Persönliche Vorsprache Erforderlich Sonst Einstellung der Leistungen

Begonnen von Zatoo, 25. Januar 2024, 19:51:23

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Zatoo

Guten Tag
Brauche mal Erfahrungen, habe letzte Woche eine Einladung zum Gespräch bekommen, mit der Begründung ich muss Persönlich vorsprechen da mein Aufenthalt nicht geklärt wäre.
Bin seit 3 Jahren beim Jobcenter 2 davon als Aufstockung und seit letzten Jahres komplett, habe ich vor 2 Monaten eine Einladung zu einer Mahsnahme bekommen, wo der Brief erst an den Tag kam, wo Termin zur Vorstellung kam, habe ich natürlich direkt Bescheid gegeben, dass ich einen neue brauche der 2 Termin wahr dann auch da wahr ich aber Corona er krank direkt wieder Bescheid gegeben auch Nachweis erbracht.

Jetzt Kamm letzte Woche Einladung von SB mit der Begründung ich hätte 5 Einladungen zu der mahsnahme bekomme aber bei mir sind nur 2 angekommen, da somit mein Aufenthalt ungeklärt ist, soll ich persönlich Vorsprechen. Sonst wurden die Leistung komplett eingestellt.

Natürlich auch direkt anzurufen ist keiner erreichbar über E-Mail kam auch keine Antwort könne den Termin leider nicht wahrnehmen da ich Unfall hatte und mich nicht bewegen darf.

Jetzt Kamm gestern um 12 Uhr Post mit noch einer Einladung für gestern 10 Uhr schon richtig gut wieder, auf der Einladung steht, wen ich diesen Termin nicht wahrnehme, wird die Leistung komplett gestrichen bis ich persönlich vorgesprochen habe.

Darauf habe ich noch mal schreiben aufgesetzt das ich immer noch an meine Adresse wohne und nie aus er Land oder so wahr und immer über Post erreichbar bin dann mit Begleitung zur Infostelle abgegeben und mir das Bestätigen lassen.

Jetzt zur eigentlichen frage das ist doch 100 % nicht rechtens wen ich jetzt die Leistung gestrichen bekomme ich kann verstehen, wen er erstmal 10 % Sanktionen möchte, wie es auch in der Belehrung steht, aber direkt alles ohne Anhörung seit 3 Jahren da hatte noch nie eine Sanktion bin immer zu allen dagewesen und immer direkt gemeldet also wie kann man dann drauf kommen das ich nicht mehr vor Ort bin und direkt mit Leistung Sperre zu kommen?

hansmeisner

Wenn vermutet wird, dass der Aufenthalt nicht an Deiner Meldeadresse ist bzw. Du dort postalisch werktäglich nicht erreichbar bist, dann kann eine vorrübergehende Leistungseinstellung erfolgen, bis geklärt ist, ob Du noch verfügbar bist. Denn das ist mit eine Voraussetzung für den Bezug von Bürgergeld.

Wenn Du natürlich jede Einladung nachweislich nicht hast wahrnehmen können, dann ist das nicht rechtens. Dann sollte dem Jobcenter alles vorliegen.

Die Frage ist, wieso sie behaupten 5 Einladungen verschickt zu haben, Du aber nur 2 erhalten hast und wieso Du eine Einladung für einen Termin für den Vortag erhältst. Obwohl letzteres eigentlich klar ist: Interne Postlaufzeit von knapp 2 Wochen - sofern nicht händisch bei der Post abgegeben - und der Sachbearbeiter weiß das nicht. :wand:

180

Einfach kurz mit Ausweis zur Information gehen und ein Schreiben an den SB abgeben, in dem du darlegst, warum die Leistungseinstellung rechtswidrig ist und du erwartest, dass einfachste Grundlagen des SGB korrekt angewendet werden.

Das JC darf die Leistung nicht auf Basis von Vermutungen oder Unterstellungen einstellen.

Ottokar

Zitat von: hansmeisner am 26. Januar 2024, 02:12:27Wenn vermutet wird, dass der Aufenthalt nicht an Deiner Meldeadresse ist bzw. Du dort postalisch werktäglich nicht erreichbar bist, dann kann eine vorrübergehende Leistungseinstellung erfolgen, bis geklärt ist, ob Du noch verfügbar bist. Denn das ist mit eine Voraussetzung für den Bezug von Bürgergeld.
Das ist so nicht korrekt.

Zunächst mal geht es hier nicht um die Verfügbarkeit, sondern den Aufenthalt und damit die Zuständigkeit.
Bevor das JC die Leistung wegen fehlender Zuständigkeit oder mangelnder Verfügbarkeit einstellen darf, muss es zuvor alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ermittlung der Fakten ausgeschöpft haben. Das JC hat hierbei eine eigenständige vorrangige Ermittlungspflicht, das folgt aus § 17 SGB I i.V.m. §§ 20 und 21 SGB X. Erst wenn der Sachverhalt sich nicht ohne Mitwirkung des Leistungsbeziehers aufklären lässt, kann das JC unter Androhung der Leistungseinstellung die Mitwirkung vom Leistungsbezieher fordern (§§ 60 und 66 SGB X).
Eine vorläufige Zahlungseinstellung ist hier generell rechtswidrig, denn diese darf lt. Gesetz nur bei bereits bestehender positiver Tatsachenkenntnis erfolgen (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III) und nicht, wenn und solange das JC lediglich einem Verdacht nachgeht.
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