Enkel erbt Geld mit Auszahlung zum 20. - wie regeln?

Begonnen von Abraxas676, 14. August 2023, 00:49:15

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Abraxas676

Guten Abend,

ein Elternteil verstirbt und vererbt dem Enkel einen höheren Geldbetrag mit Auszahlung zum 20. Geburtstag. Kind A und Elternteil des Enkels erhält Pflichtteil, Kind B des Erblassers erhält alles. Der Auszahlungstermin ist erst in knapp 10 Jahren, aber Elternteil des Enkels fragt sich, was er tun bzw. regeln muss, dass Kind B den vererbten Betrag zum 20. Geburtstag auf das Konto des Enkels überwiesen hat.

Danke!

Rettungsfuzzy

Ich habe das jetzt so verstanden:
Oma/Opa stirbt und Enkel soll Haupterbe werden. Die Kinder selbst nur den Pflichtteil erhalten... richtig?!?

Ähnliches habe ich in meiner Familie auch...
Die Erblasserin bzw. der Erblasser  kann das Geld auf einem Extrakonto parken, mit entsprechendem Sperrvermerk zugunsten des Enkels. Außerdem (und das ist, soweit ich das überblicke Bedingung) muß das testamentarisch festgehalten werden, damit die Kinder da keinen Zugriff drauf haben.

Sicherlich kann das ganze auch dem Kind (Eltern des Enkels) bis zu ihrem/seinem 18. oder 20. Geburtstag übergeben werden, wenn das Vertrauen unerschütterlich besteht... AAber IMHO, wer weiß, was bis dahin alles passiert...

Die Notarin/Der Notar und die Bank können da aber sicherlich besser beraten, als wir hier!
Erbrecht ist sehr kompliziert... Erst recht, wenn er (zuweilen nach dem Ableben) zum Streitfall wird!

LG RF
Wer kämpft, kann verlieren - Wer aufgiebt, hat verloren !

Abraxas676

Zitat von: Rettungsfuzzy am 14. August 2023, 09:19:50Ich habe das jetzt so verstanden:
Oma/Opa stirbt und Enkel soll Haupterbe werden. Die Kinder selbst nur den Pflichtteil erhalten... richtig?!?

Ähnliches habe ich in meiner Familie auch...
Die Erblasserin bzw. der Erblasser  kann das Geld auf einem Extrakonto parken, mit entsprechendem Sperrvermerk zugunsten des Enkels. Außerdem (und das ist, soweit ich das überblicke Bedingung) muß das testamentarisch festgehalten werden, damit die Kinder da keinen Zugriff drauf haben.

Sicherlich kann das ganze auch dem Kind (Eltern des Enkels) bis zu ihrem/seinem 18. oder 20. Geburtstag übergeben werden, wenn das Vertrauen unerschütterlich besteht... AAber IMHO, wer weiß, was bis dahin alles passiert...

Die Notarin/Der Notar und die Bank können da aber sicherlich besser beraten, als wir hier!
Erbrecht ist sehr kompliziert... Erst recht, wenn er (zuweilen nach dem Ableben) zum Streitfall wird!

LG RF

Der Erblasser ist bereits verstorben und hat testamentarisch festgelegt, dass sein Enkelkind Betrag X erhalten soll zum 20. Geburtstag. Mehr ist im Testament nicht festgehalten.

Kind A des Erblassers und Elternteil des Enkels erhielt Pflichtteil.
Kind B des Erblassers erhielt den vollständigen Rest.

Kind A hat den Pflichtteil bereits erhalten. Anwalt ist jedoch nie auf den Teil des Enkelkindes eingegangen und hat sich dazu geäußert. Daher hat der Elternteil des Enkels Bedenken, wie das Enkelkind zu seinem Recht kommt und wie das geregelt werden kann.

Muss das Geld jetzt bereits auf ein gesperrtes Sparbuch eingezahlt werden, dass dann zum 20. Geburtstag gegenüber dem Enkelkind freigegeben wird.

Oder muss eine Zahlungsaufforderung mit Zahlungseingang zum Stichtag 20. Geburtstag zum Geschwisternteil geschickt werden?

Sheherazade

Zitat von: Abraxas676 am 14. August 2023, 09:49:03Anwalt ist jedoch nie auf den Teil des Enkelkindes eingegangen

Dann würde ich den Anwalt mal fragen. Irgendjemand hat schließlich die Verwaltung dieses Erbteiles bis zur Auszahlung in 10 Jahren.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Abraxas676

Zitat von: Sheherazade am 14. August 2023, 11:36:49
Zitat von: Abraxas676 am 14. August 2023, 09:49:03Anwalt ist jedoch nie auf den Teil des Enkelkindes eingegangen

Dann würde ich den Anwalt mal fragen. Irgendjemand hat schließlich die Verwaltung dieses Erbteiles bis zur Auszahlung in 10 Jahren.

Das ist leider nicht möglich, da die Verhältnisse mit dem Anwalt überworfen sind, da bei der Regelung des Pflichtteils auch Fehler gemacht wurden.

Ich merke aber, dass das Thema mich die ganze Zeit beschäftigt, weil das nicht geregelt ist und ich befürchte, dass zum Fälligkeitsdatum das Geld überhaupt nicht mehr vorhanden ist, daher möchte ich für mein Kind gerne sicherstellen, dass das Geld - möglichst dass mein Kind selbst tätig oder später Kontakt aufnehmen muss - z.B. auf einem gesperrten Bankkonto festgelegt wird und mit Erreichen des festgesetzten Alters dann für mein Kind verfügbar ist.

Wenn das testamentarisch nicht festgehalten ist, wer ist dann der Verwalter? Erziehungsberechtigte oder das Geschwisternteil, welches das Vermögen geerbt hat (also nicht Pflichtteil)?


Sheherazade

Zitat von: Abraxas676 am 14. August 2023, 12:46:02Wenn das testamentarisch nicht festgehalten ist, wer ist dann der Verwalter? Erziehungsberechtigte oder das Geschwisternteil, welches das Vermögen geerbt hat (also nicht Pflichtteil)?

Das solltest du mit dem Anwalt (der ja offensichtlich der Testamentsvollstrecker ist) klären, zur Not eben über deinen Schatten springen und für dein Kind einfordern, was dessen gutes Recht ist, nämlich eine Aussage, wer den Erbteil deines Kindes wie verwaltet bis zum 20. Geburtstag. Das kann man auch supergut schriftlich machen bzw. der/die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Kindes setzen ein entsprechendes Schreiben auf.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Abraxas676

Zitat von: Sheherazade am 14. August 2023, 13:00:03Das solltest du mit dem Anwalt (der ja offensichtlich der Testamentsvollstrecker ist) klären, zur Not eben über deinen Schatten springen und für dein Kind einfordern, was dessen gutes Recht ist, nämlich eine Aussage, wer den Erbteil deines Kindes wie verwaltet bis zum 20. Geburtstag. Das kann man auch supergut schriftlich machen bzw. der/die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Kindes setzen ein entsprechendes Schreiben auf.

Testamentsvollstrecker ist damit der Anwalt gemeint, der meine Interessen vertreten hat? (Verständnisfrage)
Dieser Anwalt sagte, dass es sich um 2 voneinander getrennte Rechtsverfahren handelt. Eins für den Pflichtteil, ein weiteres für das Vermächtnis an mein Kind.
Da in dem Verfahren bezüglich des Pflichtteils Anzeige gegen den Anwalt gestellt wurde, ich möchte hier nicht weiter darauf eingehen, ist das mit über den Schatten springen nicht möglich.

Dass ich das Recht meines Kindes vertreten und sein Recht einfordern möchte, ist sicherlich durch eine erste Fragestellung hier im Forum ersichtlich.

Ich hatte eine RSV für diesen Fall, allerdings war die Deckungssumme für den Pflichtteil vollständig verbraucht.
Wenn - entgegen der Aussage des Anwaltes - die Einforderung des Vermächtnisses des Kindes doch im Rahmen meines Verfahrens hätte geregelt werden können/müssen, bestünde die Möglichkeit das irgendwie noch abgewickelt zu bekommen?

Anders muss ich hierfür doch nochmals separat einen Anwalt einschalten.

Sheherazade

Zitat von: Abraxas676 am 14. August 2023, 13:18:38Testamentsvollstrecker ist damit der Anwalt gemeint, der meine Interessen vertreten hat? (Verständnisfrage)

Nein, derjenige der mit der Eröffnung des Testaments und der Vollstreckung (= Verteilung der Erbmasse) beauftragt wurde.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Abraxas676

Zitat von: Sheherazade am 14. August 2023, 13:23:17
Zitat von: Abraxas676 am 14. August 2023, 13:18:38Testamentsvollstrecker ist damit der Anwalt gemeint, der meine Interessen vertreten hat? (Verständnisfrage)

Nein, derjenige der mit der Eröffnung des Testaments und der Vollstreckung (= Verteilung der Erbmasse) beauftragt wurde.

Den gab es nicht. Das ging vor Gericht, jede Partei hatte seinen Anwalt und im Rahmen eines Vergleiches wurde die Höhe etc. verhandelt. Wie gesagt, hier wurde von meinem Anwalt das Vermächtnis meines Kindes nicht berücksichtigt.

Sheherazade

Und wer war der Anwalt deines Kindes? Dein Kind ist ja nunmal auch eine testamentarisch bedachte Partei. Dabei hätte z. B. das
Zitat von: Abraxas676 am 14. August 2023, 12:46:02das Geld ....... - z.B. auf einem gesperrten Bankkonto festgelegt wird und mit Erreichen des festgesetzten Alters dann für mein Kind verfügbar ist.
erfolgen müssen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Abraxas676

Zitat von: Sheherazade am 14. August 2023, 13:58:14Und wer war der Anwalt deines Kindes?

Mein Anwalt sollte das auch regeln. Hat er aber nicht, sagte das wäre ein weiteres extra Verfahren und er wollte erst das Pflichtteil-Verfahren machen und das wäre nicht so wichtig. Im Laufe dieses Verfahren sind jedoch Sachen mit meinem Anwalt Dinge passiert, dass ich Anzeige gegen den Anwalt gestellt habe. Daher ist diese Sache mit dem Vermächtnis nie geregelt worden.

Sheherazade

Ist irgendwie merkwürdig, dass das Nachlassgericht das alles so mitgemacht hat. Wann war denn der ganze Ablauf? Bist du nicht mal auf die Idee gekommen, für dein Kind eine andere anwaltliche Vertretung zu suchen?

Wie auch immer, irgendjemand muss das Geld ja derzeit haben. Denjenigen musst du in Vertretung deines Kindes dazu auffordern, nachweislich die Summe X (nach Testament) auf ein Sperrkonto auf den Namen deines Kindes einzuzahlen. Derjenige, der das Geld hat, ist nicht automatisch der Verwalter, dazu muss derjenige (normalerweise vom Erblasser) beauftragt sein. Einfacher wäre es natürlich, Kind A könnte mit Kind B ein vernünftiges Gespräch darüber führen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Abraxas676

Zitat von: Sheherazade am 14. August 2023, 14:08:58Ist irgendwie merkwürdig, dass das Nachlassgericht das alles so mitgemacht hat. Wann war denn der ganze Ablauf? Bist du nicht mal auf die Idee gekommen, für dein Kind eine andere anwaltliche Vertretung zu suchen?

Das ist 2 Jahre her, das zog sich auch über mehrere Jahre.
Das überlege ich wohl bereits die ganze Zeit, aber da sind seit Jahren akute Dinge rund um das Kind zu regeln, wo das einfach in den Hintergrund gerückt ist. Ich merke jedoch, dass mich das sehr beschäftigt und ich das jetzt auch geregelt haben will.

Wenn es juristisch gesehen lediglich darum geht, dass ich ein Sperrkonto eröffnen und die Einzahlung des Betrages hierauf einfordern muss, dann muss ich in erster Instanz erst einmal keinen Anwalt einschalten.

ZitatWie auch immer, irgendjemand muss das Geld ja derzeit haben.

Ja, das ist das andere Kind des Erblassers.

ZitatDenjenigen musst du in Vertretung deines Kindes dazu auffordern, nachweislich die Summe X (nach Testament) auf ein Sperrkonto auf den Namen deines Kindes einzuzahlen. Derjenige, der das Geld hat, ist nicht automatisch der Verwalter, dazu muss derjenige (normalerweise vom Erblasser) beauftragt sein. Einfacher wäre es natürlich,

Danke hierfür, das hilft mir bereits schon mal weiter. Muss das ein deutsches Konto sein oder kann das auch ein Konto im Ausland sein, wo wir nun leben?
Ich frage das deshalb, weil ich davon ausgehe, dass ich den Vertrag als Nachweis senden muss, dass es sich tatsächlich um ein Sperrkonto handelt und wenn das dann in einer anderen Sprache geschrieben ist...

ZitatKind A könnte mit Kind B ein vernünftiges Gespräch darüber führen.

Da besteht seit Jahren kein Kontakt mehr.


Sheherazade

Den Kontakt kann man wieder herstellen. Die subjektiven Empfindungen zu Gunsten des minderjährigen Kindes, das man vertritt, einfach mal hinten anstellen lassen.

Ich bin mir noch nicht mal sicher, ob du dieses Konto eröffnen kannst, du darfst nämlich gar nicht über das Erbe deines Kindes verfügen können - du wirst als Vertretung für dein minderjähriges Kind nur den Nachweis über die Kontoeröffnung und Einzahlung des Geldes verlangen dürfen - ggf. auch nur zusammen mit dem anderen Erziehungsberechtigten. In der Regel hat der Verwalter die Pflicht, solche Geldmittel sicher und gewinnbringend anzulegen für den minderjährigen Erben - aber da es hier noch nicht mal einen offiziellen Verwalter gibt, ist das alles sehr fraglich. Das Durcheinander noch größer zu machen, indem man auf einem Auslandskonto besteht, ist darüber hinaus kontraproduktiv.

Wie schon geschrieben, mich wundert, dass das Nachlassgericht das so hingenommen hat, gerade weil ein minderjähriges Kind involviert ist.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Abraxas676

Ich habe gerade gegoogelt unter "Sperrkonto", aber da finde ich nur etwas über Sperrkonten für ausländische Studenten.

Ich darf also nicht auf den Namen meines Kindes ein Konto eröffnen, welches dann direkt gesperrt wird, sodass ich gar nicht zugreifen kann?

Wer ist offizieller Verwalter? Der andere Geschwisternteil?

Ist es ratsam um mit dem Nachlassgericht Kontakt aufzunehmen?
Edit: Ich habe gerade mit dem Nachlassgericht telefoniert, die sagten dass sie damit überhaupt nichts zu tun haben. Das wäre Sache der Erben, um das zu regelen.