Raus aus dem Heim, ab in die Sozialwohnung -- Darlehen für Umzug?

Begonnen von Bettwanze, 08. November 2023, 19:44:59

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Bettwanze

Hallo zusammen,

ich lese hier immer wieder mal mit, aber jetzt habe ich tatsächlich einige Fragen und hoffe darauf, von den Experten hier hilfreiche Antworten zu bekommen. Und ja, ich habe vorher schon die Suche bemüht, aber nicht wirklich gefunden, was ich brauche. Okay, hier die Situation:

Vor rund einem halben Jahr habe ich relativ unerwartet und kurzfristig meine Wohnung verloren. Trennung von der Partnerin, es war ihre Wohnung und so lief das dann eben. Ist ja auch egal. Zur Vermeidung der Obdachlosigkeit wurde ich vom Amt für Wohnen und Migration hier in München in einem Wohnheim untergebracht. Besser als unter der Brücke zu landen, aber dennoch eine extrem stressige Situation, jeden Tag aufs Neue. Damit einher ging auch ein Wechsel der Zuständigkeit beim JC, denn alle Bewohner aller Wohnheime landen pauschal bei der selben Geschäftsstelle, und die ist Hölle pur. In all meinen Jahren habe ich beim Umgang mit Behörden so etwas noch nie erlebt. Die Mitarbeiter sind durch die Bank unwirsch, abweisend, despotisch und die Kommunikation ist jedesmal ein Spießrutenlauf. Auch mein SB ist ein extrem anstrengendes Subjekt, mit dem ich immer wieder Stress habe. Das nur so am Rande, ist vielleicht später noch interessant.

Okay, nun habe ich offenbar die Möglichkeit, zum 01.12. eine Sozialwohnung zu bekommen. Kleiner als erhofft und nicht wirklich das Gelbe vom Ei, aber oberste Priorität für mich ist einfach, aus diesem Wohnheim rauszukommen. Wenn's also klappt, nehme ich sie auch. Nun in diesem Zusammenhang zu meinen Fragen:

- Kann mir mein SB den Umzug verweigern?
Würde aus Sicht des JC kaum Sinn machen, denn die Unterbringung im Heim kosten monatlich etwa 70,- Euro mehr. Sollte also kein Problem sein, denke ich.

- Kann mir mein SB das Darlehen für die Kaution verweigern?
Ich habe verständlicherweise keine Möglichkeit, die Kaution (knapp 1.500,- Euro) selbst aufzubringen und müsste ein Darlehen beantragen. Was ich so gehört habe, wird dieses üblicherweise gewährt und dann behält das JC monatlich 5% meiner Leistungen für die Rückzahlung ein.

Beides müsste ich ja noch beim derzeitigen JC beantragen und die sind wie gesagt alles andere als ,,kundenfreundlich", deshalb bin ich echt verunsichert.

Okay, Teil 2 betrifft die Wohnung selbst. Ich besitze tatsächlich absolut nichts an Wohnungsausstattung und es ist keine Küche vorhanden. Als, der Raum existiert natürlich, aber es ist nichts drin. Kein Spüle, kein Herd, gar nichts. Deshalb müsste ich wohl für die Erstausstattung ein weiteres Darlehen beantragen. Das wollte ich dann tun, sobald die Zuständigkeit wieder bei meinem alten Jobcenter landet, da ich davon ausgehe, dass die offener und kulanter sind.

- Macht das Sinn oder sollte ich bzw. müsste ich auch das schon beim jetzigen JC beantragen?

- Kann man überhaupt zwei unterschiedliche Darlehen nacheinander beantragen?


- Falls ja und falls diese gewährt werden, wird der Gesamtbetrag aufsummiert und zur Rückzahlung fällig oder zahle ich dann zwei Darlehen mit jeweils 5% meiner Leistungen zurück?

- Und zu guter Letzt: Was kann bzw. darf ich als Erstausstattung deklarieren und in meinem Darlehensantrag auflisten?

Ich gehe mal davon aus, dass ich jeden anzuschaffenden Artikel einzeln auflisten und einen Preis dafür benennen muss. Oder kann ich eine Pauschalbetrag für Erstausstattung beantragen?

Folgende Artikel wollte ich beantragen: Bett (mit Lattenrost und Matratze), Bettwäsche, Kleiderschrank, Waschmaschine, Herd, Kühlschrank, Küchenschränke, Couch. Wäre das akzeptabel? Und darf ich (günstig) neu kaufen oder bin ich gezwungen, gebrauchte Artikel anzuschaffen? Kann ich auch Haushaltswaren mit auf die Liste nehmen, also Töpfe, Pfannen, Geschirr und sowas?

- Gibt es irgendwo eine Liste mit Dingen, die akzeptabel sind und für gewöhnlich übernommen werden?

Uff, das ist jetzt ein echt langer Beitrag geworden, sorry. Vielleicht kann mir aber dennoch der/die eine oder andere hierzu ein paar hilfreiche Informationen geben. Vielen Dank vorab schon mal!

:: BW ::

Fettnäpfchen

Bettwanze

Zitat von: Bettwanze am 08. November 2023, 19:44:59- Kann mir mein SB den Umzug verweigern?
aus so einem "Heim" auszuziehen dürfte wohl die Notwendigkeit darstellen die ein JC benötigt.

Ratgeber Umzug
aufmerksam lesen

als erstes brauchst du ein Mietangebot oder einen noch nicht unterschriebenen MV um die Whg genehmigen zu lassen.
das macht das JC das für den Bereich zuständig ist zu dem du hinziehen willst

Bewilligt werden muss zeitnah also nicht abwimmeln lassen!
Von
Zitat von: coolioDie Zustimmung muss eigentlich vor Ort erteilt werden (Angemessenheitserklärung).
Wenn die nicht vor Ort getroffen wird, schriftliche Aussage fordern mit Begründung, sonst weiter zum Teamleiter / Geschäftsführer, gleich vom SB veranlassen lassen!.
Weil:
Das JC hat eine Treuepflicht und muss Zeit- Fristgerecht entscheiden.
D.H.
Kommt das JC seiner Treuepflicht nicht nach, kann man die Zustimmung bzw. die eigene Entscheidung vorm SG ersetzen lassen - solange die Angemessenheit klar bzw. unstrittig ist.
Die zitierte Treuepflicht ergibt sich aus § 17 Abs. 1 SGB I.

Zitat von: Bettwanze am 08. November 2023, 19:44:59- Kann mir mein SB das Darlehen für die Kaution verweigern?
Eigentlich nicht
aber 5% kann ich mir nicht vorstellen eher 10 oder mehr.

Zitat von: Bettwanze am 08. November 2023, 19:44:59Deshalb müsste ich wohl für die Erstausstattung ein weiteres Darlehen beantragen.
wieso denn dass. Das beantragt man als Beihilfe diese muss nicht zurückbezahlt werden.
Antrag auf Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte

Erstausstattung

unten noch was zusätzliches da es die JC unterschiedlich halten und gerne an Gebrauchtwarenmärkte verweisen und die einen Zahlen nach Einzelposten und andere zahlen eine Pauschale.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Bettwanze

Vielen Dank für die kompetente und hilfreiche Antwort. Dann hoffen wir mal, dass das mit der Wohnung hinhaut. Jeder Tag hier im Wohnheim ist eine echte Belastungsprobe.

Morgen (Freitag) oder spätestens Montag sollte ich es wissen.

Zitatals erstes brauchst du ein Mietangebot oder einen noch nicht unterschriebenen MV um die Whg genehmigen zu lassen.
das macht das JC das für den Bereich zuständig ist zu dem du hinziehen willst

Den Antrag bzw. Änderungsbescheid für den Umzug sowie für das Kautionsdarlehen und für die Erstausstattung stelle ich also bei meinem zukünftigen JC (das witzigerweise auch mein vorheriges wäre) und nicht beim noch aktuellen? Habe ich das so richtig verstanden?

:: BW ::

Fettnäpfchen

Bettwanze

Zitat von: Bettwanze am 09. November 2023, 20:22:34Den Antrag bzw. Änderungsbescheid für den Umzug sowie für das Kautionsdarlehen und für die Erstausstattung stelle ich also bei meinem zukünftigen JC (das witzigerweise auch mein vorheriges wäre) und nicht beim noch aktuellen? Habe ich das so richtig verstanden?
Nein falsch verstanden.
NUR die Feststellung der Angemessenheit wird beim neuen JC geholt.
Hab´s mal fett markiert!
Alles andere stellst du beim momentan zuständigen JC.

ZitatVorgehensweise bei Umzug

a) Umzug mit Genehmigung des Leistungsträgers
1. Wohnung entsprechend den für den Ort der neuen Wohnung geltenden Angemessenheitskriterien suchen,
2. Mietangebot vom Vermieter erstellen lassen,
3. Mietangebot vom zuständigen Leistungsträger genehmigen lassen,
4. Mietvertrag unterschreiben,
5. neuen Mietvertrag (Kopie) und Veränderungsmeldung bezüglich der neuen Unterkunftskosten beim bisher zuständigen Leistungsträger abgeben; wird ein anderer Leistungsträger zuständig, dort zusätzlich einen neuen ALG II-Antrag stellen, die Abgabe des Mietvertrages beim alten Leistungsträger ist dann überflüssig,
6. umzugsbedingte Kosten beim zuständigen Leistungsträger beantragen (Mietkaution, Umzugskosten).

Ich hoffe doch das die Mietkosten angemessen sind, in M weiß man das nie genau da die ein paar Sonderregelungen haben.
Zitat von: Bettwanze am 08. November 2023, 19:44:59Würde aus Sicht des JC kaum Sinn machen, denn die Unterbringung im Heim kosten monatlich etwa 70,- Euro mehr.
Das als Argument aufheben für den Termin der Zusage der KdUH und am besten mit Beistand hingehen. Beistand hat eine unwahrscheinlich große Außenwirkung weil alle Sorgen haben man könnte unlautere Vorgehensweisen belegen und das ist schlecht für jeden SB und seine Akte.

MfG FN
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Bettwanze

Die gute Nachricht vorab: Die Hausverwaltung hat mir am Freitag die Wohnung telefonisch zugesagt. Sobald ich auch die Bestätigung vom Wohnungsamt habe, bekomme ich den Mietvertrag und kann dann damit beim JC alles in die Wege leiten.

Die Wohnung ist zwar nicht das, was ich mir erhofft hatte und ich weiß, dass es bessere gäbe, wenn ich mir Zeit gelassen hätte — aber erst mal aus dem Wohnheim rauszukommen, hat für mich oberste Priorität. Und das kann ich jetzt zum 01.12., wenn denn alles klappt.

Zitat von: Bettwanze am 09. November 2023, 20:22:34Den Antrag bzw. Änderungsbescheid für den Umzug sowie für das Kautionsdarlehen und für die Erstausstattung stelle ich also bei meinem zukünftigen JC (das witzigerweise auch mein vorheriges wäre) und nicht beim noch aktuellen? Habe ich das so richtig verstanden?
ZitatNein falsch verstanden.
NUR die Feststellung der Angemessenheit wird beim neuen JC geholt.
Hab´s mal fett markiert!
Alles andere stellst du beim momentan zuständigen JC.

Ah, okay. Also muss ich erst mal alles, was den Umzug betrifft, mit dem jetzigen JC regeln und dann die neue Wohnung beziehen. Den Antrag für die Erstausstattung stelle ich dann aber beim neuen JC, oder?! Nur damit ich's jetzt richtig verstanden habe...

Zitat6. umzugsbedingte Kosten beim zuständigen Leistungsträger beantragen (Mietkaution, Umzugskosten).

Zu den ,,umzugsbedingten Kosten": Das Wohnungsamt erhebt für die abschließende Bearbeitung eine Gebühr von 25,- Euro und die Hausverwaltung berechnet für Anfertigung und Montage der Namensschilder and Klingeln und Türen satte 50,- Euro. Kann ich das als umzugsbedingte Kosten geltend machen?

ZitatIch hoffe doch das die Mietkosten angemessen sind, in M weiß man das nie genau da die ein paar Sonderregelungen haben.

Ja, das passt. Es ist ja eine Sozialwohnung und die liegen für gewöhnlich meist im Rahmen. In meinem Fall sind die Mietkosten fast 120,- Euro unter der geltenden Obergrenze. Sollte also kein Problem sein, zumal ja selbst die Unterbringung im Heim noch ein gutes Stück teurer ist als die Miete. Für das JC also auf jeden Fall eine Ersparnis.

Zitat von: Bettwanze am 08. November 2023, 19:44:59Würde aus Sicht des JC kaum Sinn machen, denn die Unterbringung im Heim kosten monatlich etwa 70,- Euro mehr.
ZitatDas als Argument aufheben für den Termin der Zusage der KdUH und am besten mit Beistand hingehen. Beistand hat eine unwahrscheinlich große Außenwirkung weil alle Sorgen haben man könnte unlautere Vorgehensweisen belegen und das ist schlecht für jeden SB und seine Akte.

Gibt es denn dafür zwingend einen persönlichen Termin? Mittlerweile scheinen die hier persönliche Vorsprachen komplett abgeschafft zu haben. Selbst wenn man versucht, einen Termin zu bekommen, wird das entweder ignoriert oder abgelehnt.

Ach ja, zu guter Letzt noch eine kurze Frage zur Erstausstattung: Gibt es irgendwo eine halbwegs ,,offizielle" und verbindliche Liste, was dazu gehört? Also Dinge, die auf jeden Fall akzeptiert werden. Oder ist da auch viel Ermessensspielraum mit dabei?

Gehört beispielsweise eine Couch noch dazu oder ist das schon ,,Luxus"? Wie sieht es mit Deckenleuchten aus? Oder einem Staubsauger wegen der Hygiene?
Sollte ich alles, was ich beantragen möchte einzeln auflisten mit entsprechend recherchierten Schätzpreisen und davon ausgehen, dass die dann ohnehin einiges streichen und mir dann zumindest den Restbetrag zusprechen?

Sorry wenn das alles etwas naiv rüberkommt, aber ich möchte keine Fehler machen und dem JC Raum für irgendwelche Sperenzchen lassen und viel Zeit ist ja bis zum 01.12 auch nicht mehr, da soll natürlich alles (falls möglich) in trockenen Tüchern sein.

Danke nochmals für die Hilfestellung!

:: BW ::

Rotti

Zitat von: Bettwanze am 12. November 2023, 18:04:06Die gute Nachricht vorab: Die Hausverwaltung hat mir am Freitag die Wohnung telefonisch zugesagt. Sobald ich auch die Bestätigung vom Wohnungsamt habe, bekomme ich den Mietvertrag und kann dann damit beim JC alles in die Wege leiten.
ZitatWenn eine Wohnung gefunden wurde, ist zu empfehlen, Folgendes einzureichen:
→ die Vermieterbescheinigung/nicht unterschriebener Mietvertrag,
→ eine Bescheinigung des Vermieters, wie lange er die Wohnung frei hält,
→ das Wohnungssuchprotokoll,
→ kurzfristige Kontaktmöglichkeit des Jobcenters zum Leistungsberechtigten.
Wenn dann das Jobcenter nicht sachgerecht im vorgegebenen Zeitrahmen agiert, ist dem
Leistungsberechtigten kein Vorwurf zu machen, wenn er ohne Jobcenterzustimmung die Wohnung anmietet.
Ist es absehbar, dass das JC nicht rechtzeitig entscheiden wird und ist die Entscheidung aber notwendig, weil
der Vermieter sagt, ,,ich vermiete nur mit Zustimmung des JC" oder wird die Kaution benötigt, kann der An-
spruch auf Zustimmung und Bewilligung der Wohnung und Übernahme der Kosten im Eilverfahren beim
Sozialgericht durchgesetzt werden. Das Eilverfahren ist nur vor Unterzeichnung des Mietvertrages möglich.
© Harald Thomé / Wuppertal
Zitat von: Bettwanze am 12. November 2023, 18:04:06Ach ja, zu guter Letzt noch eine kurze Frage zur Erstausstattung: Gibt es irgendwo eine halbwegs ,,offizielle" und verbindliche Liste, was dazu gehört? Also Dinge, die auf jeden Fall akzeptiert werden. Oder ist da auch viel Ermessensspielraum mit dabei?

Gehört beispielsweise eine Couch noch dazu oder ist das schon ,,Luxus"? Wie sieht es mit Deckenleuchten aus? Oder einem Staubsauger wegen der Hygiene?
Sollte ich alles, was ich beantragen möchte einzeln auflisten mit entsprechend recherchierten Schätzpreisen und davon ausgehen, dass die dann ohnehin einiges streichen und mir dann zumindest den Restbetrag zusprechen?
Das bestimmt jedes JC für sich welches Darlehen du bekommst.Das Bürgergeld ist ja nicht auf Dauer angelegt da gibt es kein Luxus.
▪ Bedarfe für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II)
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014179.pdf
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden.
Ihnen wird Gälähschenheit gägäb'n, Ihre bisher gemachten Aussach'n zu ergänzen und zu berischtigen!

Rotti

Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden.
Ihnen wird Gälähschenheit gägäb'n, Ihre bisher gemachten Aussach'n zu ergänzen und zu berischtigen!

Bettwanze

Zitat von: Rotti am 12. November 2023, 20:06:39

Vielen Dank für das aufschlussreiche Bild und auch das PDF im vorigen Beitrag. Das hilft mir beides sehr viel weiter.

Bei einer Sache bin ich allerdings noch etwas verwirrt: Du definierst die Kosten für die Erstausstattung als Darlehen während Fettnäpfchen meinte

ZitatZitat von: Bettwanze am 08. November 2023, 19:44:59
"Deshalb müsste ich wohl für die Erstausstattung ein weiteres Darlehen beantragen."

wieso denn dass. Das beantragt man als Beihilfe diese muss nicht zurückbezahlt werden.

Was davon stimmt denn nun? Oder verstehe ich eure Aussagen nur irgendwie falsch?

Aber selbst wenn es ein Darlehen wäre, ich habe ja keine andere Wahl, denn ich besitze nichts von den auf dem Bild gelisteten Dingen und muss tatsächlich erst mal alles beantragen und schauen, was das JC dann dazu meint.

:: BW ::

Rotti

Zitat von: Bettwanze am 12. November 2023, 21:12:03Du definierst die Kosten für die Erstausstattung als Darlehen während Fettnäpfchen meinte
bei Einkommen wird es wohl als Darlehen gewährt.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden.
Ihnen wird Gälähschenheit gägäb'n, Ihre bisher gemachten Aussach'n zu ergänzen und zu berischtigen!

Bettwanze

Zitat von: Rotti am 12. November 2023, 21:16:10
Zitat von: Bettwanze am 12. November 2023, 21:12:03Du definierst die Kosten für die Erstausstattung als Darlehen während Fettnäpfchen meinte
bei Einkommen wird es wohl als Darlehen gewährt.

Ah, okay. Verstehe.

:: BW ::

Fettnäpfchen

Bettwanze

Zitat von: Bettwanze am 12. November 2023, 18:04:06Ah, okay. Also muss ich erst mal alles, was den Umzug betrifft, mit dem jetzigen JC regeln und dann die neue Wohnung beziehen. Den Antrag für die Erstausstattung stelle ich dann aber beim neuen JC, oder?!
Ja

Zitat von: Bettwanze am 12. November 2023, 18:04:06Kann ich das als umzugsbedingte Kosten geltend machen?
Ja

Zitat von: Bettwanze am 12. November 2023, 18:04:06Ja, das passt. Es ist ja eine Sozialwohnung und die liegen für gewöhnlich meist im Rahmen. In meinem Fall sind die Mietkosten fast 120,- Euro unter der geltenden Obergrenze. Sollte also kein Problem sein, zumal ja selbst die Unterbringung im Heim noch ein gutes Stück teurer ist als die Miete. Für das JC also auf jeden Fall eine Ersparnis.
und auch ein Grund SOFORT eine Zusage der Angemessenheit und damit auch die Zusicherung zu geben.

Zitat von: Bettwanze am 12. November 2023, 18:04:06Gibt es denn dafür zwingend einen persönlichen Termin? Mittlerweile scheinen die hier persönliche Vorsprachen komplett abgeschafft zu haben. Selbst wenn man versucht, einen Termin zu bekommen, wird das entweder ignoriert oder abgelehnt.
Das scheint das neue normal zu sein dass JC Ihre Kunden nicht mehr zu sich lassen wollen. Meiner pers. Meinung nach ein NOGO.
Aber was will man machen wenn man keinen Termin bekommt.
In deinem Fall wäre es kein großes Problem dann kannst du Dir sicher sein falls es Probleme geben sollte immer noch vor jedem SG Recht zu bekommen denn du hast die Notwendigkeit, die Angemessenheit passt und dadurch das die WHg. billiger ist können sie dich nicht mal "tritzen" nach dem Motto sie bekommen nur die KduH die sie in der alten Unterkunft bekommen haben.

Zitat von: Bettwanze am 12. November 2023, 18:04:06Gibt es irgendwo eine halbwegs ,,offizielle" und verbindliche Liste, was dazu gehört? Also Dinge, die auf jeden Fall akzeptiert werden. Oder ist da auch viel Ermessensspielraum mit dabei?
Zitat von: Bettwanze am 12. November 2023, 21:12:03Bei einer Sache bin ich allerdings noch etwas verwirrt: Du definierst die Kosten für die Erstausstattung als Darlehen während Fettnäpfchen meinte
Zitat von: Rotti am 12. November 2023, 18:59:39Das bestimmt jedes JC für sich welches Darlehen du bekommst.Das Bürgergeld ist ja nicht auf Dauer angelegt da gibt es kein Luxus.
was für ein Schmarrn  :wand: schon wieder User mit sinnfreien Texten verunsichern.

Du hast nichts davon und wenn du etwas davon besessen hast ist es durch den Zwangsumzug verloren gegangen.
Alles was du noch besitzt wird nicht als Erstausstattung bewilligt alles was du dazu brauchst ist dann eine Erstausstattung und die gibt es nun mal als Beihilfe und nicht als Darlehen.

und zu den Bildern
da reicht es schon wenn ich sehe das TV Reciever + Computer dabei seht ein TV etc. gibt es nicht als Erstausstattung
und was eine Liste angeht, siehe Anhang! Da ich die Quelle damals leider nicht gespeichert habe und keinen Nachweis woher der § stammt gehe davon aus das sie stimmt, aber gehe nicht davon aus dass wegen der Liste der Rechtsanspruch durchgesetzt werden kann.

Die Erstausstattung wird sicher länger dauern als bis zum 01.12
Außer M gibt eine Pauschale wie in den Ab Seite 35
Materialien_zur_Gleichstellungspolitik.pdf beschrieben
oder sie wollen über einen Hausbesuch, den man sich in dem Fall gefallen lässt, durchführen und dann erst mit dem Antrag vergleichen und dann bewilligen wird.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Fettnäpfchen

Bettwanze

Zitat von: Fettnäpfchen am 14. November 2023, 18:15:44und was eine Liste angeht, siehe Anhang!
Jetzt kann ich endlich fertig posten, hat irgendwie nicht geklappt.

MfG FN
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Bettwanze

Zitat von: Fettnäpfchen am 14. November 2023, 19:46:26Bettwanze

Zitat von: Fettnäpfchen am 14. November 2023, 18:15:44und was eine Liste angeht, siehe Anhang!
Jetzt kann ich endlich fertig posten, hat irgendwie nicht geklappt.

MfG FN

Danke, auch für den vorangegangenen Beitrag.

Über die jeweils angesetzten Anschaffungskosten war ich etwas entsetzt, die gehen -- wie so vieles beim JC -- an der Realität weit vorbei. Allerdings scheint diese Liste bzw. das gesamte Dokument aus dem Jahr 2011 zu sein und ich hoffe mal, dass diese Zahlen nach rund 12 Jahren an aktuelle Verhältnisse angepasst wurden.

Ansonsten versuche ich immer noch den Mitarbeiter der Wohnungsgesellschaft zu erreichen, damit er mir dem Mietvertrag zukommen lässt und ich das Ganze dem JC vorlegen kann. Je früher, desto besser.

:: BW ::

Fettnäpfchen

Bettwanze

Zitat von: Bettwanze am 14. November 2023, 21:40:43Allerdings scheint diese Liste bzw. das gesamte Dokument aus dem Jahr 2011 zu sein und ich hoffe mal, dass diese Zahlen nach rund 12 Jahren an aktuelle Verhältnisse angepasst wurden.
Nein da wurde eher noch gekürzt. Die Listen die in dem Gleichstellungslink sind sind sogar von 2007.

Zitat von: Bettwanze am 14. November 2023, 21:40:43Ansonsten versuche ich immer noch den Mitarbeiter der Wohnungsgesellschaft zu erreichen, damit er mir dem Mietvertrag zukommen lässt und ich das Ganze dem JC vorlegen kann. Je früher, desto besser.
Folgenden Tip gebe ich normal nicht ab da man nie weiß was am Ende rauskommt.
Worse Case wäre vorm SG "Recht hat wer Recht bekommt" selbst wenn du Recht hast heißt das ja in D nicht das du es bekommst.
Solltest du unter Druck geraten weil es zeitl. eng wird dann
kannst du die Whg normalerweise auch ohne die Vorlage und Zusicherung anmieten denn
a) ist ein anderes JC zuständig. (da können sie vllt. behaupten innerhalb M ist alles ein JC)
b)die neuen Mietkosten sind geringer als was das JC jetzt für die Unterbringung im "Heim" bezahlt
c) die jetzige Whg. ist ja ein "Auffanglager" und nicht wirklich eine Whg die ein menschenwürdiges Wohnen bietet daher wäre auch der Umzugsgrund gegeben.

MfG FN
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Bettwanze

Zitat von: Fettnäpfchen am 15. November 2023, 15:23:11Solltest du unter Druck geraten weil es zeitl. eng wird dann
kannst du die Whg normalerweise auch ohne die Vorlage und Zusicherung anmieten denn
a) ist ein anderes JC zuständig. (da können sie vllt. behaupten innerhalb M ist alles ein JC)
b)die neuen Mietkosten sind geringer als was das JC jetzt für die Unterbringung im "Heim" bezahlt
c) die jetzige Whg. ist ja ein "Auffanglager" und nicht wirklich eine Whg die ein menschenwürdiges Wohnen bietet daher wäre auch der Umzugsgrund gegeben.

Sowas hatte ich mir auch schon überlegt, aber ... der Vermieter weiß ja, dass ich die Kaution nicht selbst stemmen kann, sondern dass diese vom JC kommen sollte. Und ohne die Zusage, dass die Kaution übernommen wird, werden die mir die Wohnung dann wohl auch nicht geben. Damit also das neue JC zuständig wird, müsste der Vermieter mich als Mieter akzeptieren und das geht nur mit Übernahme der Kaution. Da drehe ich mich also im Kreis.

Ich habe den Mietvertrag übrigens heute bekommen, den ganzen Papierkram in aller Ausführlichkeit inklusive Kautionsdarlehensantrag, Veränderungsmitteilung und Anlage KDU als Einschreiben Einwurf ans JC geschickt und kann jetzt erst mal nur abwarten. Wahrscheinlich landet es erst am Freitag bei denen und da sind die mental eh schon im Wochenende. Vor nächster Woche tut sich da also nichts.

Das wäre auch nicht so tragisch, wenn ich nicht mehrfach und wiederholt dermaßen extrem negative Erfahrungen mit meinem SB gemacht hätte -- das ist das einzige, was mir ein wenig Sorgen macht. Aber wie gesagt, jetzt kann ich erst mal nichts weiter tun als abwarten. Was mir immer sehr schwer fällt.

:: BW ::