Aufstiegsbafög und Bürgergeld

Begonnen von Krausel1, 14. November 2023, 08:50:45

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Krausel1

Hallo,
mein Freund hat kürzlich eine Weiterbildung begonnen die durch Aufstiegsbafög gefördert wird. Die Weiterbildung began im September, im August hat er Bürgergeld bezogen und der Bescheid war nur vorläufig.
Er wurde dann nachdem die Weiterbildung begonnen hatte nochmal aufgefordert weitere Nachweise über sein Einkommen abzulegen. Also Kontoauszüge. Die erste Bafög Zahlung für den September hat er am 30.08 erhalten, im Überweisungstext steht das der Betrag für den September bestimmt ist.

Das Amt berechnet nun diesen Betrag als Einkommen für den August und fordert das bereits gezahlte Bürgergeld wieder zurück.
Verweis auf § 11 Abs 2 SGB II: Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.

Das ist doch irgendwie irrsinnig oder nicht?

Sheherazade

Zitat von: Krausel1 am 14. November 2023, 08:50:45Verweis auf § 11 Abs 2 SGB II: Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.

Leider normal seit jeher, das nennt sich Zuflußprinzip.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Krausel1

Umgekehrt müsste man sich dann das Geld aber wenigstens wieder zurück holen können und zwar im letzten Monat der Weiterbildung für den das Bafög bereits im Vormonat bezahlt wurde?

Sheherazade

Bafög wird meines Wissens nach immer am Monatsletzten für den nächsten Monat gezahlt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Die Anteile des Aufstiegsbafög, die für Maßnahmekosten oder als Darlehen gezahlt werden, sind im SGB II kein Einkommen (§ 11a Abs. 3 S. 1 SGB II).

Die Anrechnung des am 30.08. für den September gezahlten Aufstiegsbafög im August ist zwar rechtmäßig, die Rückforderung hier aktuell aber unbillig, da dadurch eine Bedarfsdeckungslücke entsteht, für die wiederum ein Darlehensanspruch besteht, wobei das Darlehen in analoger Anwendung des § 42a Abs. 5 SGB II erst nach Ende der Weiterbildung zurückzuzahlen wäre.
Diese Bedarfsdeckungslücke wird im letzten Monat der Weiterbildung wieder ausgeglichen, da dort keine Zahlung mehr zufließt und dann wieder volles Bürgergeld ohne Anrechnung des Aufstiegsbafög gezahlt wird, womit das am Ende des Vormonats letztmalig gezahlte Aufstiegsbafög im letzten Monat der Weiterbildung zusätzlich zum vollen Bürgergeld zur Verfügung steht.
Man sollte deshalb damit begründet beim JC beantragen, die Rückforderung bis zum Ende der Weiterbildung auszusetzen.

Zum Thema Aufstiegsbafög empfehle ich Folgendes zu lesen:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/faq-aufstiegsfortbildungen-im-sgb-ii_ba147294.pdf
https://www.arbeitsagentur.de/datei/faq-aufstiegsfortbildungen-im-sgb-ii_ba044036.pdf

Wenn die Notwendigkeit der Weiterbildung dem Grunde nach vom JC festgestellt wurde, besteht für die Dauer der Weiterbildung Anspruch auf den Bürgergeldbonus (75€; § 16j SGB II), sofern kein Weiterbildungsgeld (150€; § 16 SGB Abs. 1 S. 1 Nr. 4 II i.V.m. § 87a Abs. 2 SGB III) gezahlt wird.
Außerdem besteht Anspruch auf die Weiterbildungsprämie für bestandene Prüfungen (Zwischenprüfung 1.000€, Abschlussprüfung 1.500€; § 16 SGB Abs. 1 S. 1 Nr. 4 II i.V.m. § 87a Abs. 1 SGB III).
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Krausel1

Ok, vielen Dank für die ausführliche Antwort  :smile: