Eingliederungshilfe Positiv und keine Mitteilung? Aus 2017 Nun zufällig erfahren

Begonnen von Das Forum, 25. November 2023, 00:41:14

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Das Forum

Wir sind im SGB XII

Als das Sozialamt die Person vom JobCenter übernimmt. (DRV hat volle EU Rente bescheinigt.)
So stellte die Sachbearbeiterin selber die Frage an das Gesundheitsamt:

"Ist die Beeinträchtigung als Behinderung im Sinne von § 53 SGB XII einzuordnen?"

Diese Frage stellte die Sachbearbeiterin selber ohne Absprache oder Antrag. Der Hintergrund war, dass noch beim JC zwei Anträge wegen Hygiene und Ernährung gestellt wurden. Diese waren aber noch nicht in Auftrag gegeben. So teilte das Sozialamt mit, dass dann dies von hier aus stattfindet. Und in diesem Schreiben hat die Sachbearbeiterin die zwei Mehrbedarf prüfen lassen und von sich aus selber diesen oben erwähnen Satz reingeschrieben. Das hat die Sachbearbeiterin am 24.02.2017 geschrieben.

Am 03.03.2017 antwortet das Gesundheitsamt. Es hat auch eine kleine Begutachtung gegeben. Die Person musste dort vor Ort erscheinen. Es ging nur um die Mehrbedarfe. Doch wurde 100% nicht über die Eingliederungshilfe gesprochen. Das kann nachgewiesen werden. (Da gab es noch einen weiteren Hintergrund, aber der Arzt hat dieses Anliegen mit dem Eingliederungshilfe gar nicht bearbeiten können und somit nicht abgefragt. Erst danach hat er es nach Erinnerung und Akteneinsicht gemacht. Tut jetzt nichts zur Sache.)

Naja, und die Sachbearbeiterin, gibt die Mehrbedarfe weiter und es gibt kein Wort oder Vermerk wegen 53. Das ist in all den anderen Sachen untergegangen. Es gibt auch kein Schreiben, dass dies dem Kunden mitgeteilt wurde.
Selbstverständlich hätte die Person dass dann bei der Rente, Pflege, FSM, oder sonstigen Anliegen angegeben und vor allem richtig angekreuzt. Gelegentlich wurde danach gefragt. Dies wurde negativ beantwortet. Die Person wusste nicht, dass sie nach 53 das hat. Weil dann hätte sie das angekreuzt. So wie auch den Schwerbehindertenausweis, etc.

Und nun im Jahr November 2024 erfährt die Kundin über die DSGVO Anfrage welche über 800 Seiten umfasst. (250MB PDF) dass damals das festgestellt wurde.

Sie hat in der Zwischenzeit vieles selber nur mit Mühe schaffen können. Erst ab 2021 hat sie einen dauerhaften pflegegrad und die Rente wurde seit dem immer weiterbewilligt. Vor einem gesetzlichen Betreuer hat sie Angst. Aber diese Unterstützung hätte ihr damals sehr geholfen.

Ich hab das drei mal überprüft. Bevor ich zu Anwältin damit gehe. Wollte ich euch fragen. Was denkt ihr?


Ich denke an Dinge wie Schadenersatz, Persönlichkeitsrechtverletzung. Unterlassene Hilfe.


Sheherazade

Das sieht mir nur nach einer internen Nachfrage aus für die Bewilligung der Mehrbedarfe. Die Person hätte den Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung selbst beim Versorgungsamt stellen müssen.

Oder was verstehe ich jetzt mal wieder falsch?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

september23

Zitat von: Das Forum am 25. November 2023, 00:41:14Ich hab das drei mal überprüft. Bevor ich zu Anwältin damit gehe. Wollte ich euch fragen. Was denkt ihr?

Ich denke an Dinge wie Schadenersatz, Persönlichkeitsrechtverletzung. Unterlassene Hilfe.

Zusammengefasst, wie ich es verstanden habe:

Die Sachbearbeiterin des Sozialamtes stellt am 24.02.17 dem Gesundheitsamt die Frage, ob die Beeinträchtigung als Behinderung im Sinne von § 53 SGB XII einzuordnen ist. Also, ob sie Eingliederungshilfe erhalten soll.

Das Gesundheitsamt antwortet am 03.03.17 und hat vorher begutachtet. Nochmals nachgelesen: Hier wurde über die Eingliederungshilfe nicht gesprochen, was man nachweisen kann. Also war sie nicht das Thema.

Die Sachbearbeiterin gibt einen festgestellten Mehrbedarf weiter.

Im November 2023 erfährt die Person "das damals festgestellt wurde". Heißt aber jetzt was? Das Gesundheitsamt hat das doch bejaht? Die Eingliederungshilfe wurde bestätigt? Oder hat die Person nur von dieser Frage erfahren? Was das Gesundheitsamt am 03.03.17 geantwortet?
Und gegen wen möchte man vorgehen?





PaulHilft

Hallo september23, danke dass du mich verstehen willst. Ich ergänze deine Zusammenfassung:

Die Sachbearbeiterin des Sozialamtes stellt am 24.02.17 dem Gesundheitsamt die Frage, ob die Mehrbedarfe Hygiene und Nahrung angebracht sind. Diese wurden von der Kundin beantragt. Die Sachbearbeiterin fügte hinzu, ob die Beeinträchtigung als Behinderung im Sinne von § 53 SGB XII einzuordnen ist. Also, ob sie Eingliederungshilfe erhalten soll.

Das Gesundheitsamt antwortet am 03.03.17 und hat vorher begutachtet. Nochmals nachgelesen: Hier wurde über die Eingliederungshilfe nicht gesprochen, was man nachweisen kann. Also war sie nicht das Thema. Es wurde lediglich über die Mehrbedarfe gesprochen.

Der Arzt antwortet mit:


Die Sachbearbeiterin gibt beide festgestellten Mehrbedarf weiter. Das Ergebnis der Eingliederungshilfe wurde vergessen mitzuteilen.

Im November 2023 erfährt die Person "das damals festgestellt wurde". Heißt aber jetzt was? Das Gesundheitsamt hat das doch bejaht? Die Eingliederungshilfe wurde bestätigt? Oder hat die Person nur von dieser Frage erfahren? Was das Gesundheitsamt am 03.03.17 geantwortet?
Und gegen wen möchte man vorgehen?

Die Person war damals schon hilfsbedürftig und darunter gelitten. Auch ihre Rechte kannte Sie nicht. Diese fühlt sich nun besonders verletzt, keine Hilfe bekommen zu haben. So hätte der Pflegegrad schon mit Unterstützung 2017 anstatt 2021 möglich sein können. Sie brauchte schon damals Unterstützung und hatte diese nicht. Nun fühlt Sie sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Kundin hat weder den Antrag für Eingliederungshilfe gestellt. Noch wusste Sie, dass dies Geprüft wurde. Das Ergebnis hat Sie ebenfalls nicht erfahren. Und Leistungen hat es seit dem nie gegeben. Die Kundin fühlt sich besonders verletzt, weil Sie diese Unterstützung gerne angenommen hätte.


Sheherazade

@PaulHilft: Hast du übersehen, dass du den Beitrag mit einem deiner Zusatz-Accounts eingestellt hast?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

PaulHilft

Zitat von: Sheherazade am 25. November 2023, 14:37:28@PaulHilft: Hast du übersehen, dass du den Beitrag mit einem deiner Zusatz-Accounts eingestellt hast?
=D
Wir haben den Beitrag gestern auf dem Notebook der Person geschrieben. Dafür hat Sie sich hier registriert.
Nun sitze ich bei mir an meinem Rechner und wollte das hinzufügen. Mit meinem Acc. Eventuell schreibt die Person auch nochmal selber. =D

september23

Zitat von: PaulHilft am 25. November 2023, 14:07:10Hallo september23, danke dass du mich verstehen willst. Ich ergänze deine Zusammenfassung:
es wäre besser, Du oder die tatsächliche Betreffende würden zitieren, damit man lesen kann, wer nun was geschrieben hat


Zitat von: PaulHilft am 25. November 2023, 14:07:10Die Person war damals schon hilfsbedürftig und darunter gelitten. Auch ihre Rechte kannte Sie nicht. Diese fühlt sich nun besonders verletzt, keine Hilfe bekommen zu haben.
Sie hat Hilfe bekommen. Nur diese Eingliederungshilfe nicht.

Zitat von: PaulHilft am 25. November 2023, 14:07:10So hätte der Pflegegrad schon mit Unterstützung 2017 anstatt 2021 möglich sein können.
sicher, dass eine Eingliederungshilfe gleich einen Pflegegrad bedeutet? Ist es nicht eher so, dass ein Pflegegrad vergeben wird und der u.U. die Eingliederungshilfe begründet?

Zitat von: PaulHilft am 25. November 2023, 14:07:10Sie brauchte schon damals Unterstützung und hatte diese nicht. Nun fühlt Sie sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Eingliederungshilfen sind nicht das gleiche wie Pflegeleistungen. Es ist nicht zu sehen, wie man in dem Fall ein "Persönlichkeitsrecht" irgendwie zu Gericht bringen könnte.

Zitat von: PaulHilft am 25. November 2023, 14:07:10Die Kundin fühlt sich besonders verletzt, weil Sie diese Unterstützung gerne angenommen hätte.[/b]
Das kann sie jetzt tun. Was wäre sicher anders gelaufen, wenn sie diese Hilfe erhalten hätte? Also nicht die Hilfe als solche, sondern was wäre anders gelaufen=
Das wäre etwas, was juristisch angreifbar wäre.

PaulHilft

Wir haben eine Vermutung, warum dies geprüft wurde. Es scheint so, dass gleichzeitig die Eltern angeschrieben wurden. Wegen Unterhaltszahlungen. Damals gab es noch diese pauschalen 25€ monatlich. Dewegen hat die Sachbearbeiterin das Gesundheitsamt folgendes geschrieben:;



Ist es nicht makaber, etwas zu prüfen und die Vorteile sich nur auf einer Seite zu holen? Wäre das Sozialamt nicht verpflichtet gewesen, dann auch die Leistungen für die Person zu gewähren?

Das ist ungefähr so, als würde die Krankenkasse den MDK beauftragen nach Aktenlage zu entscheiden, ob die Person pflegebedürftig ist, um mehr Geld aus dem KrankenkassenGeldTopfs des Bundes zu erhalten. Aber nicht der Person das Pflegegeld weiterzureichen. Ganz andere Beispiel, aber ähnlich.

Also mit anderen Worten. Wurde die Eingliederungshilfe nur überprüft, um wegen dem Unterhalt das richtig zu machen. Aber der Person wurde nichts davon gesagt, weil sie keinen Antrag gestellt hat. Dann hätte man ihr die Leistungen gegeben, aber dafür muss sie selber das CodeWort "Antrag auf Eingliederungshilfe" schriftlich stellen.

september23

Die Antwort ist nur auf die Frage Schadensersatz bezogen:

Zitat von: PaulHilft am 25. November 2023, 21:30:35Wir haben eine Vermutung, warum dies geprüft wurde. Es scheint so, dass gleichzeitig die Eltern angeschrieben wurden. Wegen Unterhaltszahlungen. Damals gab es noch diese pauschalen 25€ monatlich.

Ist es nicht makaber, etwas zu prüfen und die Vorteile sich nur auf einer Seite zu holen?
Das hat wenig mit makaber und Vorteile sichern zu tun und mehr mit dem zu prüfenden Sachverhalt der vorrangigen Leistungen.

Es wird eine Leistung beantragt, man prüft, ob angesichts eines bestimmten Umstands die Eltern unterhaltspflichtig sind.

Zitat von: PaulHilft am 25. November 2023, 21:30:35Wäre das Sozialamt nicht verpflichtet gewesen, dann auch die Leistungen für die Person zu gewähren?
Die Eingliederungshilfe käme von dort? Ist das nicht Sache der KK/Pflegekasse?

Zitat von: PaulHilft am 25. November 2023, 21:30:35Das ist ungefähr so, als würde die Krankenkasse den MDK beauftragen nach Aktenlage zu entscheiden, ob die Person pflegebedürftig ist, um mehr Geld aus dem KrankenkassenGeldTopfs des Bundes zu erhalten. Aber nicht der Person das Pflegegeld weiterzureichen. Ganz andere Beispiel, aber ähnlich.
nee, der Vergleich passt nicht, auch nicht ungefähr. Vor allem kommt es darauf an, wer diese Eingliederungshilfe hätte bewilligen müssen.

Zitat von: PaulHilft am 25. November 2023, 21:30:35Also mit anderen Worten. Wurde die Eingliederungshilfe nur überprüft, um wegen dem Unterhalt das richtig zu machen. Aber der Person wurde nichts davon gesagt, weil sie keinen Antrag gestellt hat. Dann hätte man ihr die Leistungen gegeben, aber dafür muss sie selber das CodeWort "Antrag auf Eingliederungshilfe" schriftlich stellen.
Das ist in der Tat die Frage, ob die Sachbearbeiterin verpflichtet gewesen wäre.

In dem Bereich laufen viele Dinge gegen die Betroffenen. Auch beim Versorgungsamt, Gewährung von Hilfen der Pflegekasse usw. Die Berichte der beurteilenden Ärzte blühen oftmals vor grotesken Beschreibungen. Könnte schon sein, dass man etwas offensichtliches vorenthalten hat. Aber es ist in der Tat die Frage, ob auf dem Wege der Verwaltungsvorschrift diese hätte angesprochen oder gleich gewährt werden müssen.

begees

Also ich verstehe das so:
1. Die Anfrage an das Gesundheitsamt in 2017 erfolgte, um aus der Sicht der Sachbearbeitung SGB XII zu klären, ob der Mehrbedarf vorrangig der EGH zugeordnet werden könnte und um zu klären, ob die behinderungsbedingte Beschränkung der Unterhaltspflicht eingreift.
2. Die Zuordnung des Gesundheitsamtes zum Personenkreis nach § 53 SGB XII hat die SB aber wohl nicht richtig umgesetzt, denn es ist nicht zu erkennen, ob sie die Zuordnung des Mehrbedarfs zur EGH intern - also zur Stelle für Eingliederungshilfe SGB XII - weitergeleitet hat. Da die SB den Mehrbedarf bewilligte, unterstelle ich, dass die EGH dies abgelehnt haben könnte.
3. Die EGH war bis 2019 nicht antragsabhängig, allein die Kenntnis von einer möglichen Bedarfslage war ausreichend, um einen evtl. Leistungsanspruch auslösen zu können (§ 18 SGB XII). Dabei ist es egal, welche interne Stelle Kenntnis hatte.
4. Unklar ist mir, welche Bedarfe denn insoweit ungedeckt geblieben sein sollen, das müsste von euch mal genauer beschrieben werden.
5. Sollte es solche ungedeckt gebliebenen Bedarfe tatsächlich gegeben haben, so würde ich zunächst mal direkt bei der Stelle für EGH anfragen, ob dort im Jahr 2017 oder später eine Prüfung auf evtl. Leistungsansprüche der EGH stattfand und ob darüber ein Bescheid erging. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X würde jedenfalls, sofern er noch dieses Jahr gestellt werden sollte, nur bis zum 1.1.2022 zurückwirken.
6. Aufgrund der Verjährungsregelung in § 45 Abs. 1 SGB I von vier Jahren sind jedenfalls evtl. EGH-Ansprüche aus der Zeit vor dem 1.1.2019 verjährt. Zum Jahresende 2023 gehen auch evtl. Ansprüche für 2019 in die Verjährung.
7. Allenfalls könnten für die Zeit ab 1.1.2019 Ansprüche aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch abgeleitet werden, denn es könnte ein Beratungs- oder Bearbeitungsanspruch nicht hinreichend gewürdigt worden sein.

Soviel erstmal von mir dazu. Das Ganze steht und fällt mit der Kernfrage unter 4.

PaulHilft

Hallo begees

Zu 1. Was die Sachbearbeiterin wollte, kann ich nicht sagen. Können Mehrbedarfe eine Verbindung zur Eingleiderrungshilfe haben? Das wäre mir neu. Dachte dass dies zwei Paar Schuhe sind. Es wurden ja alle drei Sachen zu 100% positiv beschieden. 10 % Mehrbedarf Hygene. + 10% Mehrbedarf Nahrung. + deutliche Eingiederrungshilfe.

Zu 2. Meinst du das es eine Stelle für die EGH gibt, die gesagt hat, dass das nichts mit den Mehrbedarfen zutun hat? Dann müsste das doch in der Akte sein. Wir haben uns über die DSGVO Anfrage die komplette Akte geben lassen.

Zu 3. Leistungsansprcuh. gegen wem? Wie es scheint, lerne ich jetzt dazu. Die hätten dann die Mehrbedarfe oder eventuell sogar den kompletten Kunden über einen anderen GeldTopf laufen lassen können? Die Kundin hat bereits beim JobCenter Geld von der DRV bekommen. Dann ging es um den wechsel um mit Grundsicherung aufzustocken. Seit 2016 dauerhaft Erwerbsunfähig.

Zu 4. Die Person ist immens eingeschränkt. Wir haben in der Familie alles aufgefangen. Ab 2021 hat die Person erst den Mut udn die Kraft für einen Pflegefall. Das wäre aber auch im Jahr 2017 bereits so bescheiden worden. Es war für uns alle zu viel.

Zu 5. Das werden wir einfach mal tun. Mal schauen was dabei rauskommt.


Danke, dass du dein Wissen mit uns teilst. Stark von dir.

september23

Zitat von: PaulHilft am 28. November 2023, 23:46:54Zu 4. Die Person ist immens eingeschränkt. Wir haben in der Familie alles aufgefangen. Ab 2021 hat die Person erst den Mut udn die Kraft für einen Pflegefall. Das wäre aber auch im Jahr 2017 bereits so bescheiden worden. Es war für uns alle zu viel.
Was meinst Du mit Kraft für einen Pflegefall (der bereits 2017 hätte beschieden werden können)? Und welcher Bedarf blieb damit ungedeckt?

Die Eingliederungshilfe ist nicht das gleiche wie Pflegegeld, wenn Du das mit Pflegefall meinst.

begees

Nach Klärung der Fragen 4 und 5 kann ich dazu vielleicht mehr sagen.

PaulHilft

Zitat von: begees am 29. November 2023, 12:12:06Nach Klärung der Fragen 4 und 5 kann ich dazu vielleicht mehr sagen.
Zu 4: Die Person hat die Kirche überlebt und ist immens eingeschränkt. Es geht fast nichts. Bereits im jahr 2017 war die Person eine Pflegefall. Doch hatte diese nicht das wissen, die Kraft und auch die Möglichkeit das zu beantragen. Bis 2021 haben wir mit unserer Familie überbrückt. Wir haben alles übernommen. Die Person benötigt eigentlich auch schon seit 2017 eine gesetzlichen Betreuer. Doch würde die Person dann fliehen und als Obdachlose leben. Ich weiß, dass EGH nicht das selbe wie ein Pflegegrad ist. Doch die Unterstützung diesen zu erreichen wäre damals nötigt gewesen.
Beschreibt das alles nicht den Unterstütusgnbedarf? Ein hilfloser Mensch, der sich selber nicht helfen kann.
Nach all den Jahren, haben wir es geschafft, gute Ärzte zu finden und alles nachzuweisen was ich hier geschrieben habe. Die Akte ist gut gefüllt und die Person nun dauerhaft Verrentet und dauerhaft PG3.


Zu 5: Das werde ich stellen. Neuigkeiten berichte ich gerne hier. Da die Person erst jetzt von der Kenntnis erfahrne hat, vermute ich mal stark, dass die 4 normale Verjährungsfrist nicht greifen dürfte. Zumindest würde ich darauf ankommen lassen. Dass das Gericht, das begründet. Wie kann ein Mensch begutachtet werden, nicht davon erfahren und dann sich nicht dagegen wehren, weil es zu spät den Widerspruch oder die verwehrte Leistung abrufen will. Naja, da muss ich noch drüber schlafen.

september23

Zitat von: PaulHilft am 29. November 2023, 15:13:21Zu 4: Die Person hat die Kirche überlebt und ist immens eingeschränkt.
:wand: Falls man selbst was gegen Pauschalisierungen und Verunglimpfen ganzer Gruppen hat, empfiehlt es dies auch bei Gruppen, denen man nicht angehört, anzuwenden.
Am Rande: Nicht wenige Menschen überleben großes Unrecht und Gewalterfahrung jeglicher Art dank ihrer Kirche.
Ansonsten: Alles Gute  :bye: