JC Nebenkostenabrechnung 2022

Begonnen von bob, 08. Februar 2024, 19:04:57

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bob

Zitat von: TripleH am 09. Februar 2024, 20:53:02Das Problem ist, dass die Nachzahlung als Kosten der Unterkunft im Monat der Fälligkeit gelten und es nach BSG nicht auf den Entstehenszeitraum (Abrechnungszeitraum) ankommt. Da die Hauptmieterin jetzt bei Fälligkeit nicht allein wohnt, greift das Kopfteilsprinzip.
Ich hoffe mal nicht, ansonsten hab ich echt die A-Karte gezogen  :sad:

Zitat von: MAC517 am 10. Februar 2024, 00:24:20Wie ist die Aufteilung, zahlst du Die Hälfte der KDU oder nach Wohnfläche oder Pauschal?
Ich bezahl die Hälfte der Miete + Nebenkosten.
Zitat von: Sheherazade am 10. Februar 2024, 09:40:32Und das Kind ist jetzt nicht mehr im Leistungsbezug?
Der Vater bezieht keine Leistungen vom Staat, somit ist das Kind nicht mehr im Leistungsbezug.

MAC517

Zitat von: TripleH am 10. Februar 2024, 03:43:55Das Kopfteilsprinzip hat nichts damit zu tun, ob alle Bewohner Leistungen beziehen oder nur eine Person.

Was hat TE mit Kopfteilprinzip oder Zuflussmonat zu tun?
Er bezieht keine Sozialleistung, für ihn gilt das Mietrecht, oder?

Er zahlt jetzt Hälfte der Miete und der Nebenkosten. Er wird sich auch irgendwann an der Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum beteiligen müssen in den er dort gewohnt hat, aber nicht an den Kosten seines Vorgängers oder Nachfolgers.

Sein Vermieter kann TE auffordern den Nebenkostenanteil seines Vorgängers zu übernehmen, das sollte TE ablehnen. Was Vermieter mit Vorgänger oder JC macht ist nicht sein Problem.
 

TripleH

Zitat von: MAC517 am 10. Februar 2024, 12:22:48Was hat TE mit Kopfteilprinzip oder Zuflussmonat zu tun?

Mit dem Kopfteilsprinzip insoweit, als dass der Mieterin nur die Miete nach Kopfteil vom Jobcenter übernommen wird. Ob diese die andere Hälfte von dem TE fordert (inclusive der halben Nachzahlung) ist tatsächlich nicht das Problem des TE. Andererseits aber auch schon, denn er hat hier gefragt und nicht die eigentlich betroffene Mieterin.

Und Mietrecht: da er eigentlich nur "Gast" ist, noch nichtmal das. Es sei denn, man geht von einem mündlichen Mietvertrag aus.

Zitat von: MAC517 am 10. Februar 2024, 12:22:48Was Vermieter mit Vorgänger oder JC macht ist nicht sein Problem.

Jepp, das wäre die korrekte Antwort, wenn das hier ein Mietrechtsforum wäre. Ich glaube aber, dem TE geht es in Wirklichkeit nicht um sich selbst, sondern um die Person, die ihm Unterschlupf gewährt und jetzt dadurch ein Problem bekommen hat.




 

MAC517

Zitat von: TripleH am 10. Februar 2024, 13:38:11Ich glaube aber, dem TE geht es in Wirklichkeit nicht um sich selbst, sondern um die Person, die ihm Unterschlupf gewährt und jetzt dadurch ein Problem bekommen hat.

Sehe ich auch so, an seiner Stelle würde ich mir keine Sorgen machen, es wird seiner Vermieterin schwer fallen § zu nennen nach denen er für Nebenkosten vor Mietbegin aufkommen muss.


Auch wenn es nicht direkt Frage des TE ist würde mich interessieren wie in solchen Fällen vorgegangen wird. Man hat selten einen Mietvertrag mit seinem Kind solange es mit im Leistungsbezug ist. Könnte man die Übernahme der Nebenkosten beim Kind einklagen?

Es ist kein Einzelfall das Kinder ausziehen. Wenn es keinen Nachmieter gibt, werden normalerweise die Nebenkosten voll übernommen oder auch nur zur Hälfte?

Rotti

Zitat von: MAC517 am 10. Februar 2024, 12:22:48Er zahlt jetzt Hälfte der Miete und der Nebenkosten. Er wird sich auch irgendwann an der Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum beteiligen müssen in den er dort gewohnt hat, aber nicht an den Kosten seines Vorgängers oder Nachfolgers.
wenn der Vermieter die Nachzahlung gefordert hat, wird er ja die Nebenkosten auch für das kommende Jahr erhöht haben und die Hauptmieterin auch die Miete des TE neu angepasst, auch mündliche Mietverträge gelten.
Die Hauptmieterin hätte ja beim Einzug des TE schon erkennen können und die Miete so anzupassen das die Nachzahlung des JC geringer wird.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Sheherazade

Zitat von: MAC517 am 10. Februar 2024, 15:18:29Auch wenn es nicht direkt Frage des TE ist würde mich interessieren wie in solchen Fällen vorgegangen wird. Man hat selten einen Mietvertrag mit seinem Kind solange es mit im Leistungsbezug ist. Könnte man die Übernahme der Nebenkosten beim Kind einklagen?

Einklagen nicht sofort, aber einfordern bzw. beim anderen (unterhaltsverpflichteten) Elternteil des minderjährigen Kindes, bei dem das Kind jetzt wohnt. Deshalb hatte ich gefragt ob das Kind beim Vater auch im Leistungsbezug ist, dann wäre die einfachste Option, den Anteil der Nachzahlung bei dessen Jobcenter einzufordern.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

bob

Zitat von: bob am 09. Februar 2024, 17:34:16Laut dem Sachbearbeiter des JC, bin ich dieser "Mitbewohner". Die Hauptmieter (Mutter) bezieht seit langem vom JC Leistungen, das Kind ist Minderjährig und Mitte des Jahres zum Kindsvater gezogen. Jetzt versucht das JC wohl die NBK 2022 auf mich abzuwälzen und behauptet, nach Aussage des Sachbearbeiters, das der Gesetzesgeber das so vorgesehen hat und das kann ich nicht glauben
Ja und? Was der JC/SB schreibt hat nichts mit dir zu tun und was er am Telefon sagt ist uninteressant.
Wenn dann versucht das deine VM denn im Schreiben steht nichts von Dir sondern vom Mitbewohner
und für Kosten anderer brauchst du nicht aufkommen.
Wenn es Guthaben wäre würde es dir auch nicht zustehen sondern der Tochter.

Wenn das komplette Schreiben da stehen würde und nicht bloß der Ausschnitt davon (evtl. sogar den Bewilligungsbescheid der fraglichen Zeit denn da steht drin wer zu der BG gehört) könnte man es genau beurteilen wobei die Sachlage eindeutig ist da du ja erst ein Jahr später ein Mitbewohner geworden bist.
Da ändert auch das Kopfteilprinzip nichts.
Weil:
Zitat von: TripleH am 10. Februar 2024, 13:38:11denn er hat hier gefragt und nicht die eigentlich betroffene Mieterin.

MfG FN

Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

bob

Vielen lieben Dank für eure Hilfe.

Ich schau mal, was ich damit anfangen und umsetzen kann  :danke:

Fettnäpfchen

bob

Zitat von: bob am 11. Februar 2024, 11:25:21Vielen lieben Dank für eure Hilfe.
Eine Rückmeldung wäre in de(ine)m Fall interessant!

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

bob

Hallo miteinander,

ich habe gerade Rücksprache mit meinem Mieterbund gehalten.

Diese sagen ganz deutlich, dass ich für die NBK 2022 nicht zuständig bin, da ich zu diesem Zeitpunkt dort nicht gewohnt habe.
Dennoch sollte ich mich beim Jobcenter melden, bzw. meine Partnerin um keine Schwierigkeiten zu bekommen.
Sollte das Jobcenter immer noch der Meinung sein, dass ich 50% der NBK 2022 übernehmen soll, müssen die mir das Schriftlich zukommen lassen und dann würde sich der Mieterbund darum kümmern.
Vorerst soll ich mir keine Sorgen machen.

Vielen lieben Dank für eure Hilfe. Wenn noch was kommen sollte, melde ich mich  :zwinker:

TripleH

Es geht ja auch um ein sozialrechtliches und nicht um ein mietrechtliches Problem, nämlich das Kopfteilsprinzip.

Dir wurde doch mehrfach gesagt, dass es nicht dein Problem ist (Mietrecht), sondern das deiner Vermieterin, die als Bürgerfeld-Empfänger eben nur die Hälfte der Kosten für die Unterkunft berücksichtigt bekommt (Sozialrecht).

Dass der Mieterschutzbund Ahnung von Sozialrecht hat, bezweifle ich. Solange die Vermieterin auch nicht tatsächlich von dir die Hälfte der BK-Nachzahlung haben will, gibt es keinen Grund FÜR DICH als Mieter tätig zu werden.