GEZ-Härtfefall-Befreiung bei Wohngeld, wenn Einkünfte ohne Wohngeld = Härtefall?

Begonnen von BO177, 04. August 2023, 13:52:35

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BO177

"Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten." §4 (6) Satz 2 RBStV

Situation: Die anrechenbaren Einkünfte liegen 9,01 € über dem SGB-XII-Bedarf; demzufolge besteht Anspruch auf die Härtefall-Regel. SGB XII wird aber nicht gewährt, weil Wohngeld gewährt wird. D. h. mit Wohngeld besteht kein Anrecht auf die GEZ-Härtefall-Befreiung (nicht gemeint ist hier die Befreiung gem. §4 (1) RBStV).

Ist Wohngeld im Sinne des §4 (6) Satz 2 RBStV eine Einkunft oder nicht vielmehr auch eine Sozialleistung wie z. B. SGB XII?

Linga

Moin
Da ich mich gerade angemeldet habe, hoffe ich das ich hier richtig bin?
Ansonsten bitte verschieben.
Folgender Fall.

Bin in Rente und möchte mich von der GEZ befreien lassen, aber kein SGBXII beantragen.Mein erster Antrag wurde abgelehnt.Mit der Begründung ich müsste es nachweisen. Rentenbescheid reicht nicht !Daher habe ich eine Überschlagsrechnung vom Amt erstellen lassen.Wonach ich 2023 knapp drüber und 2024 unter SGBXII liege. Auch mit Wohngeld komme ich nicht drüber.
2018 bin ich bis zum LSG Gericht gegangen und habe verloren.Da gab es das Urteil betr. Gleichbehandlung noch nicht. Da hatte ich einen Antrag auf SGBXII gestellt aber vor Auszahlung zurück genommen.
Meine Frage, muss ich tatsächlich SGBXII beantragen und ablehnen ,bevor Härtefall anerkannt wird ?
Was schon ein Problem wäre, man kann nicht Wohngeld und SGBXII beantragen. So das man wenn man auf SGBXII dann verzichtet unter Umständen nichts erhält.Antrage werden erst ab Antragstellung berücksichtigt. Da beide Anträge Monate dauern könnten und das für GEZ Befreiung!
Wäre typisch Deutsch!
Wer weiß es ??

Ottokar

Lt. § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kann auch bei Härtefällen eine Befreiung erfolgen.
Härtefälle liegen danach vor, wenn das vorhandene Einkommen geringer ist als die nach SGB II/XII zustehende Leistung zzgl. Rundfunkbeitrag.
Wenn du also nachweisen kannst, dass du Anspruch auf Leistungen des SGB XII hast, diese jedoch nicht in Anspruch nimmst, hast du Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag gemäß § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Linga

Zitat von: Ottokar am 09. April 2024, 11:49:18Lt. § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kann auch bei Härtefällen eine Befreiung erfolgen.
Härtefälle liegen danach vor, wenn das vorhandene Einkommen geringer ist als die nach SGB II/XII zustehende Leistung zzgl. Rundfunkbeitrag.
Wenn du also nachweisen kannst, dass du Anspruch auf Leistungen des SGB XII hast, diese jedoch nicht in Anspruch nimmst, hast du Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag gemäß § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Kann ich nachweisen, mit Rentenbescheid und Überschlagsrechnung vom Amt
Wurde abgelehnt!!
Das reicht den Öffentlichen nicht. Nur wie soll ich es dann noch beweisen? Oder belegen. Denn SGBXII will und werde ich nicht beantragen. Es scheint aber das ich dazu gezwungen werden soll.Nur wenn das genehmigt wird und ich dann ablehne, würde ich befreit werden.Den Sinn verstehe ich allerdings nicht! Wo ist da die Gleichbehandlung?

Wieder Klage erheben ?

Ottokar

Zitat von: Linga am 11. April 2024, 19:18:47Wurde abgelehnt!!
Dann musst du dagegen Widerspruch einlegen und wenn der auch abgelehnt wird klagen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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