EM-Rente vorzeitig und bis Altersrente statt Bürgergeld?

Begonnen von Schwerbehinderter01, 23. September 2023, 11:50:05

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Schwerbehinderter01

Hallo,
ich lebe z.Zt. von meinen Ersparnissen, die bis Ende des Jahres noch reichen, um Miete inkl. Heizkostenpauschale, Strom, Essen und Getränke, sowie freiwillige Krankenversicherung/Pflegeversicherung und Internet/Telefon zu bezahlen.
Leider werde ich erst 2025 durch meine Schwerbehinderung, früher in Rente (Altersrente) mit 63 J. ohne Abschläge gehen können. Bis dahin, wollte ich nun die volle EM-Rente beantragen/beziehen, da ich schwer erkrankt bin und mir eine Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Std. pro Tag, nicht mehr möglich ist.
Die Begutachtung dazu, steht noch aus (wir kennen das ja, von wegen Ärztemangel und Termine bei Fachärzten). Daher müsste/sollte ich wohl vorzeitig Bürgergeld beantragen, bis der Bescheid auf EM-Rente vorliegt? Leider gibt es bei der Beantragung der EM-Rente laut Versichertenältesten ein Problem: Da der damaliger Geschäftsführer meines letzten Arbeitgebers vor 23 Jahren Betrug gemacht hat, wurden ca. nur 1/3 des Bruttolohns für den Beschäftigungszeitraum an die Rentenversicherung gemeldet. Da die Rentenversicherung dem Glauben schenkt und nicht mir (habe die alten Lohnnachweise aufgehoben und eingereicht) habe ich Klage auf Rentenkontoklärung erhoben. Bis zur Klärung vor Gericht (was sich demnächst schon bald 2 Jahre hinzieht), kann ich laut Versichertenältesten, keine EM-Rente beantragen.
Ich wäre somit auf Bürgergeld angewiesen. Aber auch da läuft eine Klage gegen das vorherige Jobcenter in einer anderen Stadt, die gegen die Anweisung von Herrn Heil keine Vermögensprüfung, während der Pandemie abzuhalten, gehandelt und mir für 2022 ALG 2 verweigert hat....
Mein Vermieter ist übrigens nicht gut zu sprechen auf Bezieher von Sozialleistungen (ausser Rente).
Das machte er schon zu Beginn des Mietverhältnisses deutlich. (Wohnung fand ich nach über 1 Jahr)
Wie gesagt, ich lebe seit Anfang 2022 von meinen Ersparnissen, die bald aufgebraucht sind.

Sheherazade

Zitat von: Schwerbehinderter01 am 23. September 2023, 11:50:05Wie gesagt, ich lebe seit Anfang 2022 von meinen Ersparnissen, die bald aufgebraucht sind.

Dann bleibt dir ja nichts anders übrig als Bürgergeld zu beantragen. In Bezug auf den Neuantrag ist die laufende Klage unerheblich, auch dein Mietverhältnis ist rechtlich nicht in Gefahr durch den Bezug von Bürgergeld.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Oberfrank


Wenn die Miete weiter von dir kommt (KDU vom JC) bekommt doch der Vermieter nichts mit ....
Das du nicht täglich auf die Arbeit gehst wird er ja schon mitbekommen haben.
Gruss aus Oberfranken
Frank

Rotti

Zitat von: Schwerbehinderter01 am 23. September 2023, 11:50:05Ich wäre somit auf Bürgergeld angewiesen. Aber auch da läuft eine Klage gegen das vorherige Jobcenter in einer anderen Stadt, die gegen die Anweisung von Herrn Heil keine Vermögensprüfung, während der Pandemie abzuhalten, gehandelt und mir für 2022 ALG 2 verweigert hat....
Die Klage müsste ja für dich entschieden werden und die müssen dann Nachzahlen oder hattest du da mehr als 60.000€ Vermögen am besten mal Druck bei deinem Anwalt machen.

Zitat von: Schwerbehinderter01 am 23. September 2023, 11:50:05Mein Vermieter ist übrigens nicht gut zu sprechen auf Bezieher von Sozialleistungen (ausser Rente).
Das machte er schon zu Beginn des Mietverhältnisses deutlich. (Wohnung fand ich nach über 1 Jahr)
Wie gesagt, ich lebe seit Anfang 2022 von meinen Ersparnissen, die bald aufgebraucht sind.
Das wird er wegen des Datenschutzes ohne deine Zustimmung vom JC auch nicht erfahren.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Schwerbehinderter01

Zitat von: Rotti am 24. September 2023, 16:12:39
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 23. September 2023, 11:50:05Ich wäre somit auf Bürgergeld angewiesen. Aber auch da läuft eine Klage gegen das vorherige Jobcenter in einer anderen Stadt, die gegen die Anweisung von Herrn Heil keine Vermögensprüfung, während der Pandemie abzuhalten, gehandelt und mir für 2022 ALG 2 verweigert hat....
Die Klage müsste ja für dich entschieden werden und die müssen dann Nachzahlen oder hattest du da mehr als 60.000€ Vermögen am besten mal Druck bei deinem Anwalt machen.
Nochmals: Es gab damals während der Pandemie (bis 31.04.2022) keine Vermögensprüfung bei Erstanträgen und Wiederholungsanträgen, aufgrund dieser Weisung von dem damaligen (und weiterhin) Arbeitsminister Hubertus Heil!
Trotzdem hat das dortige JC Anfang 2021 beim WBA für 2022, eine Vermögensprüfung gemacht.
Es gab dazu weitere höchstrichterliche Entscheidungen, die ich meinem RA zugesendet habe.
Druck beim RA machen? Eher beim SG mit einer Untätigkeitsklage beim LSG in Mainz...

TripleH

Zitat von: Schwerbehinderter01 am 17. Februar 2024, 14:21:38Trotzdem hat das dortige JC Anfang 2021 beim WBA für 2022, eine Vermögensprüfung gemacht.

Und anscheinend abgelehnt. Weil du über 60.000 Euro hattest? Ein anderer Grund ist fast nicht denkbar. Im Übrigen war die Vermögensprüfung nicht vollständig ausgesetzt. Wie sonst sollte geprüft werden, ob mehr als 60.000 Euro Vermögen vorhanden ist? Oder hattest du falsche Angaben gemacht?

Jimmy Neutron

Zitat von: Schwerbehinderter01 am 17. Februar 2024, 14:21:38Druck beim RA machen? Eher beim SG mit einer Untätigkeitsklage beim LSG in Mainz...
Diese Möglichkeit der Untätigkeitsklage gibt es nicht.

Schwerbehinderter01

Zitat von: TripleH am 17. Februar 2024, 17:07:17
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 17. Februar 2024, 14:21:38Trotzdem hat das dortige JC Anfang 2021 beim WBA für 2022, eine Vermögensprüfung gemacht.

Und anscheinend abgelehnt. Weil du über 60.000 Euro hattest? Ein anderer Grund ist fast nicht denkbar. Im Übrigen war die Vermögensprüfung nicht vollständig ausgesetzt. Wie sonst sollte geprüft werden, ob mehr als 60.000 Euro Vermögen vorhanden ist? Oder hattest du falsche Angaben gemacht?
Damals war das während der Pandemie nicht begrenzt, wieviel Vermögen noch vorhanden war: Das hatte die damalige Bundesregierung die Vermögensprüfung deshalb ausgesetzt, um nicht zigtausende Selbstständige, die in den Bezug von SGB 2 kamen, gleich wieder wegen dieser Vermögensprüfung Insolvenz hätten anmelden müssen....
Aber ihr versteht das nicht. Ich habe hier das Bestätigungsschreiben der BA Nürnberg (liegt beim RA).
Welche falschen Angaben? Der Rechtsgrundsatz in D lautet: Niemand muss sich selbst etwas bezichtigen, was Strafe nach sich zieht. Ausserdem existiert ein Beweissicherungsverbot....

Jimmy Neutron

Zitat von: Schwerbehinderter01 am 20. Februar 2024, 17:35:01Damals war das während der Pandemie nicht begrenzt,
Wie kommst du darauf?

ZitatDass das Vermögen nicht berücksichtigt wird, bedeutet, dass grundsätzlich keine Vermögensprüfung stattfindet. Antragsteller haben also auch dann grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn sie über Vermögen verfügen, das einen Leistungsanspruch nach § 12 Absatz 1 SGB II eigentlich ausschließen bzw. zumindest verringern würde. Eine Ausnahme gilt aber zum Beispiel dann, wenn die Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen (siehe Fragen "Was ist 'erhebliches Vermögen'?" und "Was ist, wenn die Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen?").

ZitatWas "erhebliches Vermögen" ist, lässt sich mit Blick auf Vorschriften des Wohngeldgesetzes bestimmen (siehe § 21 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit Rz. 21.37 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift). Danach liegt erhebliches Vermögen in der Regel dann vor, wenn die Summe des sofort verwertbaren Vermögens (Barmittel und sonstige liquide Mittel wie zum Beispiel Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied sowie jeweils 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt (Beispiel: Die A lebt mit ihrem Ehemann B und dem gemeinsamen Kleinkind C in einer Bedarfsgemeinschaft. "Erheblich" wäre ein Vermögen von 120.000 Euro [= 60.000 Euro für A zzgl. jeweils 30.000 Euro für B und C]).
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II): Antworten zum erleichterten Zugang infolge der COVID-19-Pandemie