Arbeitsvertrag unterschrieben, was passiert jetzt genau?

Begonnen von Andy, 07. Februar 2024, 11:27:01

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Andy

Hallo Leute,

mal eine Frage hinsichtlich des Ablaufs für den Fall dass es zu einer Unterschrift auf einem Arbeitsvertrag kommt bei noch laufendem Bewilligungszeitraum.
Angenommen meine Leistungen sind noch bis einschließlich 30.6.2024 bewilligt, ich verfüge über kein Einkommen, und ich unterschreibe jetzt im März einen Arbeitsvertrag, bei dem der erste Arbeitstag am 1.4.2024 ist. Und angenommen ist auch, dass das Gehalt so hoch ist, dass ich komplett aus dem Bezug raus wäre.
Ich sende dann im März den unterschriebenen Vertrag an das Jobcenter mit der Erklärung dass also ab 30.3.2024 ich aus dem Bezug raus bin und die Leistungen eingestellt werden können. Soweit so gut, oder? Was will das Jobcenter dann noch von mir haben nachdem ich diese Infos übermittelt habe? Hat hier jemand Erfahrungen mit genau dieser Situation/Konstellation?

Sheherazade

Du schickst einfach nur eine Veränderungsmitteilung zum Jobcenter. Auf keinen Fall gibst du ein Datum vor, wann der Bezug beendet ist, es kommt nämlich auf deinen ersten Lohneingang an, nicht auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme. Dann wartest du ab, was man von dir haben will.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Andy

Zitat von: Sheherazade am 07. Februar 2024, 11:47:03Du schickst einfach nur eine Veränderungsmitteilung zum Jobcenter.

Also ich schicke keine Kopie (als Beleg) des Arbeitsvertrags? Und in dieser Veränderungsmitteilung steht dann einfach "Arbeitsaufnahme ab 1.April"?

Ottokar

Zitat von: Andy am 07. Februar 2024, 11:50:28Also ich schicke keine Kopie (als Beleg) des Arbeitsvertrags?
Nein! Der AV geht das JC nichts an und darf auch nicht gefordert werden.
Was gefordert werden darf ist das Formlar "Einkommensbescheinigung", dieses muss der AG ausfüllen.

In der Veränderungsmitteilung ist unter 4. u.a. die Höhe und erste Fälligkeit des Einkommens anzugeben. Das solltest du auch unbedingt tun.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Andy

Zitat von: Ottokar am 07. Februar 2024, 12:39:27Was gefordert werden darf ist das Formlar "Einkommensbescheinigung", dieses muss der AG ausfüllen.

In der Veränderungsmitteilung ist unter 4. u.a. die Höhe und erste Fälligkeit des Einkommens anzugeben. Das solltest du auch unbedingt tun.

Verstehe, danke dafür. Aber was ist wenn man eben dem Arbeitgeber verschweigen möchte dass man aktuell im Bezug von Leistungen ist? Wie würde man das dann regeln?

Ottokar

Die Mitwirkungspflicht des AG besteht von gesetzeswegen, d.h. das JC kann dich hier übergehen und den AG direkt anschreiben.
Du könntest dem JC den Arbeitsvertrag geben, wenn da alle erforderlichen Angaben drinstehen. Ob dies das JC davon abhält, das Formular "Einkommensbescheinigung" zu fordern, kann aber niemand vorhersagen.
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Fettnäpfchen

Andy

Zitat von: Andy am 07. Februar 2024, 12:46:47Aber was ist wenn man eben dem Arbeitgeber verschweigen möchte dass man aktuell im Bezug von Leistungen ist? Wie würde man das dann regeln?
Es gäbe noch die Möglichkeit die erste Lohnabrechnung in Verb. mit dem Kontoauszug auf dem das Datum des Zuflusses ersichtlich ist dem JC zu übermitteln. Damit kann das JC ebenso rechnen.

Zitat von: Andy am 07. Februar 2024, 11:27:01Hat hier jemand Erfahrungen mit genau dieser Situation/Konstellation?
Es kann auch passieren dass das JC die Leistung zum 01.04. einstellt und dich uU auffordert zur Überbrückung bis zum Lohneingang ein Darlehen anzufordern.
Ich selber bin ein Gegner dieses Vorgehens da das JC verpflichtet ist deinen Bedarf zu decken solange er besteht.
Es kann zu viel gezahlte Leistungen ja zurück verlangen.
Nachzulesen in der Leistungspflicht des Leistungsträgers

MfG FN
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180

Zitat von: Fettnäpfchen am 07. Februar 2024, 15:43:52Es kann auch passieren dass das JC die Leistung zum 01.04. einstellt und dich uU auffordert zur Überbrückung bis zum Lohneingang ein Darlehen anzufordern.
Dagegen hilft ein ganz einfacher Trick: Erst kurz vor Arbeitsaufnahme per Fax das melden. Dann kann das JC die Zahlung nicht mehr einzahlen und du erfüllst alle Pflichten vorbildlich (Meldung der Veränderung bevor sie eingetreten ist). Es reicht ein 2-Zeiler und der Hinweis, dass du den Eingang des 1. Gehaltes erst im darauffolgenden Monat erwartest, ohne Angaben zum Job/Arbeitgeber/etc.
Wenn das Gehalt doch schon im Monat eingeht, zahlst du einfach das Geld zurück (und es gibt keinen Grund dem JC irgendwas konkreteres zu verraten, wie z.B. Arbeitgeber/Gehalt/...).
Kommt das Geld erst im darauffolgenden Monat, musst du Nachweise darüber einreichen.

Rotti

Zitat von: Andy am 07. Februar 2024, 11:27:01Hat hier jemand Erfahrungen mit genau dieser Situation/Konstellation?
man schickt am 29.03.2024 eine VÄM ans JC das Arbeitsanfang der 01.04.24 ist und dann wenn die Lohnabrechnung kommt eine Kopie. Sonst könnten sie vielleicht den Ag anschreiben und eine Lohnbescheinigung anfordern
Ps: Wenn der Lohn erst am 01.05.2024 auf dem Konto dann natürlich den Kontoauszug.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Sheherazade

Zitat von: Fettnäpfchen am 07. Februar 2024, 15:43:52Es kann auch passieren dass das JC die Leistung zum 01.04. einstellt und dich uU auffordert zur Überbrückung bis zum Lohneingang ein Darlehen anzufordern.

Was grundsätzlich kein Problem ist, es gibt genug Arbeitgeber, die erst zum 10. oder 15. Lohn zahlen, aber das steht dann auch im Arbeitsvertrag. Sollte der Lohneingang erst nach dem Monatsletzten erfolgen, ist die erbrachte Leistung kein Darlehen sondern Beihilfe.
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Andy

Habt vielen Dank für euere Antworten, denke mal das hilft mir jetzt schon sehr :)

jens123

Vorallem würde ich die Füße still halten, bis 1. April kann noch viel passieren. Bevor nichts unterschrieben ist, sind viele Überlegungen sowieso verfrüht.

Die Arbeitsaufnahme ist nach dem Merkblatt (Stand 2019) eines regionalen Jobcenters "innerhalb von 3 Tagen" mittels Veränderungsmitteilung anzuzeigen. Vermutlich bezieht sich diese Frist auf den Arbeitsantritt (Tag 1), da nicht näher definiert:
https://www.jobcenter-ge.de/Jobcenter/MSE-Sued/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt_Arbeitsaufnahme_was_dann.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Die rechtliche Zulässigkeit der Übermittlung einer 1:1 Kopie des Arbeitsvertrages würde ich vorher sehr genau prüfen, da insb. Daten Dritter (Arbeitgeber) hiermit evtl. ohne Genehmigung weitergegeben werden.

Ottokar

Zitat von: Andy am 07. Februar 2024, 11:27:01der erste Arbeitstag am 1.4.2024
Dann muss die Arbeitsaufnahme auch erst am 01.04.2024 gemeldet werden.
Das Unterschreiben eines Arbeitsvertrages ist keine von § 60 SGB I erfasste Änderung, das ist erst die tatsächliche Arbeitsaufnahme.

Bis zum 01.04.2024 kann der AG den AV ganz legal kündigen, widerrufen oder aufheben, deshalb entbindet das Unterschreiben eines Arbeitsvertrages auch nicht von Eigenbemühungen. Und sollte das Einkommen nicht bedarfsdeckend sein, würde selbst die Arbeitsaunahme nicht von Eigenbemühungen entbinden.
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