Ist Wohngeld nach dem RBStV eine Einkunft?

Begonnen von BO177, 19. Januar 2024, 11:08:13

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Jimmy Neutron

Ok, einen Versuch mache ich noch, ob ich es verstanden habe.
Du hast einen Antrag auf Leistungen nach SGB XII gestellt.
Der Antrag ist abgelehnt worden, weil das Einkommen (EU-Rente) ohne Wohngeld höher ist als der Regelbedarf. Dies führte zum Wohngeldbezug. Auch 2024 ist der Bezug von Wohngeld noch deutlich günstiger.

In dem Fall, kann der Bescheid den Härtefall nicht begründen. In der Berechnung des Sozialhilfeträgers fehlt ja das Wohngeld. Der Härtefall würde vorliegen, wenn du mit dem Wohngeldbezug zwar über dem Anspruch nach SGB XII stehst, aber noch unterhalb der Rundfunkgebühr liegst.

Rotti

ZitatDas Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, die Absolventin eines Zweitstudiums sei wegen eines besonderen Härtefalls zu befreien, wenn ihr nach Abzug der Wohnkosten nur ein Einkommen zur Verfügung steht, das mit dem eines Sozialhilfe-Empfängers vergleichbar ist, und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist (BVerwG 6 C 10.18).
Als Inhaberin einer Wohnung ist die Klägerin verpflichtet, Rundfunkbeitrag zu zahlen. Der Studentin, die von Unterhaltszahlungen der Eltern und Wohngeld lebte, blieben nach Abzug der Mietkosten noch 337 Euro für ihren Lebensunterhalt.
du wirst um eine Klage nicht herum kommen.
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/befreiung-vom-rundfunkbeitrag-16463689.html
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

BO177

Jimmy Neutron: So ist es richtig verstanden. ;- ) Aber woraus leitest Du "Der Härtefall würde vorliegen, wenn du mit dem Wohngeldbezug zwar über dem Anspruch nach SGB XII stehst, aber noch unterhalb der Rundfunkgebühr liegst" ab? Das ist eben meine Frage! In § 4 (6) RBStV wird Wohngeld nicht erwähnt! Ich hatte ja bereits folgendes Beispiel gebracht: Es wird SGB XII beantragt und die Leistung wegen 9,01 € zuviel abgelehnt. Danach wird dann erst Wohngeld beantragt und Wohngeld bewilligt. Lt. § 4 (6) RBStV ist nur die SGB-XII-Ablehnung vorzulegen. Es würde trotz Wohngeldbezug eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgen! Oder gibt es ab einer bestimmten Einkommenshöhe (um die Bürgergeldhöhe) keinen SGB-Bescheid ohne vorherigen Wohngeldantrag? Und genau das meine ich: Die Reihenfolge des SGB-XII-/Wohngeldantrages kann ja wohl nicht über die Rundfunkbeitragspflicht entscheiden!

Rotti: Danke für das Urteil, war mir nicht bekannt! Es bezieht sich zwar nicht auf meine Frage - hier hat die Studentin von sich aus wohl das Wohngeld angegeben und hatte keinen SGB-II-Ablehnungsbescheid gem. § 4 (6) RBStV -, aber es bezieht sich auf die Würdigung eines Härtefalls. Ich müsste mal die hier infrage stehenden Einnahmen und Ausgaben rechnen und sehen, ob ein Regelbedarf angenäherter Betrag (minus Strom) dabei herauskommt. Dann kann im Zweifelsfall diese Argumentation die Lösung sein (oder eben den Härtefallanspruch unterstreichen).

Rotti

#18
Zitat von: BO177 am 20. Januar 2024, 17:04:22(minus Strom)
Strom ist im Regelbedarf enthalten.
abzüglich Miete, Versicherungen, Wohngeld, da darf dann 536 € 563€ zum Leben bleiben für eine Person. dass es ein Härtefall wäre.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Sheherazade

Zitat von: BO177 am 20. Januar 2024, 17:04:22Ich müsste mal die hier infrage stehenden Einnahmen und Ausgaben rechnen und sehen, ob ein Regelbedarf angenäherter Betrag (minus Strom) dabei herauskommt. Dann kann im Zweifelsfall diese Argumentation die Lösung sein (oder eben den Härtefallanspruch unterstreichen).

Hm, als ich in Beitrag #8 nachgefragt hatte, bekam ich von dir in Beitrag #9 zur Antwort, das würde keine Rolle spielen. Muss ich jetzt nicht verstehen. Hier werden in der Regel keine Fragen zur Befriedigung privater Neugierde gestellt, Antworten würden aber helfen, der Problemlösung näher zu kommen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Jimmy Neutron

Zitat von: BO177 am 20. Januar 2024, 17:04:22Und genau das meine ich: Die Reihenfolge des SGB-XII-/Wohngeldantrages kann ja wohl nicht über die Rundfunkbeitragspflicht entscheiden!
Faktisch ist genau dies entscheidend. Ohne den Wohngeldantrag wäre der Härtefall begründet. Mit Wohngeld in deinem Fall nicht. Alles andere würde die Regelung auch ad absurdum führen. Sonst könnte ja jeder zunächst einen Antrag auf Sozialhilfe stellen und danach Wohngeld beziehen und so die Zwangsgebühr umgehen. Der Rundfunkbeitrag ist besser geregelt wie jedes Gesetz. So ein Schlupfloch lassen die doch nicht zu.

Rotti

Zitat von: Jimmy Neutron am 20. Januar 2024, 18:37:22Ohne den Wohngeldantrag wäre der Härtefall begründet.
würde auch Beihilfe zur Grundsicherung bekommen oder das Wohngeld wegen zu niedrigem Einkommen abgelehnt.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

BO177

Sheherazade: Ich hatte in #9 umfassend geantwortet, also auch die nachgefragten Zahlen genannt.

Jimmy Neutron: Wohngeld wird bei geringem Einkommen, also nur in Härtefallsituationen gezahlt (die freilich nicht so hart sind wie bei SGB-II/XII-Anspruch). In § 4 (6) RBStV und auf dem Härtefallantrag wird nicht danach gefragt, ob Wohngeld bezogen wird! Wenn also eine Sozialbehörde bei SGB-II/XII-Antrag nicht auferlegt, zuerst einen Wohngeldantrag zu stellen und den Bescheid vorzulegen, würde in dem von mir geschilderten Denkmodell - dass Wohngeld nach SGB-II/XII-Bescheid beantragt wird - die Härtefallbefreiung auch bei Wohngeldbezug bewilligt.

Sheherazade

Zitat von: BO177 am 21. Januar 2024, 10:16:04Wohngeld wird bei geringem Einkommen, also nur in Härtefallsituationen gezahlt

Genauer gesagt nicht in Härtefallsituationen für den Lebensunterhalt:
ZitatWohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder Belastung (bei selbst nutzenden Eigentümern) für Haushalte mit geringen Einkommen. Das Wohngeld leistet hier einen wirksamen Beitrag zur Verringerung der Wohnkostenbelastung.
Quelle

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"