Pflegegrad Einst- Erstantrag -Pflegeleistung in Form von Pflegegeld beantragt

Begonnen von Sonnenschein, 09. Februar 2024, 22:47:00

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Sonnenschein

Hallo in die Runde.
Der Bescheid vom MD liegt vor. Mit dem Pflegegrad 2 bin ich zufrieden.
Aber:
Im Bescheid wurde eine Formulierung verwendet, die mich verunsichert.
Dort wurde nur der Begriff :   ,,Kombileistung ,,   vermerkt.

Bedeutet das jetzt, dass ich einen ambulanten Pflegedienst beauftragen muß ?

Oder ist die Pflegekasse an meine Beantragung von ausschließlich Pflegegeld
( Angehörigenpflege) also ohne Pflege-Sachleistungen gebunden?

börgie


terrier

Kombileistung bedeutet nur, das du zusätzlich Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen kannst. Pflegestufe zwei ist viel mehr als nur das Pflegegeld.www.pflege.de Lies mal nach , da ist es gut beschrieben.
-Terriermentalität-
Ironie ist mein Schild

Sophiagirl

Moin,

Kombileistung nimmt man in der Regel, wenn man mit dem Pflegedienst zusammenarbeiten möchte. Da wird dann immer im Monat im Nachhinein abgerechnet. Das Ganze geht prozentual.

Ganz ohne ist es bei PG 2 332 € ca. vor der Erhöhung war das 316 €.

Du musst keinen Pflegedienst nehmen. Lediglich die halbjährigen Beratungsgespräche müssen von denen dokumentiert werden.

LG

Sonnenschein

Kurze Nachfrage:

Ist ein Widerspruch erforderlich,
wenn die Rechtsfolgen aus dem Gutachten des MD falsch bzw. gar nicht von der Pflegekasse umgesetzt wurden?
Im Gutachten steht das der Pflegerad 2 ab dem 1.12.2023 vorliegt.
Also liegt die Pflegebedürftigkeit ab dem 1. Dezember vor.

Das Pflegegeld wurde aber erst ab dem Datum der Antragstellung, hier 26.12.2023  also nur anteilig ausgezahlt.
Meines Wissens ist das falsch.
Hier muss für den ganzen Monat Dezember( § 33 SGB XI) gezahlt werden, da die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen/ Leistungsbeginn.

Reicht jetzt ein Schreiben mit der Bitte um Leistungskorrektur aus
oder ist ein Widerspruch erforderlich. Ich möchte keine  Fristen verpassen.

Im Gutachten hat der Gutachter die Erforderlichkeit von ,, Inkontinenzmaterial" notiert.
aber nicht als Hilfsmittel verordnet. Und jetzt? Widerspruch??
Danke für die Hilfe der Profi's.
 

Jimmy Neutron

Zitat von: Sonnenschein am 13. Februar 2024, 22:08:35Ist ein Widerspruch erforderlich,
Ja, ein Widerspruch ist erforderlich.

Es gibt einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Darunter sind z.B. auch Bettschutzeinlagen. Dafür steht ein monatlicher Betrag von 40 € zur Verfügung. Es gibt Anbieter (auch viele schwarze Schafe), die dafür sog. Pflegeboxen zusammenstellen und sich um den Rest bei der Pflegekasse inkl. Antragsstellung kümmern. Wenn du eine Empfehlung wünschst, kann ich dir einen Anbieter empfehlen.

Ich würde dir empfehlen, die notwendige Pflegeberatung nicht durch einen örtlichen Pflegedienst vornehmen zu lassen. Nur schlechte Erfahrung damit gemacht. Da waren Änderungen auf einem Dokument nach der Unterschrift nur der Gipfel des Eisbergs. Wir hatten dann mal beim Pflegestützpunkt angefragt und dort eine Stelle genannt bekommen, die bundesweit agiert. Auch die kann ich dir bei Bedarf nennen.