3-Monats-Regel § 899 (2) ZPO

Begonnen von BO177, 26. Januar 2024, 09:52:09

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BO177

Kennt sich jemand mit der 3-Monats-Regel gem. § 899 (2) ZPO aus?

Pro Einzel-Monat betrachtet ist mir die Anwendung klar. Aber wie funktioniert die monatliche Fortschreibung?

Ottokar

Ganz einfach.
Du musst für jeden Monat den nicht verbrauchten pfändungsfreien Betrag separat ausweisen.

Bsp. mit einem pfändungsfreien Betrag von 1500€

1. Monat
Eingang: 1500€
Abgang: 1350€
Rest pfändungsfreier Betrag aus Monat 1: 150€

2. Monat
noch pfändungsfreier Betrag aus Monat 1: 150€ (1. Folgemonat lt. § 899 ZPO)
Eingang: 1500€
Abgang: 1550€
Rest pfändungsfreier Betrag aus Monat 1: 100€

3. Monat
noch pfändungsfreier Betrag aus Monat 1: 100€ (2. Folgemonat lt. § 899 ZPO)
Eingang: 1500€
Abgang: 1550€
Rest pfändungsfreier Betrag aus Monat 1: 50€

4. Monat
noch pfändungsfreier Betrag aus Monat 1: 50€ (3. Folgemonat lt. § 899 ZPO)
Eingang: 1500€
Abgang: 1500€
Rest pfändungsfreier Betrag aus Monat 1: 50€

Im nächsten Monat würde dann der nicht mehr geschützte Rest pfändungsfreier Betrag aus Monat 1 i.H.v. 50€ gepfändet.
Angenommen es ergeben sich in den Folgemonaten erneut Reste des pfändungsfreien Betrages sind diese analog ebenso aber separat für sich zu buchen. Dabei wird immer das älteste pfändungsfreie Guthaben abgebaut.

1. Monat
Eingang: 1500€
Abgang: 1350€
Rest pfändungsfreier Betrag aus Monat 1: 150€

2. Monat
noch pfändungsfreier Betrag aus Monat 1: 150€  (1. Folgemonat lt. § 899 ZPO)
Eingang: 1500€
Abgang: 1300€
Rest pfändungsfreier Betrag aus Monat 1: 150€
Rest pfändungsfreier Betrag aus Monat 2: 200€

3. Monat
noch pfändungsfreier Betrag aus Monat 1: 150€ (2. Folgemonat lt. § 899 ZPO)
noch pfändungsfreier Betrag aus Monat 2: 200€ (1. Folgemonat lt. § 899 ZPO)
Eingang: 1500€
Abgang: 1550€
Rest pfändungsfreier Betrag aus Monat 1: 100€
Rest pfändungsfreier Betrag aus Monat 2: 200€

4. Monat
noch pfändungsfreier Betrag aus Monat 1: 100€ (3. Folgemonat lt. § 899 ZPO)
noch pfändungsfreier Betrag aus Monat 2: 200€ (2. Folgemonat lt. § 899 ZPO)
Eingang: 1500€
Abgang: 1650€
Rest pfändungsfreier Betrag aus Monat 1: 0€
Rest pfändungsfreier Betrag aus Monat 2: 150€

usw.
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BO177

Hallo Ottokar,

ich hatte bei meiner Bank für den Monat Dezember nachgefragt (ich setze hier ebenfalls beispielhafte Zahlen ein):

"Das bedeutet, wenn ich richtig verstehe: 300 € aus Dezember (Stand 5.12.) kann ich mit in den Januar nehmen; dieser Betrag bleibt zusätzlich im Januar geschützt?"

Antwort der Bank: "Wie schon richtig von Ihnen erkannt, sind die 300 EUR aus Dezember auch im Januar pfändungsgeschützt. Sollten Sie bis zum 01.04.2024 weiterhin das Guthaben von 300 EUR auf den Folgemonat schieben, wird dieser Betrag ausgekehrt. Beträgt Ihr Guthaben mehr als 300 EUR, so wird die Differenz als Übertrag aus dem Vormonat gewertet und nur 300 EUR werden ausgekehrt. Dies kommt allerdings nur für den unwahrscheinlichen Fall zum Tragen, wenn Sie Ihre regulären Pfändungsfreibeträge bereits aufgebraucht haben."

Demnach ist der Stand am Monatsletzten von Bedeutung und nicht der monatliche Einnahmen-Ausgaben-Saldo (EAS).

Nun geht es mir um Februar (die Bank will mir keine weitere Antwort mehr geben; das sei nicht ihre Aufgabe).

Die Zahlen waren (imaginär) folgende:

10/2023:  31.10. 100 €  -  EAS -450 €  - Auskehrung 1.2. 100 €  ?

11/2023:  30.11. 300 €  -  EAS +180 €  -  Auskehrung 1.3. 300 € ?

12/2023:  31.12. 150 €  -  EAS -160 €  -  Auskehrung 1.4. 150 € ?

+ = weniger Abbuchungen als Zubuchungen
- = mehr Abbuchungen als Zubuchungen

Im Oktober (und Dezember) gab's also am 1. einen höheren Eingangsbestand = Guthaben aus September (November), sodass im Oktober (und Dezember) mehr abgebucht werden konnte. Der Hintergrund ist eine pfändungsgeschütze Nachzahlung in 9/2023, deren Schutz in Dezember ausgelaufen ist.

Verstehe ich nun richtig, dass ich am 31.1. die Plus-Differenz der Einnahmen-Ausgaben 1/24 stehen lassen darf und am 1.2. max. darüberliegende 100 € (= Stand am 31.10.) ausgekehrt werden?



Ottokar

Zitat von: BO177 am 26. Januar 2024, 12:02:37Demnach ist der Stand am Monatsletzten von Bedeutung und nicht der monatliche Einnahmen-Ausgaben-Saldo (EAS).
Das ist ein Irrtum.
Nicht der Monatsabschluss ist relevant, der dieser beinhaltet ja auch den Übertrag (Guthaben) vom Vormonat, sondern der monatliche Einnahmen-Ausgaben-Saldo.

Zitat von: BO177 am 26. Januar 2024, 12:02:3710/2023: 31.10. 100 € - EAS -450 € - Auskehrung 1.2. 100 € ?
Das ist so abstrakt, damit kann ich nichts anfangen.
Wenn du im Oktober einen Übertrag (Guthaben) von 100€ aus dem Vormonat (September) hattest und dein monatlicher Einnahmen-Ausgaben-Saldo -450€ beträgt, du also 450€ mehr ausgegeben als eingenommen hast, steht dein Konto abzüglich der 100€ Guthaben vom Vormonat am 31.10. mit 350€ im Minus.
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BO177

Zu Satz 1: Eben! Deshalb versteh ich die Aussage der Bank auch nicht und habe nochmal nachgefragt. Aber die Bank hat keine Lust mehr zu antworten, sie schreibt:

"Entsprechend § 908 Abs. 2 ZPO hat ein Kreditinstitut den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist, zu informieren.
Dieser Verpflichtung kommen wir unter anderem nach, indem wir diese Informationen im Online-Banking neben dem Namen des Kontoinhabers aufführen.
Mithin bitten wir Sie, an dieser Stelle Ihre noch verfügbaren Beträge einzusehen.
Wir bitten um Verständnis, dass wir hierüber hinaus keinerlei fiktive Berechnungen der pfändbaren und unpfändbaren Beträge vornehmen werden und bitten Sie damit, künftig von derartigen Anfragen abzusehen.
Sofern Sie umfassendere Beratungsleistungen wünschen, verweisen wir höflich auf dritte Stellen, wie beispielsweise Schuldnerberatungsstellen. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass dies möglicherweise mit Kosten verbunden ist, welche von hier nicht getragen werden."

Zu Satz 2: Der Endstand im Oktober (31.) beträgt beispielsweise 100 €. Entsprechend - 450 € mehr Abbuchungen als Zubuchungen im Oktober - kann der Stand am 1.10./30.9. z. B. 600 € betragen haben (Rest der pfändungsgeschützen Nachzahlung aus September). Nach meinem Verständnis der in #2 zitierten Aussage der Bank wird der Endstand 3 Monate zussätzlich zum normalen Pfändungsfreibetrag geschützt, also die 100 € Guthaben am 31.10. bis (> 3 Monate) 31.1., sodass - hier kommt der monatliche Einnahmen-Ausgaben-Saldo (EAS) ins Spiel - am 1.2. (max.) 100 € über dem stehengelassenen Einnahmen-Ausgaben-Saldo aus Januar ausgekehrt würden.

 

Ottokar

Nicht der Kontensaldo des Monatsabschlusses wird "geschützt", sondern nur das im Monat zugeflossene unpfändbare Einkommen.
Im Kontensaldo des Monatsabschlusses ist ja auch ein ev. Restguthaben des Vormonats enthalten. Dieses kann gegebenenfalls separat geschützt sein, wenn es aus dem im Vormonat zugeflossenen unpfändbaren Einkommen resultiert.
In Beitrag #1 habe ich es doch sehr einfach und übersichtlich dargestellt.
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BO177

Zitat von: Ottokar am 27. Januar 2024, 16:50:31Nicht der Kontensaldo des Monatsabschlusses wird "geschützt", sondern nur das im Monat zugeflossene unpfändbare Einkommen.
Im Kontensaldo des Monatsabschlusses ist ja auch ein ev. Restguthaben des Vormonats enthalten. Dieses kann gegebenenfalls separat geschützt sein, wenn es aus dem im Vormonat zugeflossenen unpfändbaren Einkommen resultiert.
In Beitrag #1 habe ich es doch sehr einfach und übersichtlich dargestellt.

Das ist mir klar, deshalb ja in #2 meine EAS-Listung (der monatliche Einnahmen-Ausgaben-Saldo, also ohne Restguthaben des Vormonats bzw. Eingangsguthaben), wobei der monatliche Einnahmen-Ausgaben-Saldo die Bank ja nicht zu interessieren scheint, da ich sie explizit nach dem Kontostand am 5.12. gefragt hatte und man sich eben auf den Schutz dieses (mutmaßlich dann auch noch am 31.12. bestehenden) Saldos bezogen hat.

Das Problem dieses komplexen Rechensystems ist ja, dass es nicht wie in Beispielrechnungen einen beliebigen Start gibt (z. B. "Dezember" oder "1. Monat"), sondern dass diese Rechenmethode seit Bestehen des Pfändungsschutzkontos bzw. der Gesetzesnovellierung läuft, einem aber auf dem Konto (im Onlinebereich oder am Automaten oder auf dem Auszug) nicht die noch pfändungsfreien Beträge angezeigt werden; dies müssten ja wie in Deiner Beispielrechnung jeweils 4 oder zumindest 3 sein. Insofern weiß der Kontoinhaber nicht, welchen Betrag er risikofrei in den Folgemonat mitnehmen kann.

Wegen des ungenügenden Durchblicks wird deshalb ja von vielen Stellen geraten, an jedem Monatsende 0 € stehen zu lassen, aber es gibt eben auch feste Abbuchungen in der Monatsmitte. Würde man dann zum 10. den gebrauchten Betrag wieder einzahlen, würde man damit den Betrag senken, den man z. B. noch pfändungsfrei einnehmen (hinzuverdienen) könnte, was ja sicher nicht im Sinne des gesetzlichen Pfändungsschutzes ist.

Dass einem die Bank da keine umfassende Auskunft gibt, finde ich inakzeptabel; und ich habe schon extra eine ortsansässige Bank gewählt und keine reine Onlinebank, um eben für solche Fragen einen direkten Ansprechpartner (und nicht wechselnde, in diesen Fragen mithin inkompetente Mitarbeiter eines Callcenters) zu haben.

Jimmy Neutron

Wurde bei dir denn bereits Geld ausgekehrt oder geht es nur um "Was wäre wenn?"

Zitat von: BO177 am 26. Januar 2024, 12:02:37Antwort der Bank: "Wie schon richtig von Ihnen erkannt, sind die 300 EUR aus Dezember auch im Januar pfändungsgeschützt. Sollten Sie bis zum 01.04.2024 weiterhin das Guthaben von 300 EUR auf den Folgemonat schieben, wird dieser Betrag ausgekehrt. Beträgt Ihr Guthaben mehr als 300 EUR, so wird die Differenz als Übertrag aus dem Vormonat gewertet und nur 300 EUR werden ausgekehrt. Dies kommt allerdings nur für den unwahrscheinlichen Fall zum Tragen, wenn Sie Ihre regulären Pfändungsfreibeträge bereits aufgebraucht haben."

Es ist falsch, wenn deine Bank automatisch davon ausgeht, dass die 300,- dann am 01.04. ausgekehrt werden. Dies würde nur zutreffen, wenn du innerhalb der genannten Zeit insgesamt keine 300,- ausgegeben hättest.  Wenn du also anhand deines Beispiels im Januar min. 300,- ausgibst und überträgst erneut genau die 300,- in den Februar, gelten die übertragenen 300,- als verbraucht und für die "neuen" 300,- beginnt der geschützte Zeitraum von vorn.

Beispiel mit anderen Zahlen:
Freibetrag 1500,-
Einkommen 1400,-

Januar
Freibetrag:1500,-
Kontostand Beginn:0,-
Einkommen:1400,-
Ausgaben:1200,-
Endsaldo/Übetrag200,-

Februar
Freibetrag:1700,-
Kontostand Beginn:200,-
Einkommen:1400,-
Ausgaben:1100,-
Endsaldo/Übetrag500,-

Der Freibetrag erhöht sich um den Übertrag aus dem Vormonat.
Die Ausgaben liegen mit 1100,- über den übertragenen 200,- aus dem Vormonat. Damit gelten die übertragenen 200,- als verbraucht. Die Berechnung erfolgt anhand der Regelung "First In – First Out". Also zuerst wird der Übertrag aus dem Vormonat aufgebraucht.

März
Freibetrag:2000,-
Kontostand Beginn:500,-
Einkommen:1400,-
Ausgaben:800,-
Endsaldo/Übetrag1100,-

Der Freibetrag erhöht sich erneut um den Übertrag vom Vormonat.
Auch der Übertrag aus dem Februar in Höhe von 500,- gilt als verbraucht, weil im März 800,- und damit mehr als 500,- ausgegeben wurden.

In dem Beispiel müsste man nun innerhalb der drei folgenden Monaten min. 1100,- ausgeben, der Rest würde dann ausgekehrt werden. Im Regelfall gibt man im Folgemonat min. soviel aus, wie man überträgt. Aufpassen muss man insbesondere bei Nachzahlungen und wenn man tatsächlich auf etwas spart.

BO177

Jimmy Neutron, Ottokar,

danke für eure Zahlenspiele! :- )

Jimmy Neutron: Das hatte die Bank ja geschrieben, siehe #2.

Ich will einfach nur wissen, ob ich nun am 31.1. etwas stehenlassen kann und welcher Betrag wegen der 3-Monats-Regel ausgekehrt werden könnte!

Eine einfache Kumulierung / Auf- bzw. Abrechnung ist mir klar. Das 3-Monats-Thema macht mich nur kirre (obwohl ich wirklich nicht blöd bin; diesbezüglich aber hakts).

Das Problem ist m. E., dass dem Kunden, in dem Fall mir, der Risiko-Betrag unsichtbar ist, weil der Start der Rechnung, siehe #6, unbekannt ist! Allerdings läuft das Bank-Rechensystem ja, d. h. dieser Stand sollte für den Kunden, wenn er sein (Online-)Konto öffnet, doch sichtbar sein, ist ja nur ne Programmierungssache!

Die Freibetrags-Info der Bank im (Online-)Konto bezieht sich aber nur auf den aktuellen Kontostand. D. h.: Stand heute z. B. Guthaben 500 €, Info: 500 € verfügbar. Zu diesen 500 € müsste aber ja noch der evtl. Überhang = zusätzliche Pfändungsfreibetrag = Risikobetrag addiert werden! Das aber ist nicht der Fall; und da der Rechnungsstart des zusätzlichen, also nicht verbrauchten Pfändungsfreibetrages vor vielen Jahren bei Pfändungskontoeröffnung zu laufen begonnen hat, bleibt dem Kunden dieser Risiko-Betrag im Dunkeln. Das aber darf doch eigentlich nicht sein!


Jimmy Neutron

Da bleibt nichts im Dunkeln. Der Pfändungsfreibetrag hat sich ja nicht im Laufe der Jahre addiert, sondern nur Monat für Monat ausgerechnet.

Wird bei dir der Freibetrag im Onlinebanking ausgewiesen?
Wenn ja, dann lass uns doch mal mit richtigen Zahlen rechnen (müssen ja nicht deine tatsächlichen Zahlen sein), mit denen du auch was anfangen kannst.
Was hast du vom Dezember in den Januar übertragen, wie hoch ist dein monatlicher Freibetrag und wie hoch soll der Freibetrag laut System sein?

BO177

Zitat von: Jimmy Neutron am 28. Januar 2024, 20:03:42Da bleibt nichts im Dunkeln. Der Pfändungsfreibetrag hat sich ja nicht im Laufe der Jahre addiert, sondern nur Monat für Monat ausgerechnet.

Eben! Aber das ist ja fortlaufend seit Bestehen des P-Kontos so, weshalb der aktuelle Risiko-Betrag (= der 3-Monats-Schutz-Betrag), da von der Bank nicht genannt, für mich im Dunkeln liegt.

In #2 habe ich meine Situation bereits (mit veränderten Zahlen) dargestellt.

Die Info der Bank im Onlinebanking lautet:

1. Online verfügbarer Betrag: x €
2. Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist: x €
x ist der aktuelle Guthabenstand.

Aufgrund der 3-Monatsregel stimmt 2. ja schonmal nicht, da dieser Betrag 3 Monate pfändungssicher ist (abzgl. oder zuzügl der komplizierten Verrechnung in den 3 Folgemonaten).

Außerdem müsste doch der noch gesicherte zusätzliche Betrag aus den 3 Vormonaten angegeben sein!

Ich bewege mich immer im Rahmen der gesetzlichen Pfändungsschutzgrenze; die erwähnte Nachzahlung im September wurde vom Gericht zusätzlich geschützt.

Jimmy Neutron

Der Beitrag #2 macht mich eher Durcheinander. Erst recht im Kontext der Nachzahlung.

Zitat von: BO177 am 29. Januar 2024, 09:53:24Ich bewege mich immer im Rahmen der gesetzlichen Pfändungsschutzgrenze; die erwähnte Nachzahlung im September wurde vom Gericht zusätzlich geschützt.
Der erhöhte Schutz gilt nur für den Monat September.

Lass uns mal die ganzen Monate mit veränderten Zahlen durchspielen.
Wie hoch ist dein Freibetrag?

Daten die ich brauche:
Übertrag von August 23 in den September 23
Eingang September ohne die Nachzahlung
Nachzahlung im September 23
Kontoabgang im September

Übertrag September in den Oktober
Eingang Oktober
Kontoabgang Oktober

Übertrag Oktober November
Eingang November
Kontoabgang November

Übertrag November Dezember
Eingang Dezember
Kontoabgang Dezember

Übertrag Dezember Januar
Eingang Januar
Kontoabgang Januar

Dann noch ob in dem Zeitraum irgendwann eine Lastschrift zurück ist. Ob mangelnder Deckung oder deiner Widerspruch ist nicht relevenat. Ob es irgendwann in dem Zeitraum eine Kartenrückbuchung gegeben hat.
Hat die Bank schon im Dezember Geld ausgekehrt?

Ich habe die Vermutung, dass die Bank da was grundsätzlich falsch macht.

BO177

Der erhöhte Schutz galt für September und die 3 Folgemonate = die 3-Monats-Regelung. ;- )

Nein, ausgekehrt wurde bislang nichts und es gibt auch keine Rückbelastungen etc., ich halte mein Konto sauber.

Um sicher zu gehen, werde ich am 31.1. wohl alles abheben und dann am 10.2 den Betrag für die Mitte-Februar-Abbuchungen wieder einzahlen und die Bank auffordern, die 3-Monats-relevanten Zahlen zu benennen bzw. die Angaben im Onlinebanking zu korrigieren.

Auch der August 23 ist ja nicht der Startmonat, d. h. die Rechnung von da an, also das Heute-Ergebnis, muss nicht mit dem Betrag (den Beträgen) übereinstimmen, der im Banksystem ist.

Meine konkreten Zahlen möchte ich hier nicht öffentlich machen, und mit veränderten Zahlen kommen wir nicht wirklich weiter: die Umrechnung auf die tatsächlichen Zahlen wird wohl schwierig bis unmöglich, außerdem, wie geschrieben, beginnt die Rechenkette ja nicht im August. 

Ottokar

Zitat von: BO177 am 29. Januar 2024, 12:20:51Meine konkreten Zahlen möchte ich hier nicht öffentlich machen
Verständlich, aber dann kann man dir auch keinen konkreten Betrag nennen.
Der Rest ist einfache Mathematik.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Jimmy Neutron

Zitat von: BO177 am 29. Januar 2024, 12:20:51Meine konkreten Zahlen möchte ich hier nicht öffentlich machen, und mit veränderten Zahlen kommen wir nicht wirklich weiter: die Umrechnung auf die tatsächlichen Zahlen wird wohl schwierig bis unmöglich, außerdem, wie geschrieben, beginnt die Rechenkette ja nicht im August. 
Mit veränderten Beträgen ist durchaus möglich. Mit den entsprechenden Angaben ist es tatsächlich einfache Mathematik. Die Tatsache, dass die Bank eine falsche Auskunft gibt, finde ich grundsätzlich problematisch.
Die Rechenkette beginnt auch nicht vor dem August. Sie beginnt mit der Nachzahlung. Die vorherigen Monate spielen keine Rolle.