Arbeitsamt fordert weiterhin von MIR die Arbeitsbescheinigung ein

Begonnen von Benutzer50, 24. September 2023, 09:11:38

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Benutzer50

Ich habe meinen Arbeitgeber 2  Monate vor und 1 Tag nach meinem letzten Arbeitstag darum gebeten, eine Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt auszustellen. Er hat beim zweiten Mal geantwortet, dass er es "weitergegeben" hat. Habe ich damit meine Pflicht erfüllt? Ich wurde aus dem Unternehmen gemobbt. Habe sämtliche Unterlagen nicht erhalten wie auch die letzten Gehaltsabrechnungen, Lohnsteuerbeschenigung und Arbeitszeugnis nicht. Der wird auch keine Arbeitsbescheinigung einreichen.

Ich hatte vor zig Tagen dem Arbeitsamt bereits eine E-Mail-Kopie geschickt von der Antwort des Arbeitgebers. Nun kam aber wieder ein Brief, dass die Bescheinigung fehlt und ich diese dringendst einreichen soll und ich zur Mitwirkung verpflichtet bin. Habe ich die Mitwirkungspflicht bereits ausreichend erfüllt oder nicht???

Sheherazade

Wann genau war dein letzter Arbeitstag,also wann endete das Beschäftigungsverhältnis?

Deine Bitte um Ausfüllen der Bescheinigung einen Tag nach dem letzten AT ist nachweisbar (schriftlich) und war das Formular dabei? Hast du zwischenzeitlich Erinnerungen geschickt per Mail oder Post?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Benutzer50

Zitat von: Sheherazade am 24. September 2023, 09:48:53Wann genau war dein letzter Arbeitstag,also wann endete das Beschäftigungsverhältnis?

Deine Bitte um Ausfüllen der Bescheinigung einen Tag nach dem letzten AT ist nachweisbar (schriftlich) und war das Formular dabei? Hast du zwischenzeitlich Erinnerungen geschickt per Mail oder Post?

Danke für die Antwort.

Letzter Arbeitstag war 31.08.2023. Das Formular war nicht dabei, aber ein Link vom Arbeitsamt, wo über das Ausfüllen berichtet wurde. Findet man einfach selbst im Internet. Ich habe eine Woche später noch eine zweite Mail geschickt, wo ich nochmal meine Abrechnungen einforderte, da kam dann gar keine Antwort mehr.

Nun ist die Frage immer noch, ob meine Bemühungen bis hier hin reichen, da mir bereits die "Bearbeitung" oder zumindest die Weiterreichung bestätigt wurde und ich bis zur nächsten Frist, Anfang Oktober einfach abwarte. Denn das Amt hat bereits eine Kopie dieser Mail erhalten.

Ich schätze die erneute Aufforderung des Amts ist ein Musterschreiben, welches jeder erhält. Nur da geht eben nicht hervor, ob meine Bemühungen schon reichen. Denn nochmal was dahin schicken will ich nicht, da wie geschrieben keine Antwort mehr kommt.

Sheherazade

#3
Zitat von: Benutzer50 am 24. September 2023, 09:58:24Letzter Arbeitstag war 31.08.2023. Das Formular war nicht dabei, aber ein Link vom Arbeitsamt, wo über das Ausfüllen berichtet wurde.

Das dürfte nicht reichen. Du solltest deinem Ex-AG das Formular zur Verfügung stellen, ich nehme an, du hast es mit den Unterlagen von der Agentur für Arbeit bekommen. Also Formular nachweisbar hinschicken und im gleichen Schreiben den AG auffordern, dir deine Papiere (wie Lohnabrechnungen, Abmeldung von der Sozialversicherung und ggf. Arbeitszeugnis bis zum .... zuzusenden, gleich darauf hinweisen, dass du arbeitsrechtlich Anspruch auf diese Unterlagen hast und du bei weiterem Ignorieren deiner Rechte gezwungen bist, einen Anwalt zur Durchsetzung deiner Forderungen einzuschalten.

DAS wäre ein Nachweis, dass du deine Mitwirkungspflichten erfüllt hast und die Agentur für Arbeit kann dann nach deiner gesetzten Frist von maximal 14 Tagen ihrerseits weitere Schritte veranlassen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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Ottokar

Arbeitsamt und/oder Jobcenter?
Im SGB III ist der AG aufgrund § 312 SGB III direkt gegenüber dem Arbeitsamt zur Mitwirkung (Ausfüllen und Abgabe der Arbeitsbescheinigung) verpflichtet.
Im SGB II ist der AG aufgrund §§ 57 und 58 SGB II direkt gegenüber dem JC zur Mitwirkung (Ausfüllen und Abgabe der Arbeitsbescheinigung) verpflichtet.
Dieses Pflichtverhältnis besteht direkt zwischen AfA und AG bzw. JC und AG, den Antragsteller treffen dabei gegenüber JC oder AfA keine Pflichten.
Weder SGB II noch III kennen Mitwirkungspflichten des Antragstellers dahingehend, dass dieser wegen der Arbeitsbescheinigung den AG zur Abgabe und Mitwirkung gegenüber dem JC auffordern muss. Rechtlich kann und  darf das der Antragsteller auch gar nicht, da das aus den o.g. §§ resultierende Pflichtverhältnis nur zwischen JC/AfA und AG besteht.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Benutzer50

Zitat von: Ottokar am 24. September 2023, 11:13:51Arbeitsamt und/oder Jobcenter?
Im SGB III ist der AG aufgrund § 312 SGB III direkt gegenüber dem Arbeitsamt zur Mitwirkung (Ausfüllen und Abgabe der Arbeitsbescheinigung) verpflichtet.
Im SGB II ist der AG aufgrund §§ 57 und 58 SGB II direkt gegenüber dem JC zur Mitwirkung (Ausfüllen und Abgabe der Arbeitsbescheinigung) verpflichtet.
Dieses Pflichtverhältnis besteht direkt zwischen AfA und AG bzw. JC und AG, den Antragsteller treffen dabei gegenüber JC oder AfA keine Pflichten.
Weder SGB II noch III kennen Mitwirkungspflichten des Antragstellers dahingehend, dass dieser wegen der Arbeitsbescheinigung den AG zur Abgabe und Mitwirkung gegenüber dem JC auffordern muss. Rechtlich kann und  darf das der Antragsteller auch gar nicht, da das aus den o.g. §§ resultierende Pflichtverhältnis nur zwischen JC/AfA und AG besteht.

Arbeitsamt. Heißt ich hätte gar nichts machen brauchen? Jetzt habe ich gerade wieder eine Aufforderung hingeschickt  :wand:

Sheherazade

Zitat von: Benutzer50 am 24. September 2023, 11:35:23Arbeitsamt. Heißt ich hätte gar nichts machen brauchen?

Liest sich zumindest so in der Theorie. In der Praxis reagiert die Agentur für Arbeit aber erheblich langsamer, wenn der Antragsteller im Eigeninteresse gar nichts macht. Und unterm Strich bleibt es sich gleich, ob man als Antragsteller dem AG oder der Agentur für Arbeit auf die Füße treten muss, damit Bewegung in die Sache kommt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Zitat von: Benutzer50 am 24. September 2023, 11:35:23Heißt ich hätte gar nichts machen brauchen?
Jeder AG weiß, dass er der AfA eine Arbeitsbescheinigung ausstellen muss, wenn er einen MA entlässt und der dadurch arbeitslos wird. Diese gesetzliche Pflicht besteht aber gegenüber der AfA und nicht gegenüber dem Ex-MA.
Im Allgemeinen bekommt der Antragsteller von der AfA alle Formulare mit der Bitte, seinem Ex-AG die Arbeitsbescheinigung auszuhändigen und um zügige Rückgabe zu bitten. Das klappt auf diesem "kurzen Weg" meist schneller, als wenn die AfA sich widerstrebend an den AG wendet.
Spätestens wenn die AfA die fehlende Arbeitsbescheinigung beim Antragsteller anmahnt statt beim AG, sollte man die AfA auf § 312 SGB III hinweisen und fordern, die AfA möge sich doch bitte gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB I an den bummeligen AG wenden und diesen gegebenenfalls unter Androhung von Bußgeld auffordern, seinen gesetzlichen Pflichten gegenüber der AfA nachzukommen, da - im Gegensatz zur AfA - der Antragsteller keinerlei Rechtsmittel hat, um den Ex-AG zur Abgabe der Arbeitsbescheinigung zu zwingen.
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Benutzer50

Zitat von: Ottokar am 24. September 2023, 12:12:14
Zitat von: Benutzer50 am 24. September 2023, 11:35:23Heißt ich hätte gar nichts machen brauchen?
Jeder AG weiß, dass er der AfA eine Arbeitsbescheinigung ausstellen muss, wenn er einen MA entlässt und der dadurch arbeitslos wird. Diese gesetzliche Pflicht besteht aber gegenüber der AfA und nicht gegenüber dem Ex-MA.
Im Allgemeinen bekommt der Antragsteller von der AfA alle Formulare mit der Bitte, seinem Ex-AG die Arbeitsbescheinigung auszuhändigen und um zügige Rückgabe zu bitten. Das klappt auf diesem "kurzen Weg" meist schneller, als wenn die AfA sich widerstrebend an den AG wendet.
Spätestens wenn die AfA die fehlende Arbeitsbescheinigung beim Antragsteller anmahnt statt beim AG, sollte man die AfA auf § 312 SGB III hinweisen und fordern, die AfA möge sich doch bitte gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB I an den bummeligen AG wenden und diesen gegebenenfalls unter Androhung von Bußgeld auffordern, seinen gesetzlichen Pflichten gegenüber der AfA nachzukommen, da - im Gegensatz zur AfA - der Antragsteller keinerlei Rechtsmittel hat, um den Ex-AG zur Abgabe der Arbeitsbescheinigung zu zwingen.
Danke, schreibe ich jetzt der Arbeitsagentur so mit dem Nachweis von heute