Erbschaft

Begonnen von Sammy, 30. Januar 2024, 14:58:56

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Sammy

Hallo,
es tut mir sehr leid hier zu nerven, aber ich bin total verwirrt da ich seit Tagen unterschiedliche Aussagen lese.
Nun zum Thema:
Eine Verwandte starb 2010, es hat 10 Jahre gedauert bis sie mich und alle anderen Erben gefunden haben, das heisst ich habe 2020 zum allersten mal einen Brief bekommen wo drinnen stand das ich in einer Erbengemeinschaft eine Erbschaft antreten könne/sollte. Das ganze (Erbscheinantrag) zog sich bis jetzt hin. Vor einer Woche ca. bekam ich die Nachricht ich könnte jetzt meine Bankdaten übermitteln sodass mir mein geerbter Anteil von etwa 25.000 Euro überwiesen werden kann (sollte in 1-2 Monaten erfolgen).
Ich lebe in einer Bedarfsgemeinschaft mit meiner Frau und 4 Kindern und beziehen Hilfe/Bürgergeld seit mehreren Jahren.
Meine Frage jetzt, wird mir mein Anteil komplett angerechnet?
Fallen wir aufgrund dessen aus der Hilfe für ein paar Monate?
Wann ist die Meldepflicht?

Vielen Dank

Ottokar

Gemeldet werden hätte es bereits da:
Zitat von: Sammy am 30. Januar 2024, 14:58:56ich habe 2020 zum allersten mal einen Brief bekommen wo drinnen stand das ich in einer Erbengemeinschaft eine Erbschaft antreten könne/sollte.
Die Erbschaft war als Einkommen anzurechnen und auf 6 Monate zu verteilen, was bei der genannten Summe zum Wegfall des Leistungsanspruches geführt hätte.
Was nach 6 Monaten noch übrig ist, wäre als Vermögen zu berücksichtigen.

Nach den seit 01.07.2023 geltenden Regelungen in § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II ist die Erbschaft dem Vermögen zuzurechnen und wäre deshalb mit dem Zufluss anzugeben, also wenn du das Geld auf dem Konto hast.
Maßgeblich ist dann das aus dem vorhandenen und der Erbschaft resultierende Gesamtvermögen und der Vermögensfreibetrag, bei 6 Personen wären das insgesamt 85.000€. Sofern dein Vermögen ohne Erbschaft max. 60.000€ beträgt, wäre die Erbschaft somit als Vermögen geschützt.
Übersteigt dein Gesamtvermögen jedoch den Vermögensfreibetrag, muss das was darüber liegt statt Bürgergeld zur Lebenshaltung verbraucht werden.

Da es für § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II keine Übergangsbestimmung gibt, muss das JC das Erbe nach den aktuell geltenden Bestimmungen berücksichtigen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Sammy

Vielen dank Ottokar für diese Detaillierte Auskunft!
Somit hat sich dieser Threat erledigt