2023, 10:44:31Bis wann geht dein Bewilligungsbescheid, nur bis Ende August oder länger? Ist der vorläufig? Was genau steht in dem Schreiben?
Ja bis Ende August geht der Bewilligungsbescheid.
Ich habe einfach einen Änderungsbescheid nur für den August bekommen mit dem verringerten Betrag von Vorläufig war da nirgendwo die Rede.

"Es ist zu überprüfen, ob und inwieweit für Sie ein Anspruch auf Leistungen besteht beziehungsweise bestanden hat."
"bitte beantragen Sie Berufsausbildungsbeihilfe bei der Agentur für Arbeit und weisen Sie uns die Antragsstellung hier nach"

Zitat von: Rettungsfuzzy am 27. Juli 2023, 10:52:29Moin,

ich weiß zwar nicht, was "BAB" ist, aber Hartz IV-II (Version 2 - wie ich dieses "Bürgergeld" nenne - ist irgendwie passender) ist eine sog. "Nachgiebige Leistung" - sprich du bist gem. SGB verpflichtet, alle anderen  dir zustehenden Leistungen zuvor zu beantragen (und zu beziehen). Nur die Differenz wird  dann vom JC übernommen.

Ist mit z.B. Kindergeld das selbe... Wird auch vorrangig angerechnet (und von der Lstg. entsprechend abgezogen - wenn man Kinder hat.)

Das Verhältnis zwischen dir und allen anderen (außer in deinem Haushalt lebenden Personen) ist denen irrelevant.
Eine Rückforderung/Korrektur (in Form eines Änderungsbescheides), aus o.g. Gründen, absolut realistisch, da die erstmal unterstellen, daß du einen Anspruch hast.

Ich würde den Antrag stellen und ggf. deinen Vater soweit mit angeben (ggf. als unbekannt ins Ausland verzogen), nur allein damit du eine Ablehnung bekommst. Diese reichst du anschließend dem JC ein und gut ist.
Damit brauchst du in deinem neuen Betrieb ja nicht prahlen gehen.


LG RF

BAB ist "Berufsausbildungsbeihilfe".
Das kann ich natürlich verstehen, nur das mir BAB gar nicht zusteht, weil meine Ausbildungsvergütung dafür zu hoch ist, auch wenn man alle anderen Faktoren Eltern usw. mit einbezieht.

Leider Fordern die einen Stempel vom Betrieb um den Antrag zu stellen, wobei ich es eventuell einfach mit dem Ausbildungsvertrag ausprobieren könnte. Leider weiß ich jetzt schon, da ich damit schon beim Bafög das Vergnügen hatte, die werden was meinen Vater angeht nicht lockerlassen.

Edit: Ausbildungsvertrag wird auch nicht reichen, da ich mir nochmal die Vorlage angeschaut habe und die über absolut alle Leistungen des Betriebs abseits des Einkommens wissen möchten und die sind bei uns zuhauf.
Ich werde es wohl einfach dabei blassen, lieber zahle ich den sowieso stark reduzierten Betrag für den August zurück...

Sheherazade

Dann stell doch einfach den Antrag auf BAB, das ist keine Schande im Ausbildungsbetrieb und weise dem Jobcenter die Antragstellung nach - fertig ist die Laube. Es geht nur um den Monat August und die wollen nur sehen, dass du es beantragt hast. Den ggf. ablehnenden Bescheid wirst du wahrscheinlich erst nach August erhalten.

BAB - Antrag
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"