Sozialgericht - Erklärung abgeben statt Urteil

Begonnen von gloegg, 06. Februar 2024, 12:02:56

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gloegg

Liebe Forumsmitglieder,

mir ist bei meinen Untätigkeitsklagen gegen das Jobcenter aufgefallen, dass diese niemals mit Urteil beendet werden. Ich soll immer eine Erklärung abgeben, dass ich das Verfahren für erledigt betrachte.

Hat dies gegenüber einem Urteil irgendwelche Vorteile für das Jobcenter/für das Sozialgericht/für die Statistik?

Bimimaus5421

Zitat von: gloegg am 06. Februar 2024, 12:02:56Liebe Forumsmitglieder,

mir ist bei meinen Untätigkeitsklagen gegen das Jobcenter aufgefallen, dass diese niemals mit Urteil beendet werden. Ich soll immer eine Erklärung abgeben, dass ich das Verfahren für erledigt betrachte.

Hat dies gegenüber einem Urteil irgendwelche Vorteile für das Jobcenter/für das Sozialgericht/für die Statistik?
Die Untätigkeitsklage dient dazu das die Untätigkeit beendet wird , deshalb in dem Moment der Bescheid erstellt wurde bzw die Untätigkeit beendet wurde ,erklärt man das Verfahren für beendet .Hat nix mit Urteil zu tun das wäre dann extra Verfahren .
Die Beendigung der Untätigkeit bezieht sich rein auf die Untätigkeit .
Nur Bescheiderstellung nix anderes.Ich wüsste nicht welchen Vorteil es gegeüber ein Urteil haben sollte ? Vielleicht das man sagen kann durch die Untätigkeitsklage wurde Verfahren schneller angestrebt durch die Erstellung des Bescheides.
Frage doch mal das Gericht an😁 Wer nett fragt bekommt auch Antworten

Ottokar

Eine Untätigkeitsklage ist nur so lange statthaft, wie das JC den begehrten Verwaltungsakt nicht erlässt.
Mit Erlass des Verwaltungsaktes entfällt der Grund für die Untätigkeitsklage und diese wird unzulässig, das Gericht müsste diese somit abweisen. Zudem erfüllt die Fortführung einer - nach richterlichem Hinweis - unstatthaften Klage den Tatbestand der mutwilligen Rechtsverfolung, der mit Strafgeld bestraft werden kann.
Im Fall der Erledigung der Untätigkeitsklage durch Erlass des Verwaltungsaktes gibt es folgende Möglichkeiten:
a) man erklärt die Klage in der Hauptsache für erledigt und beantragt eine Kostenentscheidung,
b) man erklärt die Klage vollumfänglich für erledigt (wenn das JC die Kostenerstattung bereits zugesagt hat, oder man keine möchte),
c) man beantragt die Umstellung in eine Fortsetzungs-Feststellungsklage (wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen).
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


gloegg

Euch vielen lieben Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Das hilft mir auf jeden Fall sehr weiter!  :sehrgut: