Aufstocker- Aufrechnung wegen Überzahlung abgelehnt

Begonnen von Sonnenschein, 16. Dezember 2023, 12:25:59

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Sonnenschein

Die Anhörung zwecks Aufrechnung beinhaltete, eine Aufrechnungsschutzverzichtserklärung.
Der ,, Aufrechnung" wurde nicht zugestimmt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen ( weder grob fahrlässig noch sonstiges).
Alle Lohnabrechnungen wurden fristgemäß eingereicht.
Weil binnen 2 Monaten keine Reaktion des JC erfolgte, habe ich die Antwort auf die Anhörung zur Aufrechnung -Nichtzustimmung- erneut an das JC geschickt.
Somit liegt dem JC zum zweiten Male die Ablehnung der Aufrechnung vor.
Das interessiert aber nicht.

Der Aufrechnungsbescheid kam mit dem Hinweis:

,, sie haben von der gegebenen Möglichkeit der Äußerung auf meine Anhörung
 keinen Gebrauch gemacht, so dass nach Aktenlage zu entscheiden war"

Mal abgesehen davon, dass das eine glatte Lüge ist.

Würdet ihr einen Widerspruch einlegen?
Oder die Sache auf sich beruhen lassen, im Sinne von zahlen muss ich sowieso.

Interessenhalber, wie ist der weitere Ablauf bei Nicht--Zustimmung der Aufrechnung.
Meldet sich das Inkasso automatisch, also einfach abwarten was passiert. Oder muss der Leistungsempfänger von sich aus Kontakt aufnehmen und die Zahlungsmodalitäten klären?

Weitere Frage:
Der abschließende BWZ Bescheid -von 6 Monaten- weist für 2 Monate ein ,, Guthaben" aus, also Nachzahlungen. Diese wurden nicht durch Saldierung angerechnet.
Aber seit September 2023  auch nicht ausgezahlt.
Was nun? Die Vorgehensweise wäre doch an die Auszahlung zu erinnern. Oder?
Habt ihr eine Formulierung für mich??

Vielen Dank für eure Rückäußerungen und eine schöne Adventszeit.

Ottokar

Eine Aufrechnungsschutzverzichtserklärung ist im Bereich des SGB II rechtswidrig, da diese dazu führt, dass das Existenzminimum unterschritten wird, was einen Missbrauch i.S.d. § 24 Abs. 2 SGB II darstellt.

Zitat von: Sonnenschein am 16. Dezember 2023, 12:25:59Würdet ihr einen Widerspruch einlegen?
Aus welchem Grund?
Einen Widerspruch kann man nur einlegen, wenn der Verwaltungsakt rechtliche Mängel aufweist.
Die aus deiner Sicht unzutreffende Behauptung, du hättest dich nicht zur Aufrechnung geäußert, stellt für sich allein keinen solchen Mangel dar.

Zitat von: Sonnenschein am 16. Dezember 2023, 12:25:59Der abschließende BWZ Bescheid -von 6 Monaten- weist für 2 Monate ein ,, Guthaben" aus, also Nachzahlungen. Diese wurden nicht durch Saldierung angerechnet. Aber seit September 2023 auch nicht ausgezahlt.
Wenn dir tatsächlich eine Nachzahlung zusteht, würde ich beim JC zunächst die Zahlung anmahnen.
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