ALG1 Neu - oder Wiederbewilligung?

Begonnen von Tami, 15. Februar 2024, 12:10:37

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Tami

Hallo,
ich habe von 2019 - 2023 in Teilzeit gearbeitet, dann hab ich vier Monate ALG1 bezogen. Von September 2023 bis Februar 2024 habe ich Vollzeit gearbeitet und bin nun leider wieder arbeitslos und muß ALG1 beantragen.
Jetzt kam für mich der große Schock - ALG1 wir mir wiederbewilligt auf der Grundlage meines Teilzeitjobs. Für eine Neubrechnung hätte ich erst wieder zwölf Monate zusammenhängend arbeiten müssen.
Im Netz, auch bei der AA selber, lese ich überall:
"Die Berechnungs�grund�lage ist Ihr durch�schnitt�licher Brutto�lohn in den letzten zwölf Monaten."
Was stimmt denn nun?

Sheherazade

Zitat von: Tami am 15. Februar 2024, 12:10:37Was stimmt denn nun?

Im Prinzip beides. Die Berechnung auf 12 Monate gilt, wenn du zwischenzeitlich kein ALGI bezogen hättest. Da du aber 4 Monate im Bezug warst und seitdem nur 6 Monate wieder gearbeitet hast, lebt dein vorheriger Anspruch wieder auf.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Tami

Das widerspricht aber dem, was in dem Merkblatt steht:
Für die Höhe des Arbeitslosengeldes sind von Bedeutung:
• das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das Sie im letzten Jahr vor der Entstehung Ihres Leistungsanspruches zuletzt erzielt haben (also DAS Jahr vor meinem JETZIGEN Leistungsanspruch)

Heisst für mich, dass die letzten sechs Monate bei der Berechnung berücksichtigt werden müssten.

Der Bestandsschutz ist ja für die anderen Fälle gedacht, damit man nicht schlechter dasteht?

Sheherazade

Zitat von: Tami am 15. Februar 2024, 13:54:29Heisst für mich, dass die letzten sechs Monate bei der Berechnung berücksichtigt werden müssten.

Eben nicht, 6 Monate reichen dafür nicht. Wird eine bestehende Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer weniger als 12 Monate dauernden, versicherungspflichtigen Tätigkeit unterbrochen, ist in der Regel kein neuer Anspruch entstanden und der alte Leistungsbezug von Arbeitslosengeld lebt in gleicher Höhe wieder auf.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Tami

Und wo finde ich das in den gesetzlichen Grundlagen zum Nachlesen?

Sheherazade

Das ist der von dir bereits erwähnte Bestandsschutz bei Zwischenbeschäftigungen, der dir in deiner Konstellation natürlich gerade auf die Füße fällt. Nachzulesen hier
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Tami

Das "hier" ist eine Erklärung vom Finanztipp - keine rechtliche Grundlage.
Der Bestandsschutz soll die Leute nicht schlechterstellen, daher bezweifle ich, dass das jetzt in meinem Fall so greifen soll. Und wenn ja, warum hab ich dann bisher in dieser Form noch nie was davon gehört?

Rotti

Zitat von: Tami am 15. Februar 2024, 12:10:37Hallo, ich habe von 2019 - 2023 in Teilzeit gearbeitet, dann hab ich vier Monate ALG1 bezogen.
ich kann mir nur das Vorstellen, dass der letzte Arbeitslosenbezug noch nicht voll ausgeschöpft war und danach der jetzige Bezug mit dem früheren berechnet wird.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Tami

Natürlich, der Anspruch an sich ändert sich nicht. Aber die Bemessungsgrundlage kann doch nicht zu meinen Ungunsten entschieden werden? Immerhin hab ich ja jetzt wieder sechs Monate voll in die AV eingezahlt.

Sheherazade

Die Bemessungsgrundlage wird gar nicht erst neu festgesetzt, wenn dein alter Anspruch wieder auflebt. 6 Monate Mehrverdienst sind einfach zu wenig, es hätten schon 12 Monate sein müssen, dann erst hast du eine neue Anwartschaft zusammen und eine neue Bemessungsgrundlage.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"