AGH als Vorbereitung zur TAM - und einige Fragen

Begonnen von Filburt, 04. November 2023, 09:10:58

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Filburt

Hallo zusammen,

kurz zu meiner Situation: Ich bin in psychologischer Behandlung und jetzt an dem Punkt, wo der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben bevorsteht. GdB von 60 besteht unbefristet, betreut werde ich vom "Schwerbehinderten-JC" (oder wie sich das da halt nennt).

Mein Ziel ist es natürlich, im Rahmen meiner Möglichkeiten wieder beruflich in meinem Feld (kaufmännische Sachbearbeitung Verwaltung) tätig zu werden. Nun ist der Weg dahin natürlich nach annähernd 5 Jahren stationärer und ambulanter Threapiezeit steinig, vollkommen klar.

Der Verband der örtlichen Sozialkaufhäuser bietet die Möglichkeit, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen, nach Rücksprache mit der dortigen Verwaltung haben die auch noch genug Stellen frei.
Ich könnte also eine AGH machen, oder TAM in der Verwaltung, wäre alles möglich, sofern das JC sich nicht quer stellt und entsprechend die Kosten übernimmt.

Die TAM umfasst aber direkt 37,5 Wochenstunden, nach Rücksprache mit meinem Therapeuten wäre das als Direkteinstieg zu heftig, von 0 auf 100 sofort wird auch nicht funktionieren. Langfristig wäre das allerdings mein Ziel.

In zwei Wochen findet dazu ein Gespräch mit meinem SB statt, kein Problem soweit, aber als Vorbereitung habe ich da einige Verständnisfragen:


1. Kann ich quasi als "Vorbereitung" für eine TAM eine AGH machen? Die haben da Stellen mit 15, 25 und 35 Wochenstunden, da würde ich mit 15 Stunden erstmal starten wollen. Die Frage ist, ob man dann rechtlich in dieser AGH quasi für 24 Monate "gefangen" ist, oder trotzdem in eine TAM-Stelle wechseln kann?

2. Wie läuft das mit den Zuschlägen vom JC? Habe ich, wenn ich diese AGH antrete, lediglich Anspruch auf die MAE oder zusätzlich auch auf den Mehrbedarf für Schwerbehinderte? Was ist mit diesem ominösen "Bürgergeld-Bonus"?

3. Was ist mit den Kosten für das Sozialticket? Ich bin wegen meiner Schwerbehinderung auf öffentliche  Verkehrsmittel angewiesen. Bekomme ich die 31 Euro für das "Deutschland-Sozialticket" erstattet oder wie wird das abgerechnet?


Schönes Wochenende noch

Phil

Fettnäpfchen

Filburt

Kannst du mal TAM erklären denn dass:
ZitatTAM

Die letzte Phase der Marktabschätzung ist der sogenannte Total Addressable Market. Der TAM stellt das langfristige Potential dar – also die gesamte Marktgröße. Allerdings gehen Sie eher von unrealistischen Voraussetzungen aus:

Sie nehmen an, es gäbe keine nennenswerten Wettbewerber oder keine Produktions- und Lieferengpässe. Bei Ihrer TAM-Einschätzung tun Sie somit so, als wäre Ihr Unternehmen Monopolist und könnte den Markt alleine beherrschen.
wird es wohl nicht sein.

AGH ist klar, also normal Arbeitsgelegenheit.
Aber die werden einem normalerweise "auf´s Auge" gedrückt.
Ob das also das richtige Modell ist für eine Wiedereingliederung  :weisnich: 
Teilhabe am Arbeitsleben oder BuT (Bildung und Teilhabe)oder so was von JC, KK o. DRV angeboten werden wäre mMn eher passend.
BuTist glaube ich JC Sache aber da das nicht meine Materie ist kann ich so oder so nicht wirklich weiterhelfen, vllt aber andere User wenn du es besser/anders  erklärst.
ALG2-FAQ
ZitatMuss ich einen 1 Euro Job annehmen, wenn meine Aufwendungen dafür höher sind als die Aufwandsentschädigung?
Die Zumutbarkeitskriterien in § 10 SGB II gelten gemäß § 10 Abs. 3 SGB II auch für Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, also AGH usw.
(weiterlesen.)

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Filburt

Zitat von: Fettnäpfchen am 04. November 2023, 16:24:11Filburt

Kannst du mal TAM erklären denn dass:
ZitatTAM

Die letzte Phase der Marktabschätzung ist der sogenannte Total Addressable Market. Der TAM stellt das langfristige Potential dar – also die gesamte Marktgröße. Allerdings gehen Sie eher von unrealistischen Voraussetzungen aus:

Sie nehmen an, es gäbe keine nennenswerten Wettbewerber oder keine Produktions- und Lieferengpässe. Bei Ihrer TAM-Einschätzung tun Sie somit so, als wäre Ihr Unternehmen Monopolist und könnte den Markt alleine beherrschen.
wird es wohl nicht sein.


So wie ich das verstanden habe ist das eine Arbeitsstelle nach §16i, also ganz normal nach Tarif, halt gefördert, allerdings direkt in Vollzeit. Kann ich mir später durchaus vorstellen, kommt jetzt allerdings sowohl meiner Meinung nach als auch nach Meinung meines SB zu früh.

Zitat von: Fettnäpfchen am 04. November 2023, 16:24:11AGH ist klar, also normal Arbeitsgelegenheit.
Aber die werden einem normalerweise "auf´s Auge" gedrückt.
Ob das also das richtige Modell ist für eine Wiedereingliederung  :weisnich: 
Teilhabe am Arbeitsleben oder BuT (Bildung und Teilhabe)oder so was von JC, KK o. DRV angeboten werden wäre mMn eher passend.
BuTist glaube ich JC Sache aber da das nicht meine Materie ist kann ich so oder so nicht wirklich weiterhelfen, vllt aber andere User wenn du es besser/anders  erklärst.
ALG2-FAQ
ZitatMuss ich einen 1 Euro Job annehmen, wenn meine Aufwendungen dafür höher sind als die Aufwandsentschädigung?
Die Zumutbarkeitskriterien in § 10 SGB II gelten gemäß § 10 Abs. 3 SGB II auch für Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, also AGH usw.
(weiterlesen.)

MfG FN

Das ist so ein "Erstmal 3-4 Stunden am Tag für 1,50 die Stunde"-Ding, um Leute "wie mich" wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen. Hätte ich wie gesagt kein Problem mit, kommt ganz drauf an, ob meine Frage Nummer zwei, also die Gewährung des Mehrbedarfes für Schwerbehinderte, dadurch erfolgen kann.

Dazu heißt es ja:

ZitatTeilnahme an Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben

Erwerbsfähige Leistungsbezieher mit Behinderung müssen an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfen teilnehmen, um Anspruch auf Mehrbedarf zu haben. Darunter fallen bspw. Hilfen zur Ausbildung oder Weiterbildungen.

Ist denn so ein Ding nach §16d da mit inbegriffen? Oder gilt das nur für §16i?
Ich bin verwirrt...  :smile:

Kopfbahnhof

Zitat von: Filburt am 04. November 2023, 16:56:40Dazu heißt es ja:
Schon, aber eine AGH ist keine so eine Maßnahme.

Da gibt es nichts zusätzliches, ausser dem Sklavenobulus pro Anwesenheitsstunde.

AGH dürfte für dich nicht das richtige sein, eigentlich für gar keinen.

Aber bei dir gibt es bessere Möglichkeiten und Maßnahmen zur Wiedereingliederung.
Dann auch mit besagtem Mehrbedarf extra.

Fettnäpfchen

Filburt

Zitat von: Filburt am 04. November 2023, 16:56:40Ist denn so ein Ding nach §16d da mit inbegriffen? Oder gilt das nur für §16i?
Tut mir leid aber mit den16§ kenne ich mich nicht aus und bevor ich Mist schreibe verweise ich lieber auf User die sich damit auskennen.
Wenn überhaupt nichts kommt kannst du immer noch die Moderation um Mithilfe bitten. Das macht man über den Button "Mehr" unten rechts.
Zitat von: Fettnäpfchen am 04. November 2023, 16:24:11aber da das nicht meine Materie ist kann ich so oder so nicht wirklich weiterhelfen,

Wenigstens scheine ich nicht ganz falsch zu liegen wenn ich die Antwort von User Kopfbahnhof lese.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Filburt

Hallo nochmal,

je mehr ich dazu lese, desto verwirrter bin ich.

Im Gesetzestext heißt es u.A.:

Zitat(3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere
1.
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

Was soll das denn sein, wenn beispielsweise eine 2 Euro-Job-Stelle da nicht drunterfällt, obwohl in deren Konzept steht, "für Menschen mit chronisch gesundheitlichen Einschränkungen, insbes. psychisch Erkrankte" und man sogar noch "sozialpädagogisch betreut" wird, was auch immer das im Einzelnen heißen soll.

Ich meine versteht mich nicht falsch, wenn es da Passenderes gibt, um wiedereingegliedert zu werden, kein Problem, mache ich gerne, nur kann ich mir da irgendwie nichts drunter vorstellen.

Ich will halt auch nicht unvorbereitet bei dem Gespräch in zwei Wochen aufschlagen, sondern im Grunde einen genauen Plan davon haben, was für mich in meiner Situation am meisten Sinn macht.

Gruß Filburt

Kopfbahnhof

Zitat von: Filburt am 06. November 2023, 17:34:24wenn es da Passenderes gibt, um wiedereingegliedert zu werden, kein Problem, mache ich gerne
Du bist doch bei der Rehabteilung vom JC.

Die sollten doch genau wissen, was es da für Maßnahmen gibt.

Zitat von: Filburt am 04. November 2023, 09:10:58GdB von 60 besteht unbefristet
Darum macht eine AGH doch gar keinen Sinn.
Es muss etwas sein, was dein Leistungsvermögen berücksichtigt.

Bei einer AGH wird es das mit Sicherheit nicht.
Da sitzt du dort deine Zeit ab und am Ende, wirst du wieder dir selbst Überlassen. 

Frag nach Maßnahmen speziell für Behinderte, wo es dann auch den Mehrbedarf gibt.

Ottokar

Ein GdB ist das Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und trifft grundsätzlich keine Aussage über das (Rest)Leistungsvermögen einer Person, dieses muss gemäß § 44a SGB II unabhängig davon festgestellt werden. Und zwar bevor irgendeine Maßnahme erfolgt.

TAM? Lass mich raten: über Kopf gelesen beim JC Termin? Gemeint ist vermutlich MAT:
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE) - Maßnahmen bei einem Träger (MAT)
nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III
https://harald-thome.de/files/pdf/redakteur/BA_FH/FW%2016%20MAT%20-%2013.01.2022.pdf

AGH's richten sich an arbeitsmarktferne Personen, die einer besonderen Unterstützung und Begleitung bedürfen.
Damit sind aber keine krankheits- oder behinderungsbedingten Einschränkungen gemeint, (für diese Personen gibt es andere Eingliederungshilfen, die lt. § 16d Abs. 5 SGB II auch vorrangig sind,) sondern vielmehr Personen, die den Bezug zur Arbeitswelt verloren haben.
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Filburt

Hallo nochmal,

da am Freitag mein Gespräch mit dem SB stattfindet, wollte ich mich nochmal in meiner Sache weiter erkundigen.

Zitat von: Ottokar am 07. November 2023, 11:23:07Ein GdB ist das Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und trifft grundsätzlich keine Aussage über das (Rest)Leistungsvermögen einer Person, dieses muss gemäß § 44a SGB II unabhängig davon festgestellt werden. Und zwar bevor irgendeine Maßnahme erfolgt.

Das ist beispielsweise bei mir nur ein einziges Mal gemacht worden, und zwar 2018, also vor fünf Jahren.
Damals habe ich noch nebenher gejobbt, das wurde so zur Kenntnis genommen, Einladungen seitens des JC erfolgten gar nicht mehr.

Dann kam Corona, danach befand ich mich erst in ambulanter, dann in stationärer Therapie (während der dann auch mein GdB festgestellt wurde!), und als die zuende war, und ich eigentlich damit gerechnet hatte, dass jetzt irgendeine Potenzialanalyse oder ein Leistungsfähigkeitsgutachten erfolgt (so wie man mir das vorher noch angekündigt hat!), musste ich ja meinen SBA beim JC einreichen, dann hieß es nur, tja Herr Filburt, wir sind nicht mehr zuständig für Sie, Sie bekommen jetzt einen neuen SB der dann auch alles andere (also Berufliche Reha, um die es damals schon ging!) in die Wege leitet, auf Wiedersehen.

Dieser neue SB hat sich die vergangenen zwei Jahre im Grunde gar nicht gekümmert, da gab es insgesamt vier Telefontermine, bei denen es jedes Mal hieß, ich möge doch erstmal meine ambulante Anschlusstherapie erfolgreich abschließen. Also stehe ich bis jetzt mit leeren Händen da.

Zitat von: Ottokar am 07. November 2023, 11:23:07TAM? Lass mich raten: über Kopf gelesen beim JC Termin? Gemeint ist vermutlich MAT:
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE) - Maßnahmen bei einem Träger (MAT)
nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III
https://harald-thome.de/files/pdf/redakteur/BA_FH/FW%2016%20MAT%20-%2013.01.2022.pdf

AGH's richten sich an arbeitsmarktferne Personen, die einer besonderen Unterstützung und Begleitung bedürfen.
Damit sind aber keine krankheits- oder behinderungsbedingten Einschränkungen gemeint, (für diese Personen gibt es andere Eingliederungshilfen, die lt. § 16d Abs. 5 SGB II auch vorrangig sind,) sondern vielmehr Personen, die den Bezug zur Arbeitswelt verloren haben.

Und welche Eingliederungshilfen sollen bzw. können das im Konkreten sein?
Der Gesetzesparagraph ist da wohlig unbestimmt:

Zitat(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.

Als ich mich die vergangenen Tage damit mal beschäftigt habe, bin ich hierauf gestoßen:

Unterstützte Beschäftigung

Das ist im Grunde das, was ich machen möchte. Wieder ins Arbeitsleben einsteigen, wieder unter Leute kommen, wieder Struktur haben, ihr kennt das ja. Würde, jetzt wo ich mich mal eingehender darüber informiert habe, aus meiner Sicht für mich auch am meisten Sinn ergeben, das das, so wie es sich liest, auch langfristig angelegt ist.

Sind das dann die Leistungen für Teilhabe, die den entsprechenden Mehrbedarf begründen oder wird man dann vom Träger oder gar nicht finanziell gefördert?

Gruß Filburt



Ottokar

Zitat von: Filburt am 21. November 2023, 17:04:03Und welche Eingliederungshilfen sollen bzw. können das im Konkreten sein?
Dafür gibt es keinen Katalog, das hängt ganz von deiner persönlichen Situation ab und davon, welche das JC konkret anbieten kann.

Zitat von: Filburt am 21. November 2023, 17:04:03Sind das dann die Leistungen für Teilhabe, die den entsprechenden Mehrbedarf begründen
eine davon
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Filburt

Hallo zusammen,

ich wollte hier an das Thema nochmals anschließen, da gestern ja mein Termin beim JC war.
Mein SB ist mit mir zusammen der Meinung, dass die Unterstützte Beschäftigung das richtige Instrument für meine Reintegration auf den Arbeitsmarkt ist.

Ich soll diesbezüglich an die Bundesagentur für Arbeit verwiesen werden, allerdings soll vorher ein arbeitsmedizinisches Gutachten gemacht werden, da mein letztes Gutachten älter als zwei Jahre ist.
Nach Aussage meines SB kann das aber Zitat: "sehr lange dauern, da der Medizinische Dienst mehr als überlastet ist". Die Unterlagen dafür habe ich erhalten, ich soll sie ausfüllen und zurückschicken.

Ist diese Vorgehensweise so korrekt? Kann ich den Antrag auf Berufliche Rehabilitation nicht auch vorher stellen, mit dem ganzen Programm der Unterstützten Beschäftigung anfangen und das Gutachten kommt dann später, oder muss das zwingend vorher vorliegen?

Was mache ich aber während der Zeit, bis die Unterstützte Beschäftigung anfängt? Das wird sich, laut SB, ja wohl noch einige Zeit ziehen mit dem Gutachten.
Mein SB meinte, ich könnte währenddessen eine AGH machen, wären einfache Bürotätigkeiten, also nix Wildes, aber wollen die nicht vorher wissen, ob ich überhaupt arbeitsfähig bin, oder ist das mehr oder minder irrelevant?

Schönes Wochenende

Gruß Filburt

Ottokar

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Kopfbahnhof

Zitat von: Filburt am 25. November 2023, 11:01:01oder ist das mehr oder minder irrelevant?
Ist es nicht, was nicht geht musst du nicht machen.

Zu einer AGH, dürften sie dich eher nicht zwingen können.

Andere Möglichkeit ist evtl. noch die RV (EM Rente) aber auch da dauert es meist.