Brauche Hilfe - Grundsicherung WBA - eine Frechheit

Begonnen von Schmiedt, 03. Januar 2024, 16:06:30

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Schmiedt

1. Frechheit:

Der Weiterbewilligungsantrag wurde im September gestellt und bis Mitte Dezember nicht bearbeitet. Personalmangel.
Nun wurde im Dezember nochmals nachgehakt und es kam Bewegung in die Sache. Es wurde nun seitens des Amts bemängelt, beim Weiterbewilligungsantrag würden Kontoauszüge fehlen. Auf dem Zweitkonto ist kein relevantes Guthaben. Die Forderung ist aber nachzuvollziehen.

Nun möchte das Amt aber alle Kontoauszüge "bis aktuell" einsehen. Dazu müsste ich extra nochmal in die Stadt tigern um weitere Kontoauszüge zu holen. Dabei fehlt mir seit Monaten das Geld aus den Leistungen.

Müssen diese alle vorgelegt werden oder nur die letzten 3 Monate bis einschließlich September? Bisher wurden immer nur 3 Monate rückwirkend gefordert. Wieso jetzt bis aktuell? Nachdem die sich so lange Zeit mit der Bearbeitung gelassen haben für mich einfach nur eine Frechheit.

Es wurde also noch keine Weiterbewilligung beschieden.

Zweite noch viel größere Frecheit:

Von Seiten des Amts, insbesondere eines misstrauischen Angestellten, wird seit langer Zeit angezweifelt, dass der Heizölverbrauch realistisch sei.

Seit Jahren besteht ein ähnlich hoher Heizölverbrauch zwischen 2000 und 2200 Liter. Es handelt sich um ein freistehendes kaum isoliertes Einfamilienhaus, Baujahr vor 1967 mit Keller und ca. 80 bis 85m² Wohnfläche. Die letzten Jahre wurden Gutscheine ausgestellt. Der Lieferant hat geliefert und das Amt hat diesen bezahlt.

Es wurde gefordert ein Messinstrument zu installieren (Heizölstand). Das ist vor Jahren geschehen. Es wurden immer wieder Fotos gefordert, vom Messinstrument mit aktuellem Stand bevor erneut eine Bewilligung erfolgte. Mehrfach war auch ein Mitarbeiter der Behörde vor Ort um sich den Stand anzuschauen. Zuletzt wieder im Sommer diesen Jahres, er hat mit Foto den Heizölstand Mitte des Jahres dokumentiert, da war der Stand bei 1/3 also ca. 2/3 verbraucht seit der letzten Lieferung Ende des vergangenen Jahres).

Die letzten Jahre wurde immer bewilligt. Das Öl geliefert, Verbraucht, neu bewilligt etc.

Nach Beantragung der Hausbrandbeihilfe in diesem Jahr will jetzt aber auch noch ein Mitarbeiter des Amts beim Öl Betanken dabei sein. Im Brief steht dass Öl für 1200€ bewilligt wird in Form eines Gutscheins. Dafür bekäme ich ca. 1,150 also etwas mehr als die Hälfte des real existierenden Bedarfs für ein Jahr.

Zudem steht darin: Der Gutschein wird bei der Betankung persönlich durch den Mitarbeiter an die liefernde Firma übergeben. Das ganze mit dem Heizöllieferanten abzustimmen ist nicht nur schwierig sondern irgendwie reicht es auch langsam nach all den Jahren des Misstrauens!

Aktuell muss seit Monaten auf Eigenkosten Brennmaterial gekauft und im Ofen verfeuert werden damit es zu keinen Bauschäden kommt und dann besitzen die nach mehreren Monaten Bearbeitungszeit mitten im Winter die Frechheit noch zu fordern, dass man sich mit denen und dem Heizöllieferant abstimmt um einen gemeinsamen Termin zu finden. Von meiner Seite aus werden keine weiteren Besuche seitens der Behörde gewünscht.

Wie kann man sich dagegen wehren?

Kann ich jetzt einfach den Heizöllieferant kommen lassen und volltanken? Es muss endlich Öl geliefert werden. Es nicht zumutbar, mit einem Ofen zu heizen, der maximal 2 Räume beheizt und die anderen Räume sind unbenutzbar weil zu kalt oder aber dass  wirklich noch Bauschäden eintreten, Leitungen auffrieren etc.

Ich hoffe hier im Forum kann geholfen werden.


Jimmy Neutron

Wenn du Grundsicherung schreibst, dann meinst du die Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII?
Wann hat denn der Bewilligungszeitraum geendet?

Ich würde sogar so weit gehen und den Gutschein anzweifeln. Da dies automatisch die Offenlegung des Sozialleistungsbezugs bedeutet.
Vorab noch die Frage, wie weit ist das zuständige Sozialgericht entfernt?

Schmiedt

Leistungen nach viertem Kapitel SGB XII - korrekt.
Der Bewilligungszeitraum endetete im September.
Das mit Gutscheinen ist m.E. rechtens, da einmalig Gelder anderweitig ausgegeben werden mussten.

Welche Möglichkeiten gibt es mich zu wehren? Wenn möglich erst mal ohne Gang zum Sozialgericht

Sheherazade

Zitat von: Schmiedt am 04. Januar 2024, 10:44:18Das mit Gutscheinen ist m.E. rechtens, da einmalig Gelder anderweitig ausgegeben werden mussten.

Das bedeutet, du hast das Geld für das Heizöl anderweitig ausgegeben? Wie lange ist das her?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Schmiedt

Zitat von: Sheherazade am 04. Januar 2024, 10:49:03Das bedeutet, du hast das Geld für das Heizöl anderweitig ausgegeben? Wie lange ist das her?

Mindestens 3 Jahre

Ottokar

Lt. § 10 Abs. 3 SGB XII haben Geldleistungen Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen.
Nach § 35 SGB XII sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu erbringen.
Sind diese Aufwendungen unangemessen, muss das Sozialamt den Leistungsbezieher darüber informieren und die tatsächlichen Aufwendungen so lange weiter erbringen, bis es möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.

D.h. hier, dass Brennstoff im erforderlichen Umfang gekauft und das Sozialamt die Brennstoffkosten in tatsächlicher Höhe zu erbringen hat und zwar solange, wie das Sozialamt nicht schriftlich festgestellt hat, dass die Aufwendungen unangemessen sind und das eine Kostensenkung möglich und zumutbar ist.
Das Sozialamt kann hierbei zwar - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, was ich hier jedoch nicht sehe - die Heizkosten als Gutschein erbringen, aber es gibt keine rechtliche Grundlage, wonach ein Mitarbeiter des Sozialamtes beim Brennstoffeinkauf anwesend sein darf, oder wonach dieser Gutschein vom Sozialamt direkt an den Lieferanten übergeben werden muss. Derartige Forderungen als Leistungsvoraussetzung sind schlicht rechtswidrig und zudem höchst übergriffig.
Es gibt auch keine rechtliche Grundlage, bei der Angemessenheit auf den Verbrauch statt - wie im Gesetz geregelt - auf die Kosten abzustellen. Solange die Kosten angemessen sind, spielt der Verbrauch keine Rolle. Nur wenn das Sozialamt unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen hat, kann es die Kosten um den unwirtschaftlichen Anteil kürzen.
Es gibt also zwei Punkte: wirtschaftliches Verhalten und angemessene Kosten.
Angemessen und wirtschaftlich sind die Heizkosten, wenn sie hier aufgrund des baulichen Zustandes des Hauses erforderlich sind, um in den Wohnräumen eine Mindestraumtemperatur von 20 Grad Celsius am Tag und 18 Grad Celsius in der Nacht (22 - 06 Uhr) aufrecht zu erhalten. Dazu kommen noch die nach Verbrauch nicht unangemessenen Warmwasserkosten.
Unwirtschaftlich wäre, wenn so geheizt wird, dass die Temperatur in den Wohnräumen deutlich höher liegt, man mehr als 1x pro Woche ein Vollbad nimmt oder täglich länger als 10 Min duscht.
Unangemessen wären hier die Kosten, wenn man das Heizöl beim teuersten Lieferanten einkauft, statt einen günstigen zu wählen.
Das Sozialamt kann also nicht einfach sagen: "Wir zahlen nur 1200€ und wieviel Brennstoff sie davon kaufen können und ob dieser reicht ist uns egal."
Wenn du 2000 Liter benötigst und das Sozialamt diesen Verbrauch nicht als unwirtschaftlich nachgewiesen hat, muss es die Kosten dieser 2000 Ltr. anerkennen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Schmiedt

Zitat von: Ottokar am 04. Januar 2024, 11:39:05Derartige Forderungen als Leistungsvoraussetzung sind schlicht rechtswidrig und zudem höchst übergriffig.

Das empfinde ich genau so!

Kann ich jetzt einfach tanken und denen danach die Rechnung präsentieren?

Welche Optionen bestehen denn?


Vielen Dank euch allen für euren teils unermüdlichen Einsatz hier! Es ist so wichtig dass es Menschen wie euch gibt, die anderen in Not helfen! Vor allem bei derartigen Themen, bei denen man als Laie wie der Ochse vor dem Berg steht und sich der Willkür der Behörden ausgesetzt sieht, deren Mitarbeiter sich selbst nicht an geltendes Recht halten. Es ist ein beschämender Zustand, dass eure ehrenamtliche Hilfe überhaupt benötigt wird in diesem Lande aber umso ehrenwerter seid ihr zu werten, die sich dieser Aufgabe stellen und gewachsen zeigen! Danke nochmals!

Ottokar

Zitat von: Schmiedt am 04. Januar 2024, 14:16:41Kann ich jetzt einfach tanken und denen danach die Rechnung präsentieren?
Die Heizkosten gehören im Monat der Fälligkeit zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII.
Ein separater oder vorheriger Antrag ist auch keine Anspruchsvoraussetzung, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII gelten mit dem Antrag auf Leistungen des 4. Kap. SGB XII mit gestellt (vgl. § 44 SGB XII).
Die Heizkosten stellen damit nur eine nach § 48 SGB X zu berücksichtigende Änderung dar.

Aufgrund dessen sollte es keine Probleme geben, wenn du den Tank mit dem benötigten Jahresvorrat auffüllen lässt und dann die Rechnung unverzüglich beim Sozialamt einreichst.
Das wäre auch die übliche Vorgehensweise.
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Schmiedt

#8
Zitat von: Ottokar am 04. Januar 2024, 14:36:14Die Heizkosten gehören im Monat der Fälligkeit zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII.
Ein separater oder vorheriger Antrag ist auch keine Anspruchsvoraussetzung, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII gelten mit dem Antrag auf Leistungen des 4. Kap. SGB XII mit gestellt (vgl. § 44 SGB XII).
Die Heizkosten stellen damit nur eine nach § 48 SGB X zu berücksichtigende Änderung dar.

Aufgrund dessen sollte es keine Probleme geben, wenn du den Tank mit dem benötigten Jahresvorrat auffüllen lässt und dann die Rechnung unverzüglich beim Sozialamt einreichst. Das wäre auch die übliche Vorgehensweise.

Ehe dies vielleicht übersehen wurde:

• Da die Grundsicherung selbst noch nicht beschieden wurde, kann nun trotzdem getankt werden?

Im Brief steht zudem:
"Ihnen wird die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses nach §35 Abs. 5 SGB XII bestätigt. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich der Heizkostenzuschuss reduziert. Sie können einen Erhöhungsantrag einreichen, sollte diese Leistung nicht ausreichend sein." Außerdem steht darin, dass der Mitarbeiter bei der Betankung anwesend sein muss.

• Muss dem Bescheid nun widersprochen werden? Und wie kommt es zu so einem Bescheid, obwohl die Weiterbewilligung selbst noch gar nicht nicht beschieden wurde.

Was soll dieser Quatsch?

• Aufgrund der unberechtigten Verdachtslage ergeben sich auch keine Änderungen oder Verpflichtungen dem Besuch zuzustimmen oder ähnlichem? Oder wegen des einmalig teilweise für andere Zwecke genutzten Geldes vor Jahren?

Ich habe natürlich Angst am Ende auf den Kosten sitzen zu bleiben die ich aus eigenen Mitteln gar nicht tragen kann.

• Ist der Verbrauch noch im Rahmen der Sozialbehörden? Laut Heizkostenspiegel ist der reale Verbrauch hoch aber nicht zu hoch. Aber die haben Sozialbehörden haben ja ihre eigenen "Listen".


Nochmals vielen Dank!

Jimmy Neutron

Wenn du Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII erhältst, macht eine Bewilligung nach § 35 Abs. 5 SGB XII m.E. keinen Sinn. Der § 42a SGB XII sieht eine solche pauschale Zahlung m.E. nicht vor. Du bekommst sicher Leistungen nach dem 4. Kapitel?

Die Bewilligung der Heizkosten wäre für mich jetzt der Nachweis, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und zumindest eine vorläufige Bewilligung nach § 44a Abs. 1 SGB XII hätte erfolgen müssen.

Zitat von: Schmiedt am 05. Januar 2024, 08:38:31• Muss dem Bescheid nun widersprochen werden? Und wie kommt es zu so einem Bescheid, obwohl die Weiterbewilligung selbst noch gar nicht nicht beschieden wurde.
Ja. Wann hast du Bescheid erhalten?

Zitat von: Schmiedt am 05. Januar 2024, 08:38:31• Aufgrund der unberechtigten Verdachtslage ergeben sich auch keine Änderungen oder Verpflichtungen dem Besuch zuzustimmen oder ähnlichem?
Wurde denn konkret irgendwas behauptet? Der allg. Verdacht dass da was nicht stimmen kann, reicht jedenfalls nicht.

Zitat von: Schmiedt am 05. Januar 2024, 08:38:31Oder wegen des einmalig teilweise für andere Zwecke genutzten Geldes vor Jahren?
Dies würde m.E. allenfalls dafür reichen, dass die Zahlung direkt an den Lieferanten geleistet wird.

Zitat von: Schmiedt am 05. Januar 2024, 08:38:31• Ist der Verbrauch noch im Rahmen der Sozialbehörden? Laut Heizkostenspiegel ist der reale Verbrauch hoch aber nicht zu hoch. Aber die haben Sozialbehörden haben ja ihre eigenen "Listen".
Versuch doch mal über den Internetauftritt des Landkreises oder dem Jobcenter die entsprechenden Richtlinien für angemessenen Kosten der Unterkunft zu finden. Wenn ich nach meinem Landkreis gehe, sind die Kosten um 320 € zu hoch. Die Zahlen sind ja nicht in Stein gemeißelt.

Im Hinblick auf die teilweise andere Nutzung, würde ich die Rechnung einreichen und zustimmen, dass die Zahlung direkt an den Lieferanten erfolgt.

Ottokar

Zitat von: Schmiedt am 05. Januar 2024, 08:38:31Da die Grundsicherung selbst noch nicht beschieden wurde
Du beziehst dich darauf, dass der Weiterbewilligungsantrag noch nicht bearbeitet/beschieden wurde?
Hast du denn für Januar Geld bekommen?

Zitat von: Schmiedt am 05. Januar 2024, 08:38:31Im Brief steht zudem: "Ihnen wird die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses nach §35 Abs. 5 SGB XII bestätigt. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich der Heizkostenzuschuss reduziert. Sie können einen Erhöhungsantrag einreichen, sollte diese Leistung nicht ausreichend sein." Außerdem steht darin, dass der Mitarbeiter bei der Betankung anwesend sein muss.
Hat dieses Schreiben eine Rechtsfolgenbelehrung?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Schmiedt

Zitat von: Ottokar am 05. Januar 2024, 12:48:17Hast du denn für Januar Geld bekommen?

Zitat von: Schmiedt am 05. Januar 2024, 08:38:31Im Brief steht zudem: "Ihnen wird die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses nach §35 Abs. 5 SGB XII bestätigt. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich der Heizkostenzuschuss reduziert. Sie können einen Erhöhungsantrag einreichen, sollte diese Leistung nicht ausreichend sein." Außerdem steht darin, dass der Mitarbeiter bei der Betankung anwesend sein muss.
Hat dieses Schreiben eine Rechtsfolgenbelehrung?
• Ich habe seit mehreren Monaten kein Geld bekommen. Es ist noch nichts beschieden worden (siehe oben). Dennoch kam dieses Schreiben mit der Bewilligung für die Heizkosten allerdings in etwa um die Hälfte niedriger als in den letzten Jahren. Dort waren es immer um die 2000l.

• In dem Schreiben über die Gewährung der Heizkosten wurde ich belehrt über die Möglichkeit eines Widerspruics, wo ich diesen einreichen muss, in welcher Form die Einreichung möglich ist. Ansonsten §60 SGB I Mitwirkungspflicht.

• Kann ich denn nun liefern lassen? Wenn ich jetzt tanke, kann ich dann voll tanken wie in den Jahren zuvor? Oder kann ich jetzt maximal bis zu deren bewilligtem Betrag tanken? Ich brauche einfach dringend Heizöl. Hier sind es noch 13 °C im Wohnzimmer.





Zitat von: Jimmy Neutron am 05. Januar 2024, 12:01:35Wenn du Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII erhältst, macht eine Bewilligung nach § 35 Abs. 5 SGB XII m.E. keinen Sinn. Der § 42a SGB XII sieht eine solche pauschale Zahlung m.E. nicht vor. Du bekommst sicher Leistungen nach dem 4. Kapitel?

Was ergibt daran keinen Sinn? Ich erhalte Grundsicherung im Alter, ich bin 70 Jahre alt.

Zitat von: Schmiedt am 05. Januar 2024, 08:38:31Die Bewilligung der Heizkosten wäre für mich jetzt der Nachweis, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und zumindest eine vorläufige Bewilligung nach § 44a Abs. 1 SGB XII hätte erfolgen müssen.
Könnte ich mir vorstellen aber was bedeutet dies nun für mich?

Zitat von: Schmiedt am 05. Januar 2024, 08:38:31• Muss dem Bescheid nun widersprochen werden? Und wie kommt es zu so einem Bescheid, obwohl die Weiterbewilligung selbst noch gar nicht nicht beschieden wurde.
Ja.

Wenn ich dem Bescheid nun widerspreche, sind dann die bereits bewilligten Heizkosten hinfällig? Und mit welcher Begründung soll ich widersprechen?

Zitat von: Schmiedt am 05. Januar 2024, 08:38:31• Aufgrund der unberechtigten Verdachtslage ergeben sich auch keine Änderungen oder Verpflichtungen dem Besuch zuzustimmen oder ähnlichem?
Wurde denn konkret irgendwas behauptet? Der allg. Verdacht dass da was nicht stimmen kann, reicht jedenfalls nicht.
[/quote]

Konkret behauptet wurde nichts. Nur mündlich abstruse Vermutungen in den Raum gestellt und schriftlich behauptet, dass die Heizkosten nicht angemessen wären. In den letzten Jahren hatte sich das dann aber gelegt und es wurde immer bezahlt.

Zitat von: Schmiedt am 05. Januar 2024, 08:38:31Oder wegen des einmalig teilweise für andere Zwecke genutzten Geldes vor Jahren?
Dies würde m.E. allenfalls dafür reichen, dass die Zahlung direkt an den Lieferanten geleistet wird.

Zitat von: Schmiedt am 05. Januar 2024, 08:38:31Im Hinblick auf die teilweise andere Nutzung, würde ich die Rechnung einreichen und zustimmen, dass die Zahlung direkt an den Lieferanten erfolgt.

Also volltanken wie die letzten Jahre auch oder nur i.H. des bereits bewilligten Betrags für das Heizöl?

Ottokar

Zitat von: Schmiedt am 08. Januar 2024, 10:55:49Ich habe seit mehreren Monaten kein Geld bekommen.
Dann solltest du unverzüglich beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen mit dem Inhalt, dein Sozialamt (Stadt, Kommune, etc.) zur vorläufigen Zahlung deiner Grundsicherung zu verurteilen.

Zitat von: Schmiedt am 08. Januar 2024, 10:55:49In dem Schreiben über die Gewährung der Heizkosten wurde ich belehrt über die Möglichkeit eines Widerspruics, wo ich diesen einreichen muss, in welcher Form die Einreichung möglich ist.
Dann lege Widerspruch ein.

Zitat von: Schmiedt am 08. Januar 2024, 10:55:49Kann ich denn nun liefern lassen? Wenn ich jetzt tanke, kann ich dann voll tanken wie in den Jahren zuvor? Oder kann ich jetzt maximal bis zu deren bewilligtem Betrag tanken?
Du solltest umgehend Heizöl liefern lassen, aber sicherheitshalber erst mal nur für den bewilligten Betrag.
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