Ist Wohngeld nach dem RBStV eine Einkunft?

Begonnen von BO177, 19. Januar 2024, 11:08:13

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BO177

Wohngeld ist wie das Bürgergeld eine Sozialleistung, das für Haushalte mit geringem Einkommen gezahlt wird – als Zuschuss zu den Wohnungskosten.

In § 4 Abs. 6 RBStV heißt es: "Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten."

Nun lag jemand mit seiner Erwerbsminderungsrente in 2023 9,01 € über dem Bürgergeldbedarf, seit 1/2024 aufgrund der Bürgergelderhöhung 51,99 € unter dem Bürgergeldbedarf, erhält aber Wohngeld, weshalb er kein Bürgergeld erhält.

Nicht bei der Wohngeldberechnung wird die Rundfunkgebühr berücksichtigt.

Kann der Beitragsservice nun berechtigt die Härtefallbefreiung gem. § 4 Abs. 6 RBStV verweigern, weil er die Sozialleistung Wohngeld als Einkunft wertet und nicht ausschließlich die einzige tatsächliche Einkunft Erwerbsminderungsrente?

Jimmy Neutron

Mit der Erwerbsminderungsrente besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) sondern entweder bei voller Erwerbsminderung auf Dauer nach dem 4. Kapitel SGB XII oder wenn die EU-Rente befristet ist, auf Leistungen nach 3. Kapitel SGB XII. Zuständig wäre hier der Sozialhilfeträger.

Wenn man 2023 unterhalb des Anspruchs auf Bürgergeld bedarf, lag, dann ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass der Anspruch auf Leistungen nach SGB XII bestand bzw. besteht. Die Rente wurde aber 2023 ebenfalls erhöht.

Wann wurde denn der Antrag auf Wohngeld gestellt?

Mit Wohngeld besteht eigentlich kein Anspruch auf eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.

BO177

Wohngeld ist eine vorrangige Sozialleistung. Deshalb wurde vom Sozialamt zuerst ein Wohngeldantrag und -bescheid verlangt. Deshalb taucht das Wohngeld natürlich im SGB-XII-Ablehnungsbescheid auf.

Wäre das Wohngeld nach dem ablehnenden SGB-XII-Bescheid beantragt worden, stünde im SGB-XII-Ablehnungsbescheid "9,01 € zuviel" und es bestünde - völlig unstreitig - Anspruch auf Härtefallbefreiung gem. § 4 Abs. 6 RBStV.

"Mit Wohngeld besteht eigentlich kein Anspruch auf eine Befreiung von den Rundfunkgebühren." "Eigentlich" bedeutet "vielleicht ja", "vielleicht nein", hilft also nicht weiter. Die Frage ist, ob die Sozialleistung Wohngeld nach dem RBStV eine Einkunft  i s t  oder nicht. Ich meine nein, weil Wohngeld ja wegen zu geringem Einkommen gezahlt wird, nämlich anstatt Bürgergeld (SGB XII), und eben wie Bürgergeld eine Sozialleistung ist. Das RBStV erwähnt diesen Fall aber nicht und scheinbar gibt es auch noch kein Urteil in dieser Frage.

Kopfbahnhof

Zitat von: BO177 am 19. Januar 2024, 12:12:40Eigentlich" bedeutet "vielleicht ja", "vielleicht nein
Mit Wohngeld hat man keinen Anspruch auf GEZ Befreiung.

Nur mit Grusi/Bürgergeld

Sheherazade

Kann man auch überall nachlesen, z. B. hier

ZitatEmpfänger von Sozialleistungen

Wenn Sie be�stimmte Sozial�leistungen wie zum Bei�spiel Grund�siche�rung oder Bürger�geld (früher Arbeits�losen�geld II) er�halten, können Sie sich von der Rund�funk�beitrags�pflicht be�freien lassen. Empfänger von Arbeits�losen�geld I, Wohn�geld oder Über�gangs�geld haben keinen An�spruch auf eine Be�freiung.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

BO177

Kopfbahnhof und Sheherazade:

Ihr meint die Befreiung gem. § 4 (1) RBStV (die ist mir bekannt und klar), ich beziehe mich auf § 4 (6) RBStV - hatte ich aufgrund der Verwechslungsgefahr ja extra zitiert.

Sheherazade

Es würde dir helfen, den fraglichen Absatz zur Gänze zu lesen und mal nachzusehen, was in Abs. 1 Nr. 1-10 aufgelistet ist. Wohngeld ist nicht dabei.

Zitat(6) 1Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. 2Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. 3In den Fällen von Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend. 4In den Fällen von Satz 2 beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem der ablehnende Bescheid ergangen ist, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung beantragt wird; die Befreiung wird für die Dauer eines Jahres gewährt.
Quelle



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BO177

Ja, genau das ist der Fall! SGB XII wurde abgelehnt, weil 9,01 € (Rente) über dem sozialen Bedarf = weniger als 1/2 von 18,36 €.

Wie schon geschrieben: Wäre das Wohngeld nach dem ablehnenden SGB-XII-Bescheid beantragt worden, stünde im SGB-XII-Ablehnungsbescheid "9,01 € zuviel" und es bestünde - völlig unstreitig - Anspruch auf Härtefallbefreiung gem. § 4 Abs. 6 RBStV.

Nun musste vorher Wohngeld beantragt werden und wurde bewilligt. Im SGB-XII-Ablehnungsbescheid wird es natürlich zur Rente addiert, weshalb richtigerweise kein SGB XII gezahlt wird.

Die Frage ist nun, ob die Sozialleistung Wohngeld erheblich für die "GEZ"-Beitragspflicht ist.

Es kann doch nicht angehen, dass die Reihenfolge der Antragsstellung SGB XII / Wohngeld entscheidend für den Anspruch auf Härtefallbefreiung bei der "GEZ" ist! Auch wird weder in § 4 Abs. 6 RBStV noch im Befreiungsantrag erwähnt, dass Wohngeld zu berücksichtigen ist.

Es ist also eine knifflige Rechtsfrage. Wobei der "besondere Härtefall" m. E. durchaus besteht, zumal die Rente nun in 2024 sogar 51,99 € unter dem Bürgergeldbedarf (SGB XII) liegt.

Sheherazade

Zitat von: BO177 am 19. Januar 2024, 18:16:10Wobei der "besondere Härtefall" m. E. durchaus besteht, zumal die Rente nun in 2024 sogar 51,99 € unter dem Bürgergeldbedarf (SGB XII) liegt.

Und wo liegt das Gesamteinkommen (Rente und Wohngeld) im Verhältnis zum Bürgergeldbedarf?
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BO177

Das kann bei der Frage, ob Wohngeld nach dem RBStV eine Einkunft ist, keine Rolle spielen!

Einkünfte sind Arbeitseinkommen, Tantiemen, Provisionen, Spesen, Zinsen, Mieten etc.
Sozialleistungen sind Bürgergeld, Wohngeld etc.

Im SGB wird Wohngeld, weil vorrangige Sozialleistung, berücksichtigt. Im RBStV wird Wohngeld aber in § 4 Abs. 6 nicht erwähnt (z. B. für den Fall, dass wegen 9,01 € Rente über dem Bürgergeldbedarf später (= nach den SGB-XII-Antrag) Wohngeld beantragt wird).

Das Wohngeld beträgt im gegebenen Fall 178 €. Damit kam das Sozi 2023 auf ein zu berücksichtigendes über Bedarf liegendes Einkommen von 187,01 €. Die 178 € Wohngeld sind aber im Ablehnungsbescheid spezifiziert, d. h. die 9,01 € zuviel Rente sind offenkundig=errechenbar. Aufgrund der Bürgergelderhöhung seit 1/2024 beträgt das Zuviel gem. SGB nun nur noch 135,02 €.

Aber: SGB und RBStV sind voneinander zu unterscheiden.

Jimmy Neutron

Zitat von: BO177 am 19. Januar 2024, 11:08:13Nun lag jemand mit seiner Erwerbsminderungsrente in 2023 9,01 € über dem Bürgergeldbedarf, seit 1/2024 aufgrund der Bürgergelderhöhung 51,99 € unter dem Bürgergeldbedarf, erhält aber Wohngeld, weshalb er kein Bürgergeld erhält.
Ich würde gerne noch mal diesen Part aufgreifen.
Ich habe mich verlesen. Ich bin davon ausgegangen, dass sowohl die 9,01 als auch die 51,99 unter dem Bürgergeldbedarf liegen.

Die 9,01 dürfte auf den Zeitraum nach der Erhöhung der Rente im Jahr 2023 fallen. Hier würde die Härtefallregelung greifen. Hat der Beitragsservice den Antrag abgelehnt? Ab 01/2024 besteht Anspruch auf Leistungen nach SGB XII. Damit dürfte sich auch die Härtefallregelung erledigt haben.
Was die Sozialhilfe angeht, würde ich nochmals einen Antrag stellen, auch wenn aktuell Wohngeld bezogen wird.


BO177

Jimmy Neutron, Du hast den Sachverhalt immer noch nicht verstanden.

Die E-Rente lag 2023 9,01 € über dem SGB-XII-Bedarf. Das Wohngeld beträgt 178 €. Damit kam das Sozi 2023 in seinem Ablehnungsbescheid auf ein zu berücksichtigendes über Bedarf liegendes Einkommen von 187,01 €, hat also nicht nur 9,01 € als zuviel ausgewiesen.

Der Beitragsservice sieht diese Gesamtsumme und bewertet das Wohngeld als Einkunft, obwohl es eine Sozialleistung wegen geringer Einkünfte ist.

Wenn das Bürgergeld ab 1/2024 um 61 € gestiegen ist und 178 € Wohngeldanspruch bestehen, kann kein Anspruch auf SGB-XII-Leistungen bestehen! Anspruch auf SGB-XII-Leistungen bestehen erst dann, wenn der Bezug der SGB-XII-Leistung günstiger als der Bezug von Wohngeld ist, da Wohngeld eine vorrangige Sozialleistung ist. Das ist im geschilderten Fall (2023 9,01 € über Bedarf) dann so, wenn das Bürgergeld um weitere 126,02 € (187,01 € minus 61 € minus 126,01 € = 0) erhöht wird und der Wohngeldanspruch unverändert bleibt, d. h. nicht erhöht wird.

 

Sheherazade

Zitat von: BO177 am 20. Januar 2024, 09:57:48Der Beitragsservice sieht diese Gesamtsumme und bewertet das Wohngeld als Einkunft, obwohl es eine Sozialleistung wegen geringer Einkünfte ist.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 RBStV eben NICHT.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

BO177

Doch. SGB XII wurde abgelehnt = § 4 (1) 2., siehe meinen Beitrag vom 19.1., 18:16:10.

Sheherazade

Baoh .... kann es sein, dass du (meine) Beiträge nicht verstehst? Wohngeld ist Einkommen im RBStV, es zählt nicht zu den in § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 RBStV genannten Sozialleistungen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"