Vom Leistungsbezug abmelden

Begonnen von Fritzflegel, 30. Januar 2024, 14:37:42

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Fritzflegel

Hallo zusammen,

wie meldet man sich am besten vom Leistungsbezug ab. Gibt es irgendwas zu beachten? Ist es besser einen Grund zu nennen?

Danke Fritz

Ottokar

Gar nicht.
Nach § 46 Abs. 1 SGB I kann man durch schriftliche Erklärung zum nächsten 1. auf Bürgergeld verzichten.
Nach § 46 Abs. 2 SGB I ist ein solcher Verzicht jedoch rechtswidrig, wenn damit gesetzliche Bestimmungen zur Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen umgangen werden sollen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Fritzflegel

Das heisst ich schicke meinem Sachbearbeiter eine Mail das ich auf Leistungen verzichten möchte?
Den zweiten Paragraphen vertehe ich nicht so ganz. Was soll man da umgehen, wenn man nicht mehr im Bezug ist?

Ronald BW

Es kann sein das du weniger Geld brauchst.
Es kann sein das es woanders herkommt und da ist die Frage wann und wie viel.
Du musst also evtl. für den Zeitraum zurück zahlen.

Fritzflegel

Ok, das Leistungen nur im Bedarfsfall gezahlt werden ist klar. Kann das Amt auch Kontoauszüge nach dem Abmelden verangen?

Ottokar

Zitat von: Fritzflegel am 30. Januar 2024, 20:35:15Das heisst ich schicke meinem Sachbearbeiter eine Mail das ich auf Leistungen verzichten möchte?
Ich schrieb
Zitat von: Ottokar am 30. Januar 2024, 16:39:48schriftliche Erklärung
also Briefpost mit eigenhändiger Unterschrift.
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Ronald BW

Das JC verlangt fast immer Kontoauszüge nach Ende des Bezugs.
Mal dumm gefragt sollten die was nicht wissen?

Fritzflegel

Nein, aber ich denke das ich doch nur in dem Zeitraum in dem ich bezogen habe alles offen legen muss oder?

september23

Zitat von: Fritzflegel am 30. Januar 2024, 20:35:15Den zweiten Paragraphen vertehe ich nicht so ganz. Was soll man da umgehen, wenn man nicht mehr im Bezug ist?
Bsp.
Da ist jemand im Bezug und erhält im Bezugszeitraum von irgendwo Geld. Erbschaft, Steuerrückuzahlung aus alten Arbeitstagen, ein großes Honorar, weil er einen Monat irgendwo mit gutem Einkommen gearbeitet hat.

Das müsste als Einkommen gemeldet und z.B. auf 6 Monate angerechnet werden. Er meldet sich ab, verbraucht das Geld und meldet sich danach wieder an.
Das geht nicht.

Fritzflegel

Ich verstehe! Aber wird eine Erbschaft mitlerweile nicht als Einkommen sondern Vermögen gewertet?

Ronald BW

Immer nur Auskünfte für den Bezugszeitraum
Eine Erbschaft ist dann Vermögen wenn der Erbfall vor dem Bezug erfolgt,
wann das Geld eingeht ist egal.
Wenn jetzt sagen wir mal eine Erbschaft unterhalb des Schonvermögens erhältst und der Erbfall war vor dem Bezug, dann ist das Vermögen.
Tritt der Erbfall während des Bezugs eintritt ist das Einkommen.

Rotti

Zitat von: Fritzflegel am 30. Januar 2024, 20:35:15Das heisst ich schicke meinem Sachbearbeiter eine Mail das ich auf Leistungen verzichten möchte?
Den zweiten Paragraphen vertehe ich nicht so ganz. Was soll man da umgehen, wenn man nicht mehr im Bezug ist?
nein
Gemäß § 36a SGB I kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Die Schriftform kann mit der qualifizierten elektronischen Signatur oder in Verbindung mit einer sicheren elektronischen Identifizierung durch die Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) des neuen Personalausweises oder im Rahmen von De-Mail in Ausgestaltung der Versandoption nach § 5 Abs. 5 des De-MailG ersetzt werden. Hinsichtlich weiterer Ausführungen wird auf die GRA zu § 36a SGB I verwiesen. Eine Verzichtserklärung per einfacher E-Mail ist nicht ausreichend.

Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Fettnäpfchen

Ronald BW

Zitat von: Ronald BW am 30. Januar 2024, 22:07:49Immer nur Auskünfte für den Bezugszeitraum Eine Erbschaft ist dann Vermögen wenn der Erbfall vor dem Bezug erfolgt, wann das Geld eingeht ist egal. Wenn jetzt sagen wir mal eine Erbschaft unterhalb des Schonvermögens erhältst und der Erbfall war vor dem Bezug, dann ist das Vermögen. Tritt der Erbfall während des Bezugs eintritt ist das Einkommen.
Übermüdet  :schock:
Stimmt nämlich überhaupt nicht!

Erbe ist auch während des Bezuges VM und vor Bezug geht es das JC nichts an!
Erben als ALG II Empfänger

Zitat von: Fritzflegel am 30. Januar 2024, 20:35:15Den zweiten Paragraphen vertehe ich nicht so ganz. Was soll man da umgehen, wenn man nicht mehr im Bezug ist?
und deswegen einfach alle relevanten Infos wie Erbe von vorneherein weg lassen  :weisnich:

Zitat von: Fritzflegel am 30. Januar 2024, 21:22:22Nein, aber ich denke das ich doch nur in dem Zeitraum in dem ich bezogen habe alles offen legen muss oder?
im Bewilligungszeitraum
deswegen gibt es nämlich den
Zitat von: Ottokar am 30. Januar 2024, 16:39:48Nach § 46 Abs. 2 SGB I ist ein solcher Verzicht jedoch rechtswidrig, wenn damit gesetzliche Bestimmungen zur Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen umgangen werden sollen.

MfG FN
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