3-Monats-Regel § 899 (2) ZPO

Begonnen von BO177, 26. Januar 2024, 09:52:09

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Ottokar

Die Bank nennt den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist.
Damit ist für den Kontoinhaber aber nicht nachvollziehbar, welcher pfändungsfreie Betrag aus welchem Monat stammt und wie lange dieser noch pfändungsfrei ist.
Im Falle eines Rechtsstreites muss die Bank das aber nachweisen können. Außerdem werden diese Daten ja für die Berechnung des Betrages benötigt, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist.
Die Bank muss also über diese Daten verfügen, sonst könnte sie diesen Betrag nicht ermitteln.
Das die Bank sich weigert, diese Daten dem Kontoinhaber offenzulegen, also den unpfändbaren Übertrag im jeweiligen Folgemonat separat mit Herkunftsangabe auszuweisen, ist imho ein Fall für die BaFin:
https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/BeschwerdenStreitschlichtung/BeiBaFinbeschweren/BeiBaFinbeschweren_node.html
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BO177

Danke, Ottokar! Jetzt kommen wir zum Kern des Problems! :- )

Allerdings - und darauf beruft sich die Bank mit ihrer Antwort, keine weiteren Fragen dieser Art beantworten zu wollen - besagt § 908 (2) ZPO:

Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über
1. das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und
2. den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist.

Die BaFin braucht Wochen und informiert nicht einmal über Maßnahmen/Rügen/Ergebnisse (Datenschutz), ist also uninteressant. Leider nimmt die Bank (eine Volksbank) auch nicht am VR-Schiedsverfahren teil.

Satz 2. erfüllt sie, könnte man sagen, siehe #12, allerdings nur bezogen auf den Betrag des laufenden Monats; eigentlich müsste sie ja, wie ich meine und auch Du schreibst, auch (sofern vorhanden) den zusätzlichen pfändungsfreien Betrag der vorhergehenden 3 Monate angeben. Das aber fordert § 908 (2) ZPO expressis verbis nicht, d. h. der Gesetzestext bietet Interpretationsraum = ist mangelhaft.

Jimmy Neutron: Warum beginnt die Rechenkette erst mit der Nachzahlung? Die Nachzahlung war zusätzlich für 3 Monate geschützt. D.h. der Freibetrg hat sich für 3 Monate um die Nachzahlung erhöht bzw. um den jeweiligen Betrag, der in den Folgemonaten 1, 2 und 3 noch von der Nachzahlung auf dem Konto war. Wobei auch diese Rechnungen kaum nachvollziehbar sind, da in den Monaten 1, 2 und 3 ja auch Renten eingegangen sind und überhaupt nicht auseinanderdividierbar ist, welche Ausgaben den Renten und welche Ausgaben der Rentennachzahlung zugeordnet werden können. Jedenfalls hab ich die Nachzahlung gesichert und hat es damit bankseitig auch keine Probleme gegeben.

Ich möchte lediglich wissen, wie jetzt zum 31.1. die Iststände sind, welchen Betrag ich also risikolos für Februar stehenlassen kann. Dann kann ich die Folgemonate selbstständig weiterrechnen. Diese Zahl(en) werden allerdings nicht in der Kontoansicht veröffentlicht, sondern 1. und 2. nur auf den laufenden Monat bezogen, so wie man eben § 908 (2) ZPO lesen kann.

Ottokar

OK, § 908 (2) ZPO verkürzt die Info-Pflichten der Bank entsprechend.
Das ändert aber nichts daran, dass die Bank die o.g. Daten hat, sonst könnte sie die Überträge nicht berechnen. Allerdings wird man an diese erst im Zuge einer Beweiserhebung im Rahmen einer Klage kommen.
Also bleibt nur, mittels Tabelle die Daten selber erfassen. Das ändert aber nichts daran, dass man den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist, bis zum Monatsende verbrauchen sollte.
Und strenggenommen beantwortet das
Zitat von: BO177 am 29. Januar 2024, 18:10:471. das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und 2. den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist.
auch die Frage
Zitat von: BO177 am 29. Januar 2024, 18:10:47welchen Betrag ich also risikolos für Februar stehenlassen kann
nämlich: "das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben" abzüglich "den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist"
Oder noch einfacher: verbrauche den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist, der Rest kann draufbleiben.
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BO177

Ich habe es bis zur Nachzahlung immer so gehalten, dass ich so viel abgehoben habe, bis monatliche Abgänge = monatliche Eingänge, also Null; den Restbetrag konnte ich für die Abbuchungen Mitte des Folgemonats stehen lassen und es hat nie Probleme gegeben - wahrscheinlich weil so verfahren wird, wie Du es ja anfangs an einem Beispiel gezeigt hast und es die ZPO vorsieht, also der Pfändungsschutz für diese ~150 € sich immer um einen Monat neu verschoben hat.

Einen Teil der Nachzahlung hatte ich aus verschiedenen Gründen auf die 3 Folgemonat aufgeteilt. Aufgrund dieser höheren (zusätzlichen) Schutzbeträge und den 3-Monats-Übertragungen ist nun mein System durcheinander geraten, weshalb ich quasi einen Neustart brauche, also wissen will, ob noch irgendein Betrag (erinnere: Nachzahlung plus Renteneingänge in 3 Monaten) als Risikobetrag anhängig ist, ich also nun wieder die ~150 € für die Abbuchungen Mitte des Folgemonats stehen lassen kann oder ob ich zum 31.1. besser alles abhebe und dann die ~150 € wieder einzahle (was natürlich den restlichen Pfändungsfreibetrag im Februar reduziert). Auch wenn ich das nun so mache, weiß ich allerdings immer noch nicht, ob gem. dem Schattenbankrechensystem noch Risikobeträge aus November und Oktober bestehen (die allerdings ja in den derzeitigen evtl. Überhangbetrag eingeflossen sind (?) - also: ich versteh das 3-Monatsding - evtl. Auskehrung nach 3 Monaten und/trotzdem monatsweise Kumulation - immer noch nicht wirklich).

Ich werd Anfang Februar noch einmal versuchen, von der Bank dazu Antwort zu bekommen. Ggfs. muss ich es bei Auskunftsverweigerung dann über die Verbraucherberatung etc. pp. versuchen. Wegen § 908 (2) ZPO würde ich ja mit einer Klage nicht weiterkommen - es sei denn, dass das Gericht trotz § 908 (2) ZPO eine umfassende Informationspflicht zuspricht, aber - ich kenne das zuständige Amtsgericht - das ist sehr unwahrscheinlich und dauert ja auch Monate; das Risiko, mit Klagekosten rauszugehen, ist also zu groß.

BO177

So, ich hab nun ab Juli 2023 mal gerechnet. Bis Juni lief alles normal, ab Juli gabs erste Nachzahlungen, alle pfändungsgeschützt. Bis heute ist nichts ausgekehrt worden.

Was wird nun wann unter welchen Umständen gem. § 908 (2) ZPO ausgekehrt bzw. wie kann ich Auskehrungen verhindern?

(Die Excel-Formatierung - mit Linien - und auch Korrekturen werden nicht übernommen)

         Übertrag am 1.      Stand am 31.      EAS        EAS kumuliert         
Jun 23                              6,96               
Jul 23     6,96                    8,89                    1,93            
Aug 23   8,89                 17,42                     8,53            
Sep 23   17,42             590,77                 573,35            
Okt 23   590,77           135,79                -454,98            128,83        Auskehrung am 1.2.24 ?   
Nov 23   135,79           316,30                 180,51            309,34        Auskehrung am 1.3.24 ?   
Dez 23   316,30           156,45               -159,85             149,49        Auskehrung am 1.4.24 ?   
Jan 24   156,45                                                                                 Auskehrung am 1.5.24 ?   
                     
EAS = monatlicher Einnahmen-Ausgaben-Saldo                     
+ = mehr Einnahmen als Ausgaben                     
- = mehr Ausgaben als Einnahmen                     

Ottokar

Ich habe nochmal nachgelesen, für § 908 (2) ZPO gilt First In – First out, d.h. das zuerst bestehende Guthaben wird auch zuerst "ausgegeben". D.h. wenn vom Vormonat 400€ übertragen wurden, im laufenden Monat 500€ zugeflossen sind und am Monatsende noch 400€ Guthaben bestehen, dann wurde das Guthaben vom Vormonat komplett ausgegeben und das am Monatsende bestehende Guthaben resultiert allein aus dem aktuellen Monat.
Zu einer Auskehrung kann es demnach nur kommen, wenn das Guthaben am Monatsende höher ist als am Monatsanfang und diese Differenz in den folgenden 3 Monaten nicht beseitigt wird.
Damit ergibt sich hier Folgendes:

Oktober
Im Oktober wurde das aus September übertragene Einkommen (590,77€) vollständig verbraucht. Vom im Oktober zugeflossenen Einkommen wurden 135,79€ nicht verbraucht und in den November übertragen.

November
Im November wurde das aus Oktober übertragene Einkommen (135,79€) vollständig verbraucht. Vom im November zugeflossenen Einkommen wurden 316,30€ nicht verbraucht und in den Dezember übertragen.

Dezember
Im Dezember wurde das aus November übertragene Einkommen (316,30€) vollständig verbraucht. Vom im Dezember zugeflossenen Einkommen wurden 156,45€ nicht verbraucht und in den Januar übertragen.

usw.
Also alles noch viel Einfacher als gedacht.
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BO177

#21
Ottokar, danke! Aber für mich bleibts schwierig, z. B.:

Zitat von: Ottokar am 30. Januar 2024, 14:13:08Oktober
Im Oktober wurde das aus September übertragene Einkommen (590,77€) vollständig verbraucht. Vom im Oktober zugeflossenen Einkommen wurden 135,79€ nicht verbraucht und in den November übertragen.

Die 590,77 € aus September sind wie von mir dargestellt nicht "übertragene(s) Einkommen", sondern der Übertrag aus September, also der Kontostand am 30.9.

Die 135,79 € am 31.10. sind das Ergebnis aus den 590,77 € aus September plus Eingänge im Oktober minus Abgänge im Oktober. Insofern wurden die 135,79 € nicht "vom im Oktober zugeflossenen Einkommen ... verbraucht".

Von den Zahlungseingängen im Oktober habe im Oktober 454,98 € mehr ausgegeben; dadurch dass der Kontostand am 1.10. ein Guthaben von 590,77 € auswies (nämlich den Übertrag aus September), ergab sich am 31.10. ein Kontostand von 135,79 €.

Ist das wurscht, also halte ich mich nur an den von Dir gewählten Begriffen auf, oder ist das von Bedeutung?

Die Frage ist nun, wenn ich Geld am 31.1. stehenlasse (also im 4. Monat nach Oktober), ob die 135,79 € ausgekehrt werden können (bzw. von der Bank müssen) oder die 128,83 €! Oder einer der beiden Beträge nur dann, wenn ich das Guthaben Eingänge Januar minus Abgänge Januar auch zum 1.2. stehenlasse, was bedeuten würde, dass dieses Guthaben - Kontostand am 31.1. - auch wieder für 3 Monate geschützt wäre (> First In - First out)!

Ich bin da nach wie vor nicht schlauer. :- (

Jimmy Neutron

Zitat von: BO177 am 29. Januar 2024, 18:10:47Die Nachzahlung war zusätzlich für 3 Monate geschützt. D.h. der Freibetrg hat sich für 3 Monate um die Nachzahlung erhöht bzw. um den jeweiligen Betrag, der in den Folgemonaten 1, 2 und 3 noch von der Nachzahlung auf dem Konto war.
Nein, die Nachzahlung hat nur im Monat des Eingangs den Freibetrag erhöht und war auch in diesem Monat gesondert geschützt. Der Schutz der Nachzahlung hat keinen Einfluss auf Folgemonate. Nimmst du die Nachzahlung oder nur einen Teil davon mit in den Folgemonat wird daraus ein ganz normaler Übertrag. Dieser Übertrag erhöht den Freibetrag.

Nachzahlung Eingang September = 1500,-
Freibetrag im Septemtber 1410 (Grundfreibetrag) + 1500,-= 2910 €

Der Freibetrag im Oktober berechnet sich neu aus dem Übertrag Sept. in den Okt. + dem Grundfreibetrag.
Genau dieser Übertrag (sagen wir mal 1200,-) muss in den nächsten 3 Monaten verbraucht werden. Was in der Regel durch Mietzahlungen etc. passiert. .....Soweit hat es auch die Bank mitgeteilt. Nur geht die Sache ja noch weiter, genau da ist der falsche Ansatz der Bank und dies wäre m.E. dringend zu klären.....
Nehmen wir weiter an, du hast im Oktober Ausgaben auf dem Konto in Höhe von 1500,-, dann ist der gesamte Übertrag aus dem Sept. verbraucht und du musst dir keine Gedanken mehr machen.


Ich versuche es mal mit einem ganz anderen Beispiel:

Beispiel: Regelfall
Du erhältst im Sept. 100 kg Kartoffeln. Ende September bleiben noch 60 kg Kartoffeln übrig.

Du erhältst im Oktober 100 kg Reis. Hast also 60 kg Kartoffeln und 100 kg Reis.
Verbrauchst aber zuerst die 60 kg Kartoffeln.
Am Ende hast du noch 50 kg Reis übrig.

Im November erhältst du 100 kg Nudeln. Hast also 50 kg Reis und 100 kg Nudeln.
Verbrauchst aber zuerst die 50 kg Reis.
Am Ende hast du noch 70 kg Nudeln übrig.

Im Dezember erhältst du 100 kg Linsen. Hast also 70 kg Nudeln und 100 kg Linsen.
Verbrauchst aber zu erst die 70 kg Nudeln.
Am Ende hast du noch 80 kg Linsen übrig.

Die übertragenen Kartoffeln spielen beim Übertrag im Januar also keine Rolle mehr.

Beispiel 2 (Nachzahlung):
Du erhältst im Sept. 100 kg Kartoffeln und eine Nachlieferung von 1000kg Kartoffeln. Ende September bleiben noch 800 kg Kartoffeln übrig.

Du erhältst im Oktober 100 kg Reis. Hast also 800 kg Kartoffeln und 100 kg Reis.
Verbrauchst aber zuerst einen Teil der 800 kg Kartoffeln.
Am Ende hast du noch 600 kg Kartoffeln und 100 kg Reis übrig.

Im November erhältst du 100 kg Nudeln. Hast also 600 kg Kartoffeln, 100 kg Reis und 100 kg Nudeln.
Verbrauchst aber zuerst einen Teil der 600 kg Kartoffeln.
Am Ende hast du noch 500 kg Kartoffeln, 100 kg Reis und 100 kg Nudeln übrig.

Im Dezember erhältst du 100 kg Linsen. Hast also 500 kg Kartoffeln, 100 kg Reis und 100 kg Nudeln und 100kg Linsen.
Verbrauchst aber zuerst einen Teil der 500 kg Kartoffeln.
Am Ende sind noch 300 kg Kartoffeln, 100 kg Reis und 100 kg Nudeln und 100kg Linsen übrig.

Anfang Januar kannst du die 300 kg wegwerfen und hast noch 100kg Reis, Nudeln und Linsen übrig.
Die Kartoffeln hättest du bis Januar also verbrauchen müssen.

Es geht als im Kern darum, dass der Übertrag in Folgemonat die Berechnungsgrundlage bildet. Der Einnahmen-Ausgaben-Saldo ist also nicht relevant. Der Übertrag-Ausgaben-Saldo ist relevant. Eine Aussage anhand deiner Tabelle zu machen, ist daher nur beschränkt möglich.

Wenn ich aber die Beträge  der Übertragungen sehe, dann dürfte es unwahrscheinlich, dass du im Folgemonat nicht mindestens den Übertrag verbraucht hast.
Deinen "Neustart" kannst du m.E. aktuell jederzeit machen. Anhand dem was ich sehe, hast du den Neustart zurück in den Regelfall schon längst gemacht.

Wenn die Bank aber so handelt, wie sie geschrieben hat, wäre dies fatal. Mit der Information der Bank würde ich mich an die BaFin und/oder an die Ombudstelle wenden. Sparkassen und Volksbanken habe ihre eigene Schlichtung stelle dafür. Im Zweifel muss die Software eben angepasst werden. Es kann natürlich auch sein, dass dir da eine genervte unvollständige Antwort gegeben wurde bzw. da jemand geantwortet hat der keine Ahnung hat.

Beide Stellen wären m.E. auch der richtige Ansprechpartner, wenn die Bank ihre Pflichten nach § 908 Abs. 2 nicht erfüllt. Die unterlassene Auskunft könnte außerdem einen Schadensersatzanspruch begründen. Wenn doch mal fälschlicherweise Geld ausgekehrt wurde, liegt das Geld aber noch mal weitere vier Wochen auf dem Auskehrkonto und wird dann erst an den Gläubiger abgeführt.

Bei der erwähnten Tabelle von @Ottokar musst du nur aufpassen, dass den Übertrag-Ausgabe-Saldo ermittelst es nicht um den EAS geht.

Zitat von: Ottokar am 30. Januar 2024, 14:13:08Also alles noch viel Einfacher als gedacht.
So sieht es aus. Du @Bo177 hast schon längst mit dem Neustart begonnen. Ich denke, dass du durch die Nachricht von der Bank einen Denkfehler bekommen hast.

BO177

#23
Zuerst: Ich weiß nicht, warum ein Teil von #21 durchgestrichen ist; das war ich nicht bewusst.

Jimmy Neutron: Ich weiß nicht, ob wir anhand des Nachzahlungsschutzes dasselbe meinen. Die Nachzahlung, nämlich nicht verbrauchte Teilbeträge der Nachzahlung, waren für 3 Monate geschützt, das hab ich schwarz auf weiß vom Gericht, und so ist es gewesen; also war die Nachzahlung 3 Monate geschützt, wenn auch nur in den 3 Folgemonaten in der jeweiligen Resthöhe der Nachzahlung.

Du hast mich gebeten, konkrete Zahlen zu nennen! Das hab ich. Nun kommst Du mit Kartoffeln und Reis, anstatt konkret zu schreiben, wie es sich nun auf Grundlage dieser Zahlen verhält! Ich kann das Rechenprinzip nur mit konkreten - mit meinen - Zahlen verstehen!

"Der Einnahmen-Ausgaben-Saldo ist also nicht relevant. Der Übertrag-Ausgaben-Saldo ist relevant." - Das versteh ich nicht! Es gibt jeden Monat Einnahmen, und die bestimmen sehr entscheidend die Ausgaben und den Übertrag! Weniger Einnahmen: weniger Ausgaben! Wenn ich für Oktober -454,98 € mehr Ausgaben als Einnahmen genannt habe, kann das bedeuten: 3.000 € Eingänge und 3.454,98 € Abgänge. Oder 500 € Einnahmen und 954,98 € Ausgaben. Hinzu kommt der Anfangsbestand von 590,77 €. Das ergibt einen Endbestand (= Übertrag in November) von 135,79 €.

"Mit der Information der Bank würde ich mich an die BaFin und/oder an die Ombudstelle wenden. Sparkassen und Volksbanken habe ihre eigene Schlichtung stelle dafür." - Dazu hab ich mich bereits in #16 geäußert.

Dass die Bank ihre Pflichten nach § 908 Abs. 2 ZPO wahrscheinlich erfüllt, habe ich auch schon kommentiert: ebenfalls in #16.

Ich vermute, dass vom Gesetzgeber bei der Änderung des § 899 Abs. 2 (> Änderung von der 1-Monats- auf die 3-Monats-Regel) vergessen wurde, den § 908 anzupassen.

Also: Kann mir nun jemand auf Grundlage meiner Real-Zahlen sagen, welche Beträge unter welchen Voraussetzungen in 2/24, 3/24 und 4/24 ausgekehrt werden?


Ottokar

Zitat von: BO177 am 30. Januar 2024, 16:28:13Die 590,77 € aus September sind wie von mir dargestellt nicht "übertragene(s) Einkommen", sondern der Übertrag aus September, also der Kontostand am 30.9.
Das ist doch das Gleiche.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Jimmy Neutron

Zitat von: BO177 am 30. Januar 2024, 18:04:19Jimmy Neutron: Ich weiß nicht, ob wir anhand des Nachzahlungsschutzes dasselbe meinen. Die Nachzahlung, nämlich nicht verbrauchte Teilbeträge der Nachzahlung, waren für 3 Monate geschützt, das hab ich schwarz auf weiß vom Gericht, und so ist es gewesen; also war die Nachzahlung 3 Monate geschützt, wenn auch nur in den 3 Folgemonaten in der jeweiligen Resthöhe der Nachzahlung.
Nach meiner Kenntnis gilt auch da der § 899 Abs.2 ZPO ich kann in den Gesetzen keine abweichende Regelung finden. Vielmehr verweist z.B. der § 906 Abs. 4 ZPO auf den § 899 Abs. 2.

Zitat von: BO177 am 30. Januar 2024, 18:04:19Du hast mich gebeten, konkrete Zahlen zu nennen! Das hab ich. Nun kommst Du mit Kartoffeln und Reis, anstatt konkret zu schreiben, wie es sich nun auf Grundlage dieser Zahlen verhält! Ich kann das Rechenprinzip nur mit konkreten - mit meinen - Zahlen verstehen!
War nur ein Versuch dir das Grundverständnis zu geben, weil ich dachte man es so besser versehen. War wohl nicht zielführend.

Zitat von: BO177 am 30. Januar 2024, 18:04:19"Der Einnahmen-Ausgaben-Saldo ist also nicht relevant. Der Übertrag-Ausgaben-Saldo ist relevant." - Das versteh ich nicht!
Die Einnahmen sind nur relevant um die Zahlen zu überprüfen.
Für die einfache Rechnung, ob irgendwas von einer Pfändung betroffen sein könnte, reicht der Übertrag vom Vormonat und die Ausgaben im aktuellen Monat. Wenn du mit deinen Zahlen rechnen möchtest. Rechne alle deine Ausgaben auf dem Konto zusammen und ziehe sie vom Übertrag Dez 23 auf Jan24 ab. Kommst du auf einen Minusbetrag, kann nichts von der Pfändung betroffen sein.

Zitat von: BO177 am 30. Januar 2024, 18:04:19Ich vermute, dass vom Gesetzgeber bei der Änderung des § 899 Abs. 2 (> Änderung von der 1-Monats- auf die 3-Monats-Regel) vergessen wurde, den § 908 anzupassen.
Sehe ich nicht so, die Information ja ausreichend ist.

BO177

"Nach meiner Kenntnis gilt auch da der § 899 Abs.2 ZPO ich kann in den Gesetzen keine abweichende Regelung finden. Vielmehr verweist z.B. der § 906 Abs. 4 ZPO auf den § 899 Abs. 2."

Jimmy Neutron:

Genau das hat das Gericht geschrieben und dann: " Verfügt der Schuldner diesbezüglich im Monat der Gutschrift nicht über Guthaben in voller Höhe der mit diesem Beschluss freigestellten Beträge, wird der Rest auf die drei nachfolgenden Monate zusätzlich zu dem regelmäßigen monatlichen Freibetrag (zur Zeit 1.410,00 €) übertragen. Erst nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der Restbetrag pfändbar. Verfügungen des Schuldners sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde."

Deine Karoffel-Reis-Geschichte ist vielleicht doch nicht so verkehrt. ;- ) Jedenfalls danke ich Dir für Deine nicht nachlassenden Erklärbemühungen!

Nun konkret zum Monatswechsel 1-2/24:

"Für die einfache Rechnung, ob irgendwas von einer Pfändung betroffen sein könnte, reicht der Übertrag vom Vormonat und die Ausgaben im aktuellen Monat. Wenn du mit deinen Zahlen rechnen möchtest. Rechne alle deine Ausgaben auf dem Konto zusammen und ziehe sie vom Übertrag Dez 23 auf Jan24 ab. Kommst du auf einen Minusbetrag, kann nichts von der Pfändung betroffen sein."

Der Übertrag Dez 23 auf Jan 24 betrug (wie von mir in #19 genannt) 156,45 €. Natürlich hatte ich im Januar mehr Ausgaben als 156,45 €!

Ich habe Einnahmen Januar minus Ausgaben Januar gerechnet und werde nun den Restbetrag, damit Einnahmen 1/24 minus Ausgaben 1/24 gleich Null, abheben. D. h.: Kein Guthabenüberschuss im Januar! Wenn ich so verfahre, kann ich den Betrag, den ich für die Mitte-Februar-Abbuchungen brauche, zum 1.2. stehenlassen.

Deiner Aussage nach darf dieser Betrag (Übertrag auf 2/24, um die 100 €) nicht ausgekehrt werden. Wenn er doch ausgekehrt wird, bekomme ich ihn sicher von Dir. ;- )

Nur: Wo bleibt da die 3-Monats-Regel? Das ist doch eine einfache 1-Monats-Regel!

Zu Deiner letzten Aussage "Sehe ich nicht so, die Information ja ausreichend ist": Vorher hast Du genau das Gegenteil vermutet, nämlich dass die Bank ihre Informationspflicht nicht erfüllt!

BO177

Getan wie in #26 gesagt!

Es steht nun im Onlinekonto folgende Information:

Online verfügbarer Vetrag: ~100 €
Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist: ~100 €

Demnach wäre die ~100 €, wenn ich sie stehen lasse, futsch! D. h. entweder stimmen euer beider Aussagen nicht, oder es ist eine fehlerhafte Bankinfo/Wortwahl etc.

D

Ottokar

Sorry, aber Grundlagen in Mathe können wir hier nicht vermitteln.
Und wann die "3-Monats-Regel" greift hatte ich bereits in Beitrag #20 erklärt.
Anhand deiner bisherigen Aussagen ist die Angabe der Bank offensichtlich falsch.
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BO177

Übertrag aus Dezember plus Eingänge Januar minus Abgänge Januar gleich diese ~100 € gleich Dreisatz.

Das bedeutet, dass ich für die Mitte-Februar-Ausgaben nichts stehen lassen kann, also diese ~100 € im Februar wieder einzahlen muss. Das aber senkt den restlichen Pfändungsfreibetrag im Februar. Das kann doch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein!

Außerdem gilt doch eben § 899 (2) ZPO:

"Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde."

D. h. die ~100 € müssten noch 3 Monate sicher sein! Genau darum geht es! Und damit sind wir auch nach 28 Beiträgen noch nicht weiter.