Keine Nachberechnung des letzten Bewilligungszeitraumes

Begonnen von KliDirSte, 13. Dezember 2023, 12:22:34

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KliDirSte

Hallo, die Nachberechnung des letzten Bewilligungszeitraumes 03 bis 10 findet bei uns nicht statt.
Ich wurde am 23.10.2023 dazu aufgefordert die Nebenkostenabrechnung von 2022 einzureichen.
Auch nach 2 maligen Brief an den Vermieter wurde die bisher noch nicht zur Verfügung gestellt. 
Dies habe ich dem JC auch mitgeteilt.

Mein Bescheid über die Schwerbehinderung (17%) wurde vor 2 Monaten per Mail geschickt und wurde noch nicht bearbeitet und angerechnet.
Telefonisch kann man mir nicht sagen warum keine Nachberechnung stattfindet, auch auf E-Mail über Jobcenter Digital wird nicht reagiert.

Wir erwarten eine Rückzahlung von ca. 500 Euro, da immer ca. 80 Euro mehr angerechnet wird als das was wir verdienen, + das Geld von dem Mehrbedarf der Schwerbehinderung diese seit 06/2023 besteht. Dieses Geld können wir mit drei Kindern natürlich kurz vor Weihnachten gut gebrauchen.

wie können wir jetzt weiter verfahren?

lg

TripleH

Zitat von: KliDirSte am 13. Dezember 2023, 12:22:34Wir erwarten eine Rückzahlung von ca. 500 Euro, da immer ca. 80 Euro mehr angerechnet wird als das was wir verdienen, + das Geld von dem Mehrbedarf der Schwerbehinderung diese seit 06/2023 besteht.

Zitat von: KliDirSte am 13. Dezember 2023, 12:22:34wie können wir jetzt weiter verfahren?

Der Bewilligungszeitraum ist am 31.10.2023 abgelaufen. Die Frist zur endgültigen Festsetzung begann also am 01.11.2023 zu laufen. Ob alle Unterlagen für eine endgültige Festsetzung vorliegen, kann deinem Beitrag nicht entnommen werden. Gehen wir davon aus, dass dem so ist, kannst du 6 Monate, nachdem du den Antrag auf endgültige Festsetzung gestellt hast, Untätigkeitsklage einreichen.

Allein eine Schwerbehinderung begründet übrigens im SGB II noch keinen Mehrbedarf.

Ottokar

Lt. § 44a Abs. 5 S. 1 SGB II kann sich das JC mit der abschließenden Entscheidung 1 Jahr Zeit lassen, da bringt eine Untätigkeitsklage gar nichts.
Ich würde hier sofort schriftlich beantragen, über die vorläufige Bewilligung vom xxx für den Zeitraum xxx bis xxx abschließend zu entscheiden. Nur dann wird die 6monatsfrist des § 88 SGG in Gang gesetzt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


KliDirSte

Zitat von: TripleH am 13. Dezember 2023, 12:57:41
Zitat von: KliDirSte am 13. Dezember 2023, 12:22:34Wir erwarten eine Rückzahlung von ca. 500 Euro, da immer ca. 80 Euro mehr angerechnet wird als das was wir verdienen, + das Geld von dem Mehrbedarf der Schwerbehinderung diese seit 06/2023 besteht.

Zitat von: KliDirSte am 13. Dezember 2023, 12:22:34wie können wir jetzt weiter verfahren?

Der Bewilligungszeitraum ist am 31.10.2023 abgelaufen. Die Frist zur endgültigen Festsetzung begann also am 01.11.2023 zu laufen. Ob alle Unterlagen für eine endgültige Festsetzung vorliegen, kann deinem Beitrag nicht entnommen werden. Gehen wir davon aus, dass dem so ist, kannst du 6 Monate, nachdem du den Antrag auf endgültige Festsetzung gestellt hast, Untätigkeitsklage einreichen.

Allein eine Schwerbehinderung begründet übrigens im SGB II noch keinen Mehrbedarf.

Danke, es ist das Merkmal G eingetragen und da habe ich etwas von 17% gelesen.

Ottokar

Den gibt es im SGB II nur für nicht erwerbsfähige Personen, die voll erwerbsgemindert sind (§ 23 Nr. 4 SGB II).
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KliDirSte

Zitat von: Ottokar am 13. Dezember 2023, 13:28:01Den gibt es im SGB II nur für nicht erwerbsfähige Personen, die voll erwerbsgemindert sind (§ 23 Nr. 4 SGB II).

Danke, dass habe ich nicht gewusst.

TripleH

Zitat von: Ottokar am 13. Dezember 2023, 13:09:58Lt. § 44a Abs. 5 S. 1 SGB II kann sich das JC mit der abschließenden Entscheidung 1 Jahr Zeit lassen, da bringt eine Untätigkeitsklage gar nichts.
Ich würde hier sofort schriftlich beantragen, über die vorläufige Bewilligung vom xxx für den Zeitraum xxx bis xxx abschließend zu entscheiden.

Ja, deshalb schrieb ich ja auch:

Zitat von: TripleH am 13. Dezember 2023, 12:57:41Gehen wir davon aus, dass dem so ist, kannst du 6 Monate, nachdem du den Antrag auf endgültige Festsetzung gestellt hast, Untätigkeitsklage einreichen.

Ohne Antrag natürlich keine U-Klage. Der TE klingt aber so, als hätte er bereits mehrfach das JC kontaktiert, daher gehe ich davon aus, dass da auch irgendwas nach dem Meistbegünstigtenprinzip auch als Antrag ausgelegt werden müsste.



Fettnäpfchen

KliDirSte

Dazu
Zitat von: KliDirSte am 13. Dezember 2023, 12:22:34da immer ca. 80 Euro mehr angerechnet wird als das was wir verdienen,
solltest du überlegen ob du dir das weiterhin gefallen lassen willst.
Widerspruch wegen vorläufiger Leistungseinstellung aufgrund möglichem Einkommen

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Zitat von: TripleH am 13. Dezember 2023, 14:46:44Ohne Antrag natürlich keine U-Klage. Der TE klingt aber so, als hätte er bereits mehrfach das JC kontaktiert, daher gehe ich davon aus, dass da auch irgendwas nach dem Meistbegünstigtenprinzip auch als Antrag ausgelegt werden müsste.
Das Meistbegünstigungsprinzip setzt als Antragsauslegung einen bereits gestellten Antrag voraus und kann keinen solchen fingieren.
Ein Antrag kann höchstens konkludent erfolgen. Das eine telefonische Nachfrage wie "Wann bekomme ich denn nun endlich die abschließende Entscheidung?" konkludent als Antrag nach § 44a Abs. 5 S. 2 Nr. 1 SGB II ausgelegt werden muss, halte ich für höchst fragwürdig.
Diese Frage setzt allenfalls die Beratungspflicht des JC nach § 13 SGB I in Gang, womit der SB des JC zumindest auf die Möglichkeit der Beantragung einer abschließende Entscheidung hinweisen muss. Wenn der das nicht tut, eröffnet dieses Beratungsversagen einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (Schadenersatzanspruch). Zudem dürfte die vorläufige Bewilligung bereits entsprechende Hinweise beinhalten.
Abgesehen davon muss der Antragsteller im Zweifelsfall nachweisen, dass und wann er den Antrag gestellt hat.
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