Miete / Karenzzeit beim ersten Mal Wohngeld

Begonnen von Anonymer Dude, 09. Februar 2024, 17:35:03

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Anonymer Dude

Hallo zusammen,

ich stehe grade vor folgendem Problem:

Ich beziehe seit etwas über einen Jahr Hilfe vom Amt.
Da ich jedoch vorerst mietfrei in einer Wohnung meiner Eltern bleiben konnte, habe  ich immer nur den Regelbedarf erhalten, keinen Cent mehr.

Da diese Option nun weggefallen ist, hatte ich die Gelegenheit bei einem guten Freund zu übernachten. Durch einen guten Kontakt und eine glückliche Fügung habe ich nun sogar eine Wohnung in Aussicht (nach gefühlt hunderten Bewerbungen).

Das Problem ist, dass der Mietpreis über dem Betrag liegt, den das JC normalerweise übernehmen würde.

Aber kleine Wohnungen (<50qm2) sind im Verhältnis nun mal teurer und ich habe in meiner Stadt unter 50qm2 nichts günstigeres bekommen, auf das ich mich beworben habe.

Nun stellen sich mir diese 3 Fragen:

1. Wenn ich  jetzt den Mietvertrag unterschreibe und anschließend den Antrag für das Wohngeld an das JC schicke, kann das JC dann die Kostenübernahme ablehnen?

2. Kann das Jobcenter über die Höhe der Mietkosten hinweg sehen und die Miete übernehmen?
Oder werde ich mir während/nach der Karenzzeit etwas neues suchen müssen?

3. Habe ich überhaupt einen Anspruch auf die Karenzzeit?
Oder ist diese abgelaufen, weil ich schon seit +1 Jahr den Regelbedarf erhalten habe?


Vielen Dank im Voraus für alle Antworten. :)


Ottokar

Die Karenzzeit begann mit dem Leistungbezug und ist somit abgelaufen. An die tatsächliche Zahlung von KdUH ist sie nicht gebunden.
Das JC kann die Anerkennung der KdUH nicht verweigern, diese aber auf angemessenen begrenzen.
Wenn du nachweisen kannst, dass es zu den vom JC genannten Angemessenheitskriterien keinen Wohnraum gibt, muss das JC die tatsächlichen KdUH anerkennen. Das wirst du aber wohl einklagen müssen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Anonymer Dude

Oh verdammt, das klingt nach viel Stress  :sad:
Wenn ich die Leistung beende und anschließend neu beantrage, erneuert sich dann auch die Karenzzeit? Weil das einklagen kann ich mir nicht leisten und zudem habe ich zur Zeit sehr viel um die Ohren, gibt es da keine anderen Lösungsansätze mit dem JC? :/

hotwert

Zitat von: Anonymer Dude am 10. Februar 2024, 01:48:01Wenn ich die Leistung beende und anschließend neu beantrage, erneuert sich dann auch die Karenzzeit
Wenn du dich dann neu anmeldest, nach ein paar Tagen, mit der zu teuren Wohnung fällt das bestimmt garnicht auf.  :sehrgut:

Da arbeiten auch nicht nur Trottel....

Btw, das einklagen kostet dich nichts über den Beratungsschein und anschließend Prozesskostenhilfe.
Stress ist es sicherlich, wobei du aber nur Nachweise liefern musst (Zeitungsanzeigen oder ausgedruckte Kleinanzeigen von Wohnungen mit wenig qm die alle teurer sind als der höchstsatz vom JC, deine Bemühungen zur Wohnungssuche nachweislich. Bei 500 Bewerbungen hast du dann sicher einen Aktenschrank voll Ordner)
Der Anwalt erledigt das dann schon, ist ja nicht deine Aufgabe.

Ottokar

Zitat von: Anonymer Dude am 10. Februar 2024, 01:48:01Wenn ich die Leistung beende und anschließend neu beantrage, erneuert sich dann auch die Karenzzeit?
nein
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Fettnäpfchen

Anonymer Dude

Zitat von: Anonymer Dude am 09. Februar 2024, 17:35:03Da ich jedoch vorerst mietfrei in einer Wohnung meiner Eltern bleiben konnte, habe ich immer nur den Regelbedarf erhalten, keinen Cent mehr.
Also keine KdUH.
Zitat von: Anonymer Dude am 09. Februar 2024, 17:35:03Durch einen guten Kontakt und eine glückliche Fügung habe ich nun sogar eine Wohnung in Aussicht (nach gefühlt hunderten Bewerbungen).
Innerhalb des selben JC Bereichs oder wird ein anderes JC zuständig?

Zitat von: Ottokar am 09. Februar 2024, 21:19:42Das JC kann die Anerkennung der KdUH nicht verweigern, diese aber auf angemessenen begrenzen.
also wenn er ohne Genehmigung umzieht dann wäre es bei den KdUH auch wieder 0 Euro.

Ottokar
Wie soll er dann an die Genehmigung vom JC kommen denn wenn die Kosten zu hoch sind gibt das JC doch keine Genehmigung zu den erhöhten KdUH.
 :scratch:
steh da irgendwie auf dem Schlauch...

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Anonymer Dude

Zitat von: Fettnäpfchen am 10. Februar 2024, 18:09:08Innerhalb des selben JC Bereichs oder wird ein anderes JC zuständig?


Ja es ist derselbe JC Bereich.

Zitat von: Fettnäpfchen am 10. Februar 2024, 18:09:08also wenn er ohne Genehmigung umzieht dann wäre es bei den KdUH auch wieder 0 Euro

Wenn ich ohne Genehmigung umziehe, bekomme ich 0?!
 
 

Ottokar

Zitat von: Fettnäpfchen am 10. Februar 2024, 18:09:08also wenn er ohne Genehmigung umzieht dann wäre es bei den KdUH auch wieder 0 Euro.
Ich schrieb, dass das JC die Kosten dann auf die angemessenen begrenzen kann.
Da der TE bislang keine KdUH zahlt, gibt es keine Grundlage für eine Begrenzung auf die bisherigen Kosten. Zudem gilt diese Regelung nur für einen nicht erforderlichen Umzug. Wenn die Eltern den TE zu Auszug auffordern, weil sie nicht länger bereit sind, ihn bei sich kostenlos zu beherbergen, ist das ein vom JC anzuerkennender Grund. Das ergibt sich, unabhängig vom Alter, insbesondere aus § 22 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 SGB II.

Zitat von: Anonymer Dude am 11. Februar 2024, 00:44:18Wenn ich ohne Genehmigung umziehe, bekomme ich 0?!
Nein. Wenn du ohne wichtigen Grund umziehst, könnte das JC deinen Anspruch auf KdUH auf die bisherigen begrenzen. Da du aber derzeit keine KdUH hast, ist diese Regelung nicht anwendbar, da sie in deinem Fall zu einem systemwidrigen Ergebnis führen würde.
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Fettnäpfchen

Ottokar

Zitat von: Ottokar am 11. Februar 2024, 11:31:21Wenn du ohne wichtigen Grund umziehst, könnte das JC deinen Anspruch auf KdUH auf die bisherigen begrenzen. Da du aber derzeit keine KdUH hast, ist diese Regelung nicht anwendbar, da sie in deinem Fall zu einem systemwidrigen Ergebnis führen würde.
:danke:  Ottokar
und wieder einmal was dazugelernt.

Bis jetzt war ich der Auffassung das es max die vorigen KdUH gibt. Und da die hier bei 0 waren es auch nicht mehr gibt.

Da es nicht so ist bekommt der TE also die max. anerkannten Unterkunftskosten, richtig verstanden?

MfG FN
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Ottokar

Nach meiner Sicht hat der TE hier Anspruch auf die max. angemessenen KdUH, da der Umzug erforderlich ist.
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Anonymer Dude

#10
D.h. ich kann den Mietvertrag quasi nicht unterschreiben, da die Miete höher ist?

Zumindest nicht ohne in Zahlungsrückstände zu geraten :/

Fettnäpfchen

#11
Anonymer Dude

Zitat von: Anonymer Dude am 12. Februar 2024, 00:19:13D.h. ich kann den Mietvertrag quasi nicht unterschreiben, da die Miete höher ist?
Ich schreib mal meine Sicht und Ottokar wird das schon ausbessern wenn es zu falsch ist.
Dazu solltest du durchaus den Ratgeber Umzug durchlesen. Normal stelle ich den immer am Anfang mit ein.
 
Du solltest auf jeden Fall die Zusicherung zum Umzug beim JC einholen und zwar vor der Unterschrift, denn das brauchst du schon für die Kaution.
Die Mietkosten werden nicht akzeptiert werden wenn höher als angemessen. Wobei hier daran zu denken ist das die Gesamtangemessenheit ausschlaggebend ist. Also KM+NK+HK
Allerdings solltest du in dem Antrag zur Zusicherung zur Notwendigkeit (natürlich den Umzugsgrund* warum du nicht mehr in einer Whg. deiner Eltern wohnen kannst angeben) und in einem extra Absatz fordern dass dir auch die Kostenübernahme KdUH bis zur Angemessenheitsgrenze bewilligt wird.
* Hoffentlich ein Grund den das JC auch als Notwendigkeit anerkennt denn den Grund hast du ja nicht genannt.
Zur Not und bei geringfügiger Überschreitung der KdUH würde evtl. noch ein Urteil weiterhelfen, s. unten.

Damit sollte es schon klappen.
Du solltest aber auch bedenken dass du dann die jährliche NK Abrechnung selber tragen musst wenn Nachzahlungen verlangt werden, ein Guthaben steht aber dem JC zu
und
je nach dem was du mtl. zu der Miete drauflegen musst kann das schon teuer werden.

Die Angemessenheit deines JC Bezirks ist evtl. bei https://www.harald-thome.de/informationen.html zu finden.

Hoffentlich habe ich jetzt nichts vergessen.
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 107/10 R:
§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II umfasst auch Fälle, in denen der Umzug zwar nicht zwingend notwendig ist, aber aus sonstigen objektiv sachlichen Gründen erforderlich erscheint. Ausreichend ist, dass ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter leiten lassen würde.
Die neue Wohnung muss geeignet sein, die nicht mehr hinnehmbaren Nachteilen der bisherigen Wohnung abzuwenden.
Die Kosten der neuen Wohnung müssen angemessen sein, wobei der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität innerhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zulässt.

MfG FN

Edit
Zitat von: Ottokar am 11. Februar 2024, 11:31:21Da der TE bislang keine KdUH zahlt, gibt es keine Grundlage für eine Begrenzung auf die bisherigen Kosten. Zudem gilt diese Regelung nur für einen nicht erforderlichen Umzug. Wenn die Eltern den TE zu Auszug auffordern, weil sie nicht länger bereit sind, ihn bei sich kostenlos zu beherbergen, ist das ein vom JC anzuerkennender Grund.
Also ohne Antrag auf die Zusicherung wirst du im Endeffekt vor das SG müssen und was da entschieden wird....Erster Satz wegen der Notwendigkeit und zweiter Satz wäre ein Grund.
Da ist von dir nichts dazu geschrieben worden und deswegen fällt das für mich unter Vermutung.Du solltest also zumindest das klarstellen.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Rotti

Zitat von: Anonymer Dude am 11. Februar 2024, 00:44:18Wenn ich ohne Genehmigung umziehe, bekomme ich 0?!
du kannst ja nicht unter der Brücke schlafen, wenn deine Eltern dich quasi hinauswerfen.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.