Schornsteinfeger wird nicht übernommen

Begonnen von Zara, 09. Oktober 2023, 11:53:32

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Zara

Zitat von: MAC517 am 16. Oktober 2023, 21:03:09
Zitat von: Ottokar am 16. Oktober 2023, 09:54:17@MAC517
Bleib bitte beim Thema.
Es geht um die aktuelle HK-Abrechnung

Sorry, aber mir hat es geholfen, ich schreibe wie ich das sehe, dann halte ich mich raus.

In Post 25 gibt es 2 Abrechnungen, die obere vom alten Anbieter, da wird die Dezembersoforthilfe 163,99 richtig abgezogen, es gibt ein Guthaben von 52€, ausgezahlt im März.
Die untere ist vom nächsten Anbieter, da die 163,99 nicht berechnet werden denke ich das sie da nur als ,,Zeichen" stehen das die Soforthilfe schon beim vorherigen Anbieter berechnet wurde. Wird wahrscheinlich vom Netzbetreiber übermittelt das die Soforthilfe nicht mehrfach gezahlt wird.

Weder beim ersten noch beim zweiten Anbieter wurde im Dezember ein Abschlag gezahlt, Zara hat aber im Dezember 110€ vom JC bekommen(post19). 
Die 110€+die 52€ sind mehr als das was das JC ,,angeblich"(sorry, kenne den Bescheid nicht) nicht gezahlt hat.


Nein, alle Abrechnungen sind vom ehemaligen Anbieter.
Vom aktuellen Anbieter gibt es noch keinen Abschluss.

Stimmt, das waren ja auch meine Gedanken:
Das JC hat im Dezember 110€ an uns überwiesen, die wir ja nicht zahlen mussten. Und im März 2023 hatten wir das Guthaben von rund 52€.

MAC517

Ich dachte du hättest am 15.12.22 auch Anbieter gewechselt weil der Berechnungszeitraum davor so klein war. Dann 1.5.23 noch Mal.
An den Zahlen ändert das aber nichts.

Zara

Zitat von: MAC517 am 16. Oktober 2023, 21:48:59Ich dachte du hättest am 15.12.22 auch Anbieter gewechselt weil der Berechnungszeitraum davor so klein war. Dann 1.5.23 noch Mal.
An den Zahlen ändert das aber nichts.

Nein, wir hatten im Oktober 2022 gewechselt wegen der Preisexplosion und zum Mai 2023 erneut.

Ottokar

Zitat von: Zara am 16. Oktober 2023, 21:12:57Das JC hat im Dezember 110€ an uns überwiesen, die wir ja nicht zahlen mussten. Und im März 2023 hatten wir das Guthaben von rund 52€.
Ich gehe davon aus, dass das JC diese 162€ irgendwann zurückfordern wird.
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Zara

Zitat von: Ottokar am 17. Oktober 2023, 14:29:29Ich gehe davon aus, dass das JC diese 162€ irgendwann zurückfordern wird.

Wahrscheinlich spätestens dann, wenn ich Widerspruch einlege.

Ich bin aufgrund der Sache aus meinem anderen Thread (mein Kleingewerbe betreffend) momentan zu gar nichts mehr fähig. Weiß nun nicht wirklich, wie ich den Widerspruch des hiesigen Bescheides (Gas) erklären soll bzw. was nun von wem falsch ist. Wer hat nun falsch gerechnet: Energieversorger oder JC? Die Gas-Rechnung ist bezahlt und damit hat sich die Sache für die Schlichtungsstelle erledigt, kam gerade heute eine E-Mail rein.
Und was ich mit der Schornsteinfegerrechnung nun machen soll, weiß ich auch nicht. Die ist morgen fällig, werde ich dann auch wieder selbst bezahlen müssen. Frage mich nur, von was...

Ottokar

Auf der Rechnung vom Versorger steht eine Position, die da nicht drauf gehört.
Diese wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt, also die Berechnung selbst korrekt.

Die Berechnung des JC ist falsch, wie ich bereits mehrfach erklärt und vorgerechnet habe.
Außerdem ist die isolierte Begrenzung der HK unzulässig, solange kein verschwenderisches Verhalten vorliegt.

Die Schornsteinfegerrechnung reichst du dem JC ein.
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Zara

Zitat von: Ottokar am 19. Oktober 2023, 09:40:14Auf der Rechnung vom Versorger steht eine Position, die da nicht drauf gehört.

Nur... wie soll ich das noch klären mit dem Versorger? Es ist ja bisher jeglicher Versuch gescheitert. Soll ich dies auch beim JC aufführen?

Zitat von: Ottokar am 19. Oktober 2023, 09:40:14Die Berechnung des JC ist falsch, wie ich bereits mehrfach erklärt und vorgerechnet habe.
Außerdem ist die isolierte Begrenzung der HK unzulässig, solange kein verschwenderisches Verhalten vorliegt.

Okay. Wie kann ich letzteres denn begründen? Also gibt es dazu einen Paragraphen, oder einfach nur, dass kein verschwenderisches Verhalten vorliegt?

Zitat von: Ottokar am 19. Oktober 2023, 09:40:14Die Schornsteinfegerrechnung reichst du dem JC ein.

Okay, werde ich tun.

Zara

Ich habe bisher die Schornsteinfegerrechnung noch nicht eingereicht, da es aktuell weitere Differenzen mit dem JC gibt. Werde ich aber noch erledigen.

Würde zudem gerne in diesem Jahr noch die Sache mit der falsch berechneten Heizkostenzahlung klären - sprich: ich müsste einen Überprüfungsantrag stellen, da die Widerrufsfrist bereits verstrichen ist.

Wer kann mir dabei helfen?

Ottokar

Beispiel

Absender

Empfänger JC


Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X


Anrede,

hiermit beantrage ich die Überprüfung des Bescheides vom xxx hinsichtlich der Heizkosten.

Begründung
Im o.g. Bescheid bewerten und begrenzen Sie die Angemessenheit meiner Heizkosten anhand des Verbrauches, dies ist rechtswidrig, zudem ist Ihre dazu angestellte Berechnung mathematisch falsch.

§ 22 Abs. 1 SGB II stellt allein auf die Angemessenheit der Kosten ab, Sie jedoch legen dafür den Verbrauch nach kWh zugrunde, was klar rechtswidrig ist, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Auch das Bundessozialgericht stellt in ständiger Rechtsprechung nur auf die Angemessenheit der Kosten ab. Der Verbrauch ist lt. Bundessozialgericht nur dann in die Gesamtbetrachtung der angemessenen Heizkosten mit einzubeziehen, wenn unwirtschaftliches Verhalten vorliegt. Das bei mir unwirtschaftliches Verhalten vorliegt, haben Sie weder festgestellt noch begründet.
Unabhängig davon ist laut ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die isolierte Begrenzung der Heizkosten unzulässig, maßgeblich sind immer die Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung.
Das meine Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung unangemessen sind, haben Sie weder festgestellt noch begründet. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sind lt. § 22 Abs. 1 S. 7 SGB II weiterhin für die folgenden 6 Monate die tatsächlichen Kosten anzuerkennen, und darüber hinaus, wenn eine Kostensenkung unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
Abgesehen davon gilt lt. § 65 Abs. 3 SGB II vom 01.01. - 31.12.2023 für jeden Bürgergeldbezieher die einjährige Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II, währenddessen die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzuerkennen sind.

Auch Ihre Berechnung ist falsch.
Die von mir verbrauchten 8.346 kWh kosten lt. Heizkostenabrechnung 1.371,73 Euro, das sind somit Grundkosten i.H.v. 0,1644€/kWh.
Der von Ihnen für mich als angemessen genannte Verbrauch von 6.575 kWh kostet mich demnach (6.575 kWh x 0,1644€/kWh) 1.080,65 Euro, die mindestens als Angemessen anzuerkennen sind.
Nach Abzug der von Ihnen bewilligten und gezahlten Vorauszahlung von 720 Euro für Heizkosten verbleibt ein Restbetrag von 360,65 Euro, der von Ihnen noch zu anzuerkennen ist, wenn man als Beurteilungsmaßstab den Verbrauch zugrunde legt.
Wie Sie stattdessen auf 250,66 Euro kommen, ist nicht nachvollziehbar.

MfG
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Zara

Vielen Dank. Nun habe ich allerdings zu nachfolgendem Absatz noch eine Frage:

Zitat von: Ottokar am 19. Dezember 2023, 10:41:19§ 22 Abs. 1 SGB II stellt allein auf die Angemessenheit der Kosten ab, Sie jedoch legen dafür den Verbrauch nach kWh zugrunde, was klar rechtswidrig ist, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Auch das Bundessozialgericht stellt in ständiger Rechtsprechung nur auf die Angemessenheit der Kosten ab. Der Verbrauch ist lt. Bundessozialgericht nur dann in die Gesamtbetrachtung der angemessenen Heizkosten mit einzubeziehen, wenn unwirtschaftliches Verhalten vorliegt. Das bei mir unwirtschaftliches Verhalten vorliegt, haben Sie weder festgestellt noch begründet. Unabhängig davon ist laut ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die isolierte Begrenzung der Heizkosten unzulässig, maßgeblich sind immer die Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung. Das meine Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung unangemessen sind, haben Sie weder festgestellt noch begründet. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sind lt. § 22 Abs. 1 S. 7 SGB II weiterhin für die folgenden 6 Monate die tatsächlichen Kosten anzuerkennen, und darüber hinaus, wenn eine Kostensenkung unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Abgesehen davon gilt lt. § 65 Abs. 3 SGB II vom 01.01. - 31.12.2023 für jeden Bürgergeldbezieher die einjährige Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II, währenddessen die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzuerkennen sind.

Was die Angemessenheit angeht, waren wir ja nach unserem Einzug hier (2020) vor dem SG und haben die Klage verloren. Weder die Eigenbedarfskündigung sowie Schimmel in der alten Wohnung haben interessiert und auch nicht die Corona-Pandemie, welche die Suche nach einer neuen Wohnung zusätzlich erschwert hat.
(Dazu werde ich demnächst auch nochmal einen gesonderten Thread eröffnen, weil ich das so nicht stehen lassen möchte.)

Kann ich also diesen Absatz in der Begründung trotzdem schreiben?

Ottokar

Unter diesen Umständen sollte man die Begründung auf die Berechnung beschränken:

Begründung
Im o.g. Bescheid bewerten und begrenzen Sie die Angemessenheit meiner Heizkosten anhand des Verbrauches, Ihre dazu angestellte Berechnung ist jedoch falsch.
Die von mir verbrauchten 8.346 kWh kosten lt. Heizkostenabrechnung 1.371,73 Euro, das sind somit Grundkosten i.H.v. 0,1644€/kWh.
Der von Ihnen für mich als angemessen genannte Verbrauch von 6.575 kWh kostet mich demnach (6.575 kWh x 0,1644€/kWh) 1.080,65 Euro, die mindestens als Angemessen anzuerkennen sind.
Nach Abzug der von Ihnen bewilligten und gezahlten Vorauszahlung von 720 Euro für Heizkosten verbleibt ein Restbetrag von 360,65 Euro, der von Ihnen noch zu anzuerkennen ist.
Wie Sie stattdessen auf 250,66 Euro kommen, ist nicht nachvollziehbar.
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Jimmy Neutron

Mit welcher Begründung waren die KdU nach dem Umzug nicht angemessen?
Mit welcher Begründung hat das SG den Anspruch zurückgewiesen?
Welcher Bewilligungszeitraum war hiervon betroffen?

Folgende Bescheide wären interessant:
Die abschließende Bewilligung für den Zeitraum 01/2021 - 06/2021 (sofern im Jahre 2022 ergangen)
Die abschließende Bewilligung für den Zeitraum 07/2021 - 12/2021
Die abschließende Bewilligung für den Zeitraum 01/2022 - 06/2022
Die vorläufige Bewilligung für den Zeitraum 07/2022 - 12/2022
Wichtig ist hier in erster Linie die Berechnung der KdU.

Selbst wenn eine Klage keinen Erfolg hatte, heißt dies nicht, dass man bei einem anderen VA nicht noch einmal klagen könnte. Für die o.g. Bescheide wäre noch ein Überprüfungsantrag möglich.

Ottokar

@Jimmy Neutron
Dafür will Zara einen gesonderten Thread eröffnen.
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