Kann Bestimmung Soll oder Muss ?

Begonnen von Bimimaus5421, 20. Februar 2024, 21:13:25

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Bimimaus5421

Was heißt im  einer Gesetzesformulierung  kann  .... soll  oder Muss ?

Muss da zwingend Ermessen ausgeübt werden  und was ist wenn es nicht getan  wurde ?

Bedeutet dies das eine  Behörde freie  Entscheidung hat um  Leistungen  zu kürzen  ?


Jimmy Neutron

Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Februar 2024, 21:13:25Was heißt im  einer Gesetzesformulierung  kann  .... soll  oder Muss ?
Ich denke der Wipediaeintrag: Muss-, Soll- und Kann-Vorschrift dürfte dir die ersen Fragen beantworten.

Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Februar 2024, 21:13:25Muss da zwingend Ermessen ausgeübt werden 
Nur bei "soll" oder "kann" wird Ermessen eingeräumt.

Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Februar 2024, 21:13:25was ist wenn es nicht getan  wurde ?
Wenn die Behörde ihrer pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens überhaupt nicht nachgekommen ist, ist die Entscheidung Ermessensfehlerhaft.

Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Februar 2024, 21:13:25Bedeutet dies das eine  Behörde freie  Entscheidung hat um  Leistungen  zu kürzen  ?
Nein.

Bimimaus5421

#2
Zitat von: Jimmy Neutron am 21. Februar 2024, 00:07:55
Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Februar 2024, 21:13:25Was heißt im  einer Gesetzesformulierung  kann  .... soll  oder Muss ?
Ich denke der Wipediaeintrag: Muss-, Soll- und Kann-Vorschrift dürfte dir die ersen Fragen beantworten.
Danke  ,habs mir angesehen  .


Zitat von: Jimmy Neutron am 21. Februar 2024, 00:07:55
Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Februar 2024, 21:13:25Bedeutet dies das eine  Behörde freie  Entscheidung hat um  Leistungen  zu kürzen  ?
Nein.
Was heißt Nein ? Ermessen  eventuell wird ja  erst durch Gericht  entscheiden  ... Also kann  die  Behörde kürzen  und Fehler  ohne  Ende machen ,wenn  z.b der Bürger sich nicht dagegen  wehrt

Jimmy Neutron

Nein, heißt, dass dies nicht heißt, dass die Behörde freie Entscheidung hat, um Leistungen zu kürzen.
Das Gericht ist nicht befugt, eigenes Ermessen auszuüben, wenn es um Klagen gegen Ermessensentscheidungen der Leistungsträger geht. Ermessensentscheidungen sind durch das Gericht nur beschränkt überprüfbar.

Zitat von: Bimimaus5421 am 21. Februar 2024, 02:14:48Also kann  die  Behörde kürzen  und Fehler  ohne  Ende machen ,wenn  z.b der Bürger sich nicht dagegen  wehrt
Fehler wobei?

Ottokar

Zitat von: Bimimaus5421 am 21. Februar 2024, 02:14:48Also kann die Behörde kürzen und Fehler ohne Ende machen ,wenn z.b der Bürger sich nicht dagegen wehrt
Schon immer, das hat aber grundsätzlich nichts mit Ermessen zu tun.
In den meisten Fällen geht es nicht um Ermessensfehler, da im Sozialrecht Behörden ohnehin nur wenig Ermessensspielraum haben, sondern schlicht um falsche Rechtsanwendung.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Bimimaus5421

Zitat von: Ottokar am 21. Februar 2024, 14:15:50
Zitat von: Bimimaus5421 am 21. Februar 2024, 02:14:48Also kann die Behörde kürzen und Fehler ohne Ende machen ,wenn z.b der Bürger sich nicht dagegen wehrt
Schon immer, das hat aber grundsätzlich nichts mit Ermessen zu tun.
In den meisten Fällen geht es nicht um Ermessensfehler, da im Sozialrecht Behörden ohnehin nur wenig Ermessensspielraum haben, sondern schlicht um falsche Rechtsanwendung.
Wenn aber in einer Drucksache oder im Gesetz steht kann ,heißt dies das die Behörde also doch selber entscheidet was Sie tut mit falscher Rechtsanwendung und nur über das Gericht eventuell zu seinem Recht kommt ?
Das dass Recht frei ausleg bar ist ?

Jimmy Neutron

Entscheidet bei einer "Muss"-Vorschrift denn die Behörde nicht auch selbst?
Die Ermessensentscheidungen sind ebenso im gesetzlichen Rahmen zu treffen und können nicht frei ausgelegt werden.

§ 39 SGB I Ermessensleistungen
Zitat(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

Bimimaus5421

Die Ermessensentscheidungen sind ebenso im gesetzlichen Rahmen zu treffen und können nicht frei ausgelegt werden.

Woran erkennt man ob eine Behörde Ermessen ausgeübt hat oder nicht?

Jimmy Neutron

Grundsätzlich am Ergebnis der Entscheidung selbst, der Begründung und Akteninhalt.
Worauf möchtest du raus?


Bimimaus5421

Zitat von: Jimmy Neutron am 23. Februar 2024, 10:44:30Grundsätzlich am Ergebnis der Entscheidung selbst, der Begründung und Akteninhalt.
Worauf möchtest du raus?


Wie soll ein Laie wissen ob Ermessen ausgeübt worden ist oder nicht ?
Heißt das dass die Behörde das in einen Bescheid reinschreiben muss? Was ist wenn eine Behörde keine Formulierung liefert für eine Kürzung sondern einfach kürz und keine Erklärung abgibt ,wäre das kein Ermessen ?
Woher soll man wissen was in der Akte steht , wenn man die Akte nicht kennt, ausser man bekommt die Akte zur Gesicht.
Worauf ich hinaus will ? Ich stelle mir die Frage ob dann mit der Kann Formul ii erung in eimem Gesetz ,das Gesetz Auslegungssache ist ,also das Gesetz so gemacht worden ist das man dann gezwungen wird ,den Rechtsweg zu nutzen ..
Ich lerne gerne dazu

Jimmy Neutron

Zitat von: Bimimaus5421 am 23. Februar 2024, 15:12:44Worauf ich hinaus will ? Ich stelle mir die Frage ob dann mit der Kann Formul ii erung in eimem Gesetz ,das Gesetz Auslegungssache ist ,also das Gesetz so gemacht worden ist das man dann gezwungen wird ,den Rechtsweg zu nutzen ..
Eine "Kann"-Vorschriften sind so gemacht worden, um den Leistungsempfänger zu zwingen, den Rechtsweg zu nutzen.

Du erwähnst jetzt bereits mehrfach eine Kürzung und versuchst die Sache dann doch allg. zu halten. Was genau wurde denn in deinem Gedankenspiel gekürzt bzw. nach welcher Vorschrift wurde eine Entscheidung getroffen und welche Entscheidung wurde getroffen? Eine allg. Aussage, ob das Ermessen richtig angewendet wurde, kann man m.E nicht treffen. 

Unwissender

 :offtopic: Man muss nur 5 Dinge im Leben (sterben, essen trinken, schlafen und aus Klo)! Sonst muss man gar nichts!  :yes:  :offtopic:
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Ottokar

Für eine Ermessensentscheidung ist kennzeichnend, dass die Behörde zwischen mehreren rechtlich zulässigen, weil von der Bandbreite des Ermessensspielraums gedeckten Handlungsalternativen wählen kann, die üblicherweise im Gesetz genannt werden.
Gebundenes Ermessen bedeutet, dass die Verwaltung grundsätzlich der Soll-Vorschrift folgen muss und nur bei besonderen Umständen davon abweichen darf. Muss-Vorschriften erlauben keinen Ermessensspielraum.
Beim Leistungsanspruch des SGB II auf Bürgergeld besteht z.B. kein Ermessen, entweder liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, oder nicht. Auch hinsichtlich der Leistungshöhe besteht kein Ermessen. (vgl. BSG in B 14 AS 151/10 R vom 24.11.2011 und B 4 AS 26/13 R vom 02.04.2014)
Bei Sanktionen besteht auch kein Ermessen, sondern nur ein Beurteilungsspielraum dahingehend, ob ein Leistungsempfänger einen wichtigen Grund für sein Verhalten dargelegt und nachgewiesen hat. Natürlich besteht dahingend eine ausführliche Begründungspflicht für das JC.
Ermessen besteht im SGB II bspw. bei Eingliederungsleistungen dahingehen, welche am zweckmäßigsten ist, und bei Erstausstattungen dahingehend, ob diese als Sachleistung oder Geldleistung erbracht werden.

Zitat von: Bimimaus5421 am 23. Februar 2024, 15:12:44Wie soll ein Laie wissen ob Ermessen ausgeübt worden ist oder nicht ?
Im Normalfall muss das JC in der Begründung mitteilen, das Ermessen ausgeübt wurde und welche Ermessensgründe bei der Entscheidung zugrunde gelegt wurden.
Wenn das bei einer Ermessensentscheidung fehlt, ist diese schon allein deshalb rechtswidrig.
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