Bitte um Formulierungshilfe / vorläuf. BWZ seit fast 12mon abgelaufen

Begonnen von Gerdo, 20. Februar 2024, 10:55:32

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Gerdo

Hallo,

die komplette Vorgeschichte findet ihr hier: https://hartz.info/index.php/topic,132285.0.html

Die Kurzform:
BG mit Aufstockung. Ein Einkommen, monatlich schwankend. Daher immer vorläufige Bescheide für jeweils 6 Monate. Lohnabrechungen werden monatlich eingereicht.

Es geht um den vorletzten Bewilligungszeitraum, der Ende diesen Monats seit dann 12 Monate beendet sein wird.
Da unserer BG noch eine Zahlung aus diesem BWZ zusteht, möchte ich die Leistungsabteilung des JCs nun zur ihrer Mitwirkung auffordern. 

Gibt es dafür einen Forumlierungsvorschlag?
Ich will keinen Stress machen, doch es nervt, dass unserer BG wegen einer anderen Sache umgehend der Bezug entzogen wurde (faierweise erwähne ich, dass wir einer sinnlosen und ggf. fragwürdigen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind. Bei Nachholung dieser wurde der Bezug innerhalb weniger Tage wieder hergestellt.)

Vielen Dank,
Gerdo

Jimmy Neutron

Wenn du noch keine Antrag auf abschließende Bewilligung gestellt hast, solltest du dies unter Bezeichnung des vorläufigen Bescheides und Bewilligungszeitraumes noch vor Ablauf der Jahresfrist vornehmen.


Ottokar

Schriftlich und nachweislich (Fax mit Zustellbericht, persönliche Abgabe mit Zeuge, Post Prio oder Einschreiben):
https://hartz.info/index.php/topic,109424.0.html
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Gerdo

Leider zu spät gesehen, Ottokar.

Ich habe es jetzt schon per Einwurf-Einschreiben abgeschickt. Der Text ist (fast) gleich, jedoch ohne die Paragraphen.

Sind deren Nennung zwingend notwendig?

Ottokar

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Gerdo

Hallo Forum,

ich muss euch in dieser Sache leider nochmal belästigen.

Der hier angesprochene Festsetzungs-Aufforderung des BWZs ist lt. Sendungsverfolgung angekommen, keinerlei Reaktion bis heute.

Was aber passiert ist, die nachkommenden BWZ sind nun bereits abschließend festgesetzt (außer das aktuelle*).
Für den BWZ 09/23 bis 02/24 wurde überzahlt. Wir haben einen Erstattungsbescheid erhalten und überweisen zurück (fast die volle Summe).
Für den BWZ 03/23 bis 08/23 erhalten wir eine Nachzahlung. Das wurde hier im Forum durch euch in einem alten Thread ziemlich genau so ausgerechnet.

Doch was ist dem BWZ davor, für den ich extra zur Festsetzung aufforderte?
Soll ich da nochmal schriftlich und per Einwurfeinschreiben nachfragen?
Oder ist das jetzt irgendwie verfristet?

* Der aktuelle BWZ ist seit Juni beendet; wir rechnen mit einer kompletten Rückzahlung. Die BWZ wurde auf vier Monate gekürzt, da unsere Wohnung zu teuer sei (wirklich nur minimal zu teuer). Unsere BG lässt das so stehen. Anspruch auf Wohngeld besteht nicht. Da ist unsere Wohnung inkl. aller durch das JC geforderten und von uns erfolgreich umgesetzten Anstrenungen zur KdU-Reduzierung mittlerweile zu günstig.

Mir geht es einfach nur noch darum, die Nachzahlung aus BWZ 09/22 bis 02/23 zu erhalten.
Könnt ihr nochmal helfen?

Vielen Dank,
gerdo

Fettnäpfchen

Gerdo

 :offtopic: oder so ähnlich

und zwar wegen dem:
Zitat von: Gerdo am 08. Juli 2024, 11:41:48Die BWZ wurde auf vier Monate gekürzt, da unsere Wohnung zu teuer sei (wirklich nur minimal zu teuer).
Bei minimal zu teuer hat das JC eigentlich weiterhin die Kosten zu übernehmen wenn bei einer Wirtschaftlichkeitsberechnung heraus kommt das ein Umzug teurer ist, also die Mehrkosten der KdUH innerhalb eines Zwei Jahreszeitraums überschreiten.

So zumindest im Rahmen einer Kostensenkungsaufforderung und die müsste ja ergangen sein sonst darf ein JC nicht willkürlich die KdUH kürzen.

 :offtopic: Ende

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Gerdo

Hallo Fettnäpfchen,

da hast du absolut recht. Darauf hat selbst die SB-Vermittlung hingewiesen, auch weil in unserer BG jemand mit Einschränkungen lebt und diese Wohnung leidensgerecht ist. Ein Umzug ist aus fachärztlicher Sicht nicht zu empfehlen. Das ließe sich leicht bescheinigen.

Wir sind jedoch seit einigen Monaten so knapp an der Grenze, dass sich dieser "Kampf" nicht lohnt. Unser JC arbeitet extrem langsam oder ist völlig überlastet. Eigentlich haben sie uns mehr Probleme bereitet als geholfen, zumindest was die Leistungsabteilung betrifft. Das ist das Fazit aus zwei Jahren Bezug.

Trotzdem Danke für deinen Hinweis.

Fettnäpfchen

Gerdo

Zitat von: Gerdo am 08. Juli 2024, 13:32:11Wir sind jedoch seit einigen Monaten so knapp an der Grenze, dass sich dieser "Kampf" nicht lohnt.
Spätestens bei einer horrenden Nachforderung der BK/HK hätte sich der Kampf gelohnt denn diese wird dann vom JC nicht übernommen.

Es würde je nach verstrichenem Zeitrahmen der Kürzung eh nur ein Widerspruch oder eine Klage gehen.

Zitat von: Gerdo am 08. Juli 2024, 13:32:11Unser JC arbeitet extrem langsam oder ist völlig überlastet. Eigentlich haben sie uns mehr Probleme bereitet als geholfen, zumindest was die Leistungsabteilung betrifft. Das ist das Fazit aus zwei Jahren Bezug.
das ist in vielen Fällen ganz normaler Alltag

Leistungspflicht des Leistungsträgers kannst du gerne mal ganz lesen.
Für jetzt der Anfang:
Zitatbei Antragstellung:
Oft redet sich der Leistungsträger mit irgendwelchen internen Problemen heraus oder vertröstet einen Hilfebedürftigen von einer Woche zur nächsten - das ist rechtswidrig!
Die oft vorgeschobenen Gründe wie Krankheit/Abwesenheit von Mitarbeitern, verlegte Akten oder lange Bearbeitungszeiträume wegen starker Arbeitsbelastung entbinden einen Leistungsträger NICHT von seinen gesetzlichen Leistungspflichten!
Diese internen Probleme dürfen nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen gehen. Ist die Bedürftigkeit bzw. der Bedarf hinreichend bewiesen, muss der Leistungsträger zahlen – notfalls als Darlehen oder auf der Grundlage eines vorläufigen Bescheides.

ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.

Falls es dich doch interessiert dann solltest du ein eigenes Thema dazu eröffnen!

MfG FN
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Sheherazade

Zitat von: Gerdo am 08. Juli 2024, 11:41:48Mir geht es einfach nur noch darum, die Nachzahlung aus BWZ 09/22 bis 02/23 zu erhalten.

Wann genau hast du den Antrag auf abschließende Bewilligung gestellt?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Gerdo

Zitat von: Sheherazade am 08. Juli 2024, 14:48:59Wann genau hast du den Antrag auf abschließende Bewilligung gestellt?

In der dritten Februarwoche diesen Jahres (es behandelt sich um den BWZ 09/22 bis 02/23).

Ich habe jetzt nochmal, weil ich eh wieder mal eine ganze Ladung Papier aus anderen Gründen hinsenden musste, zur abschließenden Festsetzung des o. g. BWZ aufgefordert.

@Fettnäpfchen, Danke für deinen Hinweis zur BK-Abrechnung. Bei der letzten (2022) hatten wir ein recht hohes Guthaben; für die Abrechnung aus 2023 mache ich mir weniger Sorgen, da wir da noch hohe Vorauszahlungen geleistet haben und ich daher nicht mit einer horrenden Nachzahlung rechne.