Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?

Begonnen von Zara, 27. Dezember 2023, 14:34:36

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Zara

Wir mussten im Jahr 2020 wegen Eigenbedarf umziehen. Die KdU werden seither nicht mehr komplett vom JC übernommen. Siehe auch nachfolgenden Thread:

Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Dezember 2023, 16:57:26Mit welcher Begründung waren die KdU nach dem Umzug nicht angemessen?
Mit welcher Begründung hat das SG den Anspruch zurückgewiesen?
Welcher Bewilligungszeitraum war hiervon betroffen?

Folgende Bescheide wären interessant:
Die abschließende Bewilligung für den Zeitraum 01/2021 - 06/2021 (sofern im Jahre 2022 ergangen)
Die abschließende Bewilligung für den Zeitraum 07/2021 - 12/2021
Die abschließende Bewilligung für den Zeitraum 01/2022 - 06/2022
Die vorläufige Bewilligung für den Zeitraum 07/2022 - 12/2022
Wichtig ist hier in erster Linie die Berechnung der KdU.

Selbst wenn eine Klage keinen Erfolg hatte, heißt dies nicht, dass man bei einem anderen VA nicht noch einmal klagen könnte. Für die o.g. Bescheide wäre noch ein Überprüfungsantrag möglich.

Dafür eröffne ich zur besseren Übersicht hier einen neuen Thread.

Die Klage zur Übernahme der Kosten haben wir vor dem SG verloren. Einen Rechtsanwalt haben wir nun auch nicht mehr, da besagte RA nun in einen anderen Bereich gewechselt hat. Mir entstand am Ende sowieso der Eindruck, dass sie keine Lust mehr hatte. Dementsprechend ging die Verhandlung vor dem SG auch aus.

Ob es sich nun lohnt, das Ganze neu aufzurollen, bin ich mir unschlüssig. Gerade auch deswegen, weil ich gegen so viele Windmühlen aktuell kämpfe und nervlich einfach an meine Grenzen gekommen bin. Egal was ich dem JC auch schreibe, es wird sowieso abgeschmettert bzw. gar nicht erst beantwortet. Und allein nochmal vor Gericht ziehen, davor sehe ich schwarz.

Wenn ich nun einen Überprüfungsantrag stelle, wird es sowieso wieder abgelehnt und die Folge wäre ja, erneut vor Gericht zu ziehen. Aber wohin? Vorm SG waren wir in der Sache ja bereits.

OLD-MAN

Manchmal sollte man auch einfach mal akzeptieren, unrecht zu haben!

Sheherazade

Und ohne Link zu dem Thread, in dem hoffentlich die Antworten zu den zitierten Fragen stehen, kann man sowieso nichts weiter dazu sagen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Sheherazade

Ich glaube nicht so weit ich das in Erinnerung habe.
Zitat von: Sheherazade am 27. Dezember 2023, 14:57:47Und ohne Link zu dem Thread, in dem hoffentlich die Antworten zu den zitierten Fragen stehen, kann man sowieso nichts weiter dazu sagen.
aber bitteschön:
https://hartz.info/index.php/topic,132595.30.html

MfG FN

Edit
die Zeiträume die zur Überprüfung angegeben wurden passen mMn so nicht da ja nur bis zum 01.01. des Vorjahres überprüft wird.
Hab zwar was im Hinterkopf das es längere Fristen gibt aber ob das hier zutrifft weiß ich leider nicht mehr.
Aber vllt weiß es Jimmy Neutron und hat deswegen in dem anderen Thread davon angefangen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sheherazade

Danke, dann fehlen ja nur noch die Antworten auf die Fragen.  :zwinker:
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Zara

#5
Zitat von: OLD-MAN am 27. Dezember 2023, 14:47:57Manchmal sollte man auch einfach mal akzeptieren, unrecht zu haben!

Wenn man Unrecht hat, dann gerne!

Der Link zum Thread lautet:
https://hartz.info/index.php/topic,132595.30.html

Zu den Fragen:
  • Mit welcher Begründung waren die KdU nach dem Umzug nicht angemessen?
  • Mit welcher Begründung hat das SG den Anspruch zurückgewiesen?
  • Welcher Bewilligungszeitraum war hiervon betroffen?

Ich hänge das Urteil diesem Beitrag an.
Dazu ist zu sagen, dass ich überhaupt nicht weiss, wie das SG auf 80 qm Wohnfläche kommt.
Der Mietvertrag ist etwas blöd formuliert, der VM ist schon älter und hat die Grundfläche des Hauses 54 qm als angegeben und dann unter "bestehend aus" die einzelnen Zimmer nochmal extra (es sind ja 2 Etagen) aufgezählt. Aber die Größe vom Bad fehlt. Ich komme laut Mietvertrag auf 72,6 qm ohne Bad. In der Mietbescheinigung standen dann 85 qm als Gesamt, wo ich heute ehrlich gesagt aber auch nicht mehr weiß, wie diese Größe zustande kam. So gesehen sind die vom Gericht angegebenen 80 qm ja noch deutlich darunter.

Die Kosten für ein Arbeitszimmer habe ich zu keiner Zeit in meiner EKS als Ausgabe angegeben. Allein schon aus Angst, dass uns dann noch weniger gezahlt wird.

Nachweise über Wohnungssuche hatte ich der RA aber eingereicht und das SG schreibt, wir hätten keine Bemühungen nachgewiesen.

Genau so wird nach unserem Umzug das ärztliche Attest meines Partners in Bezug auf erhöhten Wasserverbrauch nicht mehr anerkannt. Ohne jegliche Begründung. Ich zahle Wasser ja komplett alleine. Das JC hat in den Bescheiden als Grundmiete 500 Euro angegeben plus Mehrbedarf für Durchlauferhitzer und Gas. Ansonsten erhalten wir NICHTS. Die Müllgebühren wurden nun in 2023 ohne jeglichen Antrag in April und Oktober gezahlt. Die muss man sich wohl aus meiner abschließenden EKS vom 1. Hj. 2022 gezogen haben. Denn plötzlich standen diese Gebühren mit in den Bescheiden drin. Für das neue Jahr ist wieder nichts davon zu sehen! Kann ich also auch wieder selbst tragen (2x 96 Euro!). Der neue Bescheid für Müll kommt erst Ende Januar, kann ich also noch nicht einreichen.

Im Übrigen beträgt die Miete kalt eigentlich nur 450,00 Euro. 50 Euro sind für die Nutzung der EBK, die wir nachweislich nicht hatten. Denn auch in der alten Wohnung war eine EBK vorhanden. Stand ebenso im Mietvertrag dabei. Aber auch dies wurde ignoriert.

Mir geht es jetzt einfach nur darum, dass wir künftig das gezahlt bekommen, was uns zusteht. Die letzten 3,5 Jahre nun nochmal komplett auseinander zu nehmen, weiß ich nicht, ob es was bringt, außer noch mehr Ärger als ohnehin schon.





Sheherazade

Kurz vorab eine Verständnisfrage
Zitat von: Zara am 27. Dezember 2023, 16:18:44Die Müllgebühren wurden nun in 2023 ohne jeglichen Antrag in April und Oktober gezahlt. Die muss man sich wohl aus meiner abschließenden EKS vom 1. Hj. 2022 gezogen haben.

Was haben die Müllgebühren in deiner EKS verloren?  :scratch:

Edit: Ich glaube, ich habe die Begründung gefunden.

Nach einfachem Überfliegen des Urteils habt ihr euch selbst ein Bein gestellt mit der Geltendmachung des einen Raumes, der nur für deine gewerbliche Tätigkeit genutzt wird. Auch, wenn du diese Kosten bis dahin in der EKS nicht geltend gemacht hast, vor Gericht werden die KdU nunmal ihrem Zweck entsprechend auseinander gerechnet.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

september23

Zitat von: Zara am 27. Dezember 2023, 14:34:36Und allein nochmal vor Gericht ziehen, davor sehe ich schwarz.
...
Wenn ich nun einen Überprüfungsantrag stelle, wird es sowieso wieder abgelehnt und die Folge wäre ja, erneut vor Gericht zu ziehen. Aber wohin? Vorm SG waren wir in der Sache ja bereits.
Eine weitere Klage zum gleichen Thema bzw. nächsthöheres Gericht ist auch nicht zugelassen.

Zara

Zitat von: Sheherazade am 27. Dezember 2023, 17:02:32Kurz vorab eine Verständnisfrage
Zitat von: Zara am 27. Dezember 2023, 16:18:44Die Müllgebühren wurden nun in 2023 ohne jeglichen Antrag in April und Oktober gezahlt. Die muss man sich wohl aus meiner abschließenden EKS vom 1. Hj. 2022 gezogen haben.

Was haben die Müllgebühren in deiner EKS verloren?  :scratch:

Edit: Ich glaube, ich habe die Begründung gefunden.

Nach einfachem Überfliegen des Urteils habt ihr euch selbst ein Bein gestellt mit der Geltendmachung des einen Raumes, der nur für deine gewerbliche Tätigkeit genutzt wird. Auch, wenn du diese Kosten bis dahin in der EKS nicht geltend gemacht hast, vor Gericht werden die KdU nunmal ihrem Zweck entsprechend auseinander gerechnet.

Schon wieder falsch formuliert. Anhand der Kontoauszüge, die ich mit der abschließenden EKS einreiche.

Zitat von: Sheherazade am 27. Dezember 2023, 17:02:32Nach einfachem Überfliegen des Urteils habt ihr euch selbst ein Bein gestellt mit der Geltendmachung des einen Raumes, der nur für deine gewerbliche Tätigkeit genutzt wird. Auch, wenn du diese Kosten bis dahin in der EKS nicht geltend gemacht hast, vor Gericht werden die KdU nunmal ihrem Zweck entsprechend auseinander gerechnet.

Ich habe nie einen Raum geltend gemacht. Die RA wollte die Größe des 3. Zimmers für die Verhandlung wissen. Man geht ja davon aus, dass sie ihren Job richtig macht und denkt sich nichts dabei. Wir waren nicht vor Ort an dem Tag, wegen eines Bahnstreiks. Das Gericht ist rund 100 km entfernt und wir wurden deswegen von der Teilnahme befreit.

september23

Zitat von: Sheherazade am 27. Dezember 2023, 17:02:32Nach einfachem Überfliegen des Urteils habt ihr euch selbst ein Bein gestellt mit der Geltendmachung des einen Raumes, der nur für deine gewerbliche Tätigkeit genutzt wird. Auch, wenn du diese Kosten bis dahin in der EKS nicht geltend gemacht hast, vor Gericht werden die KdU nunmal ihrem Zweck entsprechend auseinander gerechnet.
Aber ohne den Abzug für die gewerbliche Nutzung wäre die Wohnung ohnehin zu groß und zu teuer.

Und die Kosten der gewerblichen Nutzung - so das JC- stehen in keinem Verhältnis zu den Einnahmen, die extrem, gering seien. Was auch immer das mit dem Thema privater Teil der Wohnung zu tun hat.

Was mich wundert:
Ist das die alte Wohnung, aus der ihr wegen Eigenbedarf raus musstet oder ist das die Wohnung, in der ihr wegen des Eigenbedarfs rein seid?  :scratch: Denn im Urteil bzw. zu eurer Klage steht nur was von Schimmel. Gut, ist für das Problem der Übernahme vielleicht auch egal.

Zara

Zitat von: september23 am 27. Dezember 2023, 17:38:26Was mich wundert: Ist das die alte Wohnung, aus der ihr wegen Eigenbedarf raus musstet oder ist das die Wohnung, in der ihr wegen des Eigenbedarfs rein seid?  Denn im Urteil bzw. zu eurer Klage steht nur was von Schimmel. Gut, ist für das Problem der Übernahme vielleicht auch egal.

Die alte Wohnung wurde wegen EB gekündigt. Auch diese Kündigung war nicht gerechtfertigt, aber das ist ein anderes Thema. Wir sind nicht dagegen angegangen, um unsere Ruhe zu haben. Zumindest von der Seite.

TripleH

Zitat von: Zara am 27. Dezember 2023, 14:34:36Die KdU werden seither nicht mehr komplett vom JC übernommen.
Zitat von: Zara am 27. Dezember 2023, 14:34:36Die KdU werden seither nicht mehr komplett vom JC übernommen.

Sie wurden lt. Urteil auch in der alten Wohnung nicht voll übernommen.

Zitat von: Zara am 27. Dezember 2023, 14:34:36Ob es sich nun lohnt, das Ganze neu aufzurollen, bin ich mir unschlüssig.

Was soll sich denn lohnen? Das Jobcenter berücksichtigt die Miete lt. Wohngeldtabelle zzgl. des Sicherungszuschlags von 10%. Das ist nunmal das, was das BSG als normalen Maximalwert in einer Vielzahl von Entscheidungen entwickelt hat.

Das ist doch weiß Gott vergebliche Liebesmüh. Wahrscheinlich wäre wieder dieselbe Richterin zuständig, die gerade vor einem dreiviertel Jahr entschieden hat, dass das alles richtig ist mit der Miete.

Jimmy Neutron

Zitat von: september23 am 27. Dezember 2023, 17:12:56Eine weitere Klage zum gleichen Thema bzw. nächsthöheres Gericht ist auch nicht zugelassen.
Würde ich nicht unterschreiben. Wie sagt man so schön: "Es kommt darauf an..." Beispiel: Nur weil eine Wohnung 2020 unangemessen gewesen ist und eine Klage erfolglos blieb, heißt dies nicht, dass die Wohnung z.B. 2022 automatisch auch unangemessen war. Wenn das JC im Rahmen des VA feststellt, dass die Wohnung zu teuer ist, erfordert dies zwangsläufig die Prüfung, ob entsprechender bzw. angemessener Wohnraum zur Verfügung steht. Unterbleibt diese Prüfung bzw. sind die Daten für die Prüfung zu alt, ist die Entscheidung angreifbar.
Da das zuständige JC die Angemessenheit anhand der Wohngeldtabelle ermittelt, ist davon auszugehen, dass das JC über keine bzw. ansatzweise aktuellen Daten verfügt.

Pauschalen Pessimismus anderer Poster kann ich nicht verstehen.

Die Entscheidung des SG betrifft nur die Wohnkosten im Zeitraum 2020.

In der Sache wäre außerdem die Möglichkeit zu prüfen, ob die Raumkosten noch geltend gemacht werden können, was zu einer Minderung der Erstattung führen könnte und damit auch zu einer Rückzahlung. So wäre zumindest ein Teil der KdU in Form der Raumkosten + Strom wieder auf dem Konto.
Hinweis: @Zara, du kannst eigentlich bei den Raumkosten noch mehr Dinge geltend machen. Dazu gehören auch Müllbeutel, Reinigungsmittel, Glühbirnen usw.. Alles kleine Beträge, die auf den Bewilligungszeitraum bzw. das Jahr doch was ausmachen können.

Die Raumkosten sind sowohl bei der EKS als auch der EÜR zu berücksichtigen. Hier aber Vorsicht. Dies funktioniert über Lexoffice nicht direkt. Dies ist aber eine andere Baustelle.

Für mich kommen folgende Zeiträume für einen Überprüfungsantrag in Frage:

01/2021 bis 06/2021
In Gestalt der abschließenden Bewilligung und Erstattungsbescheids, sofern im  Jahr 2022 ergangen bzw. zugestellt worden.
Hier geht es um die Höhe der Erstattung.

07/2021 bis 06/2021
In Gestalt der abschließenden Bewilligung und Erstattungsbescheids
Auch hier geht es um die Höhe der Erstattung

01/2022 bis 06/2022 und 07/2022 bis 12/2022
Ebenfalls in Gestalt der abschließenden Bewilligung und Erstattungsbescheide.

Es gibt einfach zu viele Fragen, die man bis zum 31.12. nicht klären kann.
Ich würde daher dafür stimmen, dass für die Zeiträume bzw. VA eine Überprüfung beantragt und die Begründung nachgereicht wird und man dann in Ruhe und Stressfrei die Sache prüfen kann. Ob sich die Sache lohnt, wird sich dann zeigen.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 27. Dezember 2023, 19:06:30Würde ich nicht unterschreiben. Wie sagt man so schön: "Es kommt darauf an..." Beispiel: Nur weil eine Wohnung 2020 unangemessen gewesen ist und eine Klage erfolglos blieb, heißt dies nicht, dass die Wohnung z.B. 2022 automatisch auch unangemessen war. Wenn das JC im Rahmen des VA feststellt, dass die Wohnung zu teuer ist, erfordert dies zwangsläufig die Prüfung, ob entsprechender bzw. angemessener Wohnraum zur Verfügung steht. Unterbleibt diese Prüfung bzw. sind die Daten für die Prüfung zu alt, ist die Entscheidung angreifbar. Da das zuständige JC die Angemessenheit anhand der Wohngeldtabelle ermittelt, ist davon auszugehen, dass das JC über keine bzw. ansatzweise aktuellen Daten verfügt.

Damals wie heute stand / steht kein angemessener Wohnraum zur Verfügung. Und wenn doch, dann irgendwelche Absteigen in entsprechender Nachbarschaft. Wir haben JAHRE dem Terror von Nachbarn ausgesetzt und sind damit unfreiwillig schon einige Male umgezogen. Da ging es nicht um normale Alltagsgeräusche, die man in Mehrfamilienhäusern natürlich hat.

Das hiesige JC hat nie aktuelle KdU, so auch jetzt: Auf der Webseite sind die KdU vom 01.01.2022 angegeben und woher sie die im Endeffekt haben, ist auch nicht ersichtlich. Sie waren ja auch damals der Meinung, die Zeitungen und das Internet stünden "voll" mit entsprechendem Wohnraum. Eine Lüge, denn ich beobachte das Immobilienangebot seit vielen Jahren aus den o. g. Gründen heraus. Und habe damit auch nie aufgehört. Leider hat sich bis heute nichts Günstigeres mehr gefunden. Im Gegenteil!

Zitat von: Jimmy Neutron am 27. Dezember 2023, 19:06:30In der Sache wäre außerdem die Möglichkeit zu prüfen, ob die Raumkosten noch geltend gemacht werden können, was zu einer Minderung der Erstattung führen könnte und damit auch zu einer Rückzahlung. So wäre zumindest ein Teil der KdU in Form der Raumkosten + Strom wieder auf dem Konto. Hinweis: @Zara, du kannst eigentlich bei den Raumkosten noch mehr Dinge geltend machen. Dazu gehören auch Müllbeutel, Reinigungsmittel, Glühbirnen usw.. Alles kleine Beträge, die auf den Bewilligungszeitraum bzw. das Jahr doch was ausmachen können.

Reinigungsmittel usw. gebe ich an. Ebenso auch Stromkosten, die ich dann der Lexoffice Berechnung noch anfüge. Ob die Stromkostenberechnung korrekt ist, weiss ich nicht. Berechne es danach, wie viel Prozent im jeweiligen Jahr im Regelsatz für Strom vorgesehen ist.

Bsp. aus dem 1. Hj. 2023
8,12 % von 451,00 EUR = 36,62 EUR

Anteilig (mein Partner zahlt die andere Hälfte) habe ich z.B. monatlich 56,00 EUR Strom gezahlt, ergibt einen Differenzbetrag von 19,38 EUR. Und diesen Betrag gebe ich dann als Stromausgabe an.

september23

Zitat von: Jimmy Neutron am 27. Dezember 2023, 19:06:30Pauschalen Pessimismus anderer Poster kann ich nicht verstehen.
Das ist weniger Pessimismus und mehr der Hinweis, dass in gleicher Sache nichts machbar ist, da der Berufungsstreitwert nicht erreicht und eine Berufung nicht möglich ist.