Kooperationsplan ohne Rechtsfolgen?

Begonnen von Mutz, 16. September 2023, 16:08:41

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Mutz

Ich habe heute meinen Kooperationsplan zugeschickt bekommen. Da finde ich keine Rechtsfolgebelehrung. Bedeutet das, dass ich mich eigentlich nicht daran halten muss?

Sheherazade

Steht denn was drin, an das du dich halten solltest?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Vilu

Mutz, durftest du am Kooperationsplan mitwirken oder wurde dieser einseitg erstellt?
Wenn du dich nicht an diesen hältst, kann dich dein Jobcenter verbindlich zur Einhaltung der Vereinbarungen "motivieren".

Mutz


Rettungsfuzzy

Mir wurde das so erklärt:
  • Der Koop-Plan soll im Einvernehmen geschlossen werden... (also auch mit deiner Mitwirkung!)
  • Wenn ihr (JC oder du) euch später daran nicht haltet, wird gefragt, warum und ggf. ein Schlichtungsgespräch beim "Vorgesetzten" stattfinden.
  • Findet auch dort keine Einigung statt, erfolgt ein weiteres externes Schlichtungsgespräch bei der öffentlichen Rechtsauskunft (Hamburg) statt...
  • Erst danach könnte ggf. eine Zuweisung mit RFB erfolgen, aus der sanktioniert werden würde.

LG RF
Wer kämpft, kann verlieren - Wer aufgiebt, hat verloren !

Mutz


Ottokar

Das was Rettungsfuzzy schreibt gilt so nur in HH.

Gesetzlich gibt es ein Schlichtungsverfahren nur dann, wenn über den Inhalt des Kooperationsplanes keine Einigkeit besteht. Eine Pflicht zur Schlichtung besteht nicht, sollte keine Einigung erzielt werden, wird der Kooperationsplan nach 4 Wochen unverändert als Verwaltungsakt erlassen.
Kommt der Leistungsbezieher nach Auffassung des Jobcenters seiner Mitwirkungspflicht aus den darin getroffenen "Absprachen" nicht (ausreichend) nach, wird er durch Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung dazu aufgefordert. Jede danach erfolgende Pflichtverletzung wird dann sanktioniert.
Es gibt keine Pflicht für JC, erst mal Nachzufragen, warum sich jemand nicht an die Mitwirkungspflichten hält.

Leistungsbeziehende haben beim Kooperationsplan keine Möglichkeit, die für das Jobcenter darin vereinbarten Pflichten einzufordern, da es sich hierbei nicht um einen Vertrag i.S.d. §§ 53 ff SGB X handelt, sondern eine reine Absichtserklärung. Fakt ist, dass hierbei die sog. Waffengleichheit nicht gewahrt ist. Ob aus nicht rechtsverbindlichen Absprachen das Recht des Jobcenters zum Erlass von Verwaltungsakten abgeleitet werden kann, darf erheblich bezweifelt werden und muss von der Rechtsprechung geklärt werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Rettungsfuzzy

Danke für die Richtigstellung @Ottokar

...ich schrieb ja auch
Zitat von: Rettungsfuzzy am 16. September 2023, 19:36:31Mir wurde das so erklärt
... ich kann noch nicht einmal genau sagen, ob und inwieweit das JC sich daran halten werden wird... Das kann nur die Zukunft zeigen!

LG RF
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Hansejunge

Bleibt halt die Gretchenfrage, wenn man mit dem KOOP nicht einverstanden ist:

a) Gegen den KOOP vorgehen und in die Schlichtung
b) Abwarten bis der entsprechende Verwaltungsakt mit RFB kommt, weil man nicht "auf den KOOP gehorcht hat".

Leider lehrt erst die Erfahrung, was die Gerichte günstiger auslegen, Stichwort: Klage ohne Schlichtung in Anspruch genommen zu haben.




Ottokar

Wenn man die Schlichtung beantragt, gibt es genau 2 Möglichkeiten:
1. Das JC ändert den Kooperationsplan entsprechend ab, oder
2. das JC erlässt den Kooperationsplan nach 4 Wochen unverändert als Verwaltungsakt.
Bei 2. kann man gegen den VA mittel Widerspruch, Vollzugsaussetzung und im weiteren Klage gegen den Widerspruchsbescheid vorgehen. Eine Klage wird vermutlich, wie bei der EinV-VA, mit Verweis auf die Klagemöglichkeit gegen einen Sanktionsbescheid meist nicht zugelassen werden.
Bei 1. gibt es keine Rechtsmittel, die im Falle einer Einigung aber auch nicht benötigt werden.

Beantragt man keine Schlichtung, obwohl man mit dem Inhalt des Kooperationsplans nicht einverstanden ist, kann sich das im Falle einer Klage gegen eine Sanktion nach Erlass einer Mitwirkungsaufforderung als VA negativ auswirken, weil ein Richter dann durchaus berechtigt die Frage stellen kann, warum man nicht von der Möglichkeit der Schlichtung gebrauch machte, sondern eine Sanktion provoziert hat.

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Hansejunge

Das wird ein Abenteuer. Ich bin dabei.

PS.: Und mit Widerspruch kann man dann bestimmt auch gegen die Schlichtung selbst vorgehen, Stichwort Befangenheit, wenn diese Veranstaltung auch nur pseudoähnlichen Charakter hat. Für mein JC finde ich gar keine Schlichtungsstelle. Wenn dann kommt: "Wenden Sie sich an Ihren SB", werde ich bestimmt herzlich lachen.

Ottokar

Widerspruch kann man nur gegen einen Verwaltungsakt einlegen, das Schlichtungsverfahren nach § 15a SGB II ist kein Verwaltungsakt, sondern nur Verwaltungshandeln.
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Hansejunge

Ok, verstehe.

Also kann und darf die Schlichtung ebenso eine Theatervorstellung sein, wie das gemeinsame Erstellen eines Kooperationsplans.

Die Motivation nach einem gescheiterten Plan dann noch einmal die Bühne des Irrsinns zu betreten, wäre im besten Falle, nach der gescheiterten Schlichtung endlich einen "handfesten" KOOP zu erhalten (als Verwaltungsakt), damit man dann endlich richtig schriftlich dagegen vorgehen kann, nach den beiden Pseudonummern zuvor.

Natürlich kann die Erstellung des KOOP oder aber dann die Schlichtung auch erfolgversprechend sein für den einen oder anderen. Aber ich vermute eher in den wenigsten Fällen werden die "Kunden" glücklich mit ihrem KOOP und dessen Erstellung sein.


Unwissender

 :offtopic: Dann wäre das Teil ja von Anfang an rechtswidrig, da laut BGB eine Seite (also der Leistungsbezieher) einseitig benachteiligt würde, oder?  :offtopic:
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Ottokar

Der Kooperationsplan kann nicht rechtswidrig sein, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sondern nur um eine nicht rechtsverbindliche Absichtserklärung.
Nur Aufforderungen zu erforderlichen Mitwirkungshandlungen mit Rechtsfolgenbelehrung nach § 15 Abs. 5 und 6 SGB II sind Verwaltungsakte, die kann dann rechtswidrig sein können.
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