Leistungsbeginn Pflegegeld

Begonnen von Sonnenschein, 22. Februar 2024, 11:14:25

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Sonnenschein

Der Pflegegrad 2 besteht ab dem 1.Dez.2023 (lt. Gutachter).
Die Anspruchsvoraussetzungen sind somit ab dem Monat Dez.2023 erfüllt.
Der Antrag auf Pflegeleistungen wurde erst am 26.Dez.2023 gestellt.

Muss die Pflegekasse für den vollen Monat Dezember 2023 das Pflegegeld auszahlen oder nur zeitanteilig ?

Es eilt ein wenig. Danke für Eure Hilfe.

Ottokar

Zitat von: Sonnenschein am 22. Februar 2024, 11:14:25Muss die Pflegekasse für den vollen Monat Dezember 2023 das Pflegegeld auszahlen oder nur zeitanteilig ?
Natürlich für den vollen Monat, denn:
Zitat von: Sonnenschein am 22. Februar 2024, 11:14:25Der Pflegegrad 2 besteht ab dem 1.Dez.2023 (lt. Gutachter)
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Sonnenschein

Die Pflegekasse hat telefonisch angekündigt den " Widerspruch abzulehnen.
Man bezieht sich auf die Antragstellung ( hier 26.12.2023).
Ich habe bereits- tel.- Kontakt mit der Pflegekasse, leider nicht der Bearbeiter, gehabt und meine Rechtsansicht dargelegt.Auf § 33 (1) SGB XI wurde ebenfalls hingewiesen.

Sollte der schrifltiche Ablehnungsbescheid vorliegen, bleibt dann nur noch die Klage übrig?

Der Streitwert liegt bei 258,20 €.

Hat die Barmer  noch so eine Art : Beschwerdestelle?
Schließlich liegt hier Unkenntnis des Sachbearbeiters vor, die zu einer Streichung des Pflegegeldes geführt hat.Die Gesetzeslage ist doch eindeutig.

Bundspecht

Unsere Kinder haben damals auch innerhalb des Monats beginnend ihr Pflegegeld bekommen. Bei denen wurde der Monat dann anteilig, und erst der Folgemonat ganz berechnet.

PS: Auch Barmer
Zitat von: Sonnenschein am 23. Februar 2024, 11:10:45Die Gesetzeslage ist doch eindeutig.

§ 33 Leistungsvoraussetzungen. (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Leistung, erst ab dem Tag des Antrages. Nur weil ein Gutachter festgestellt hat, dass die Voraussetzung dazu erfüllt sind, heißt das ja noch nicht, das die KK dies genau so sieht. Der Antrag hätte ja auch abgelehnt werden können ....

Außerdem stellt sich mir auch die Frage, warum erst gegen Ende Dez. der Antrag gestellt wurde, wenn man davon schon drei Wochen Kenntnis hatte
Zitat von: Sonnenschein am 22. Februar 2024, 11:14:25Der Antrag auf Pflegeleistungen wurde erst am 26.Dez.2023 gestellt.

Ergo sollte da der Anspruch auf das Pflegegeld auch erst ab dem Datum gelten.
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Sonnenschein

Du zitierst den Grundsatz. Aber es gibt die Ausnahme. Hier heisst es im Monat der Antragstellung -frühstens wenn die Voraussetzung erfüllt sind.
Die Voraussetzungen sind ab dem 1.12.2023 erfüllt, also im Monat Dezember , weil der Pflegegrad 2 ab dem 1.12.2023 vorliegt.
Die Pflegeperson hatte auch ab dem Zeitpunkt Aufwendungen.

Als Gegenbeispiel Pflegebedürftigkeit ab März -Antrag am 27.4. Pflegegeld ab April, für den vollen Monat
siehe § 33 ( 1) Satz 2 + 3 SGB XI.Sämtliche Leistungen werden erst ab dem MONAT der Antragstellung bezahlt.
An deiner Stelle würde den Fall erneut prüfen lassen, falls noch keine 4 Jahre um sind.

Bundspecht

Zitat von: Sonnenschein am 23. Februar 2024, 11:49:17weil der Pflegegrad 2 ab dem 1.12.2023 vorliegt.

Ja aber doch nur laut eines Gutachters.... Ob ein Pflegegrad vorliegt, entscheidet immer noch die KK ... Und die hätte den Antrag ja auch ablehnen können.

Fakt ist doch , dass der Antrag bei der KK erst am 26 Dez. gestellt wurde... richtig ?

Frage:

1. wer hat den Gutachter beauftrag ?

Normalerweise, kommt es doch noch zu einer "Untersuchung" seitens der KK bevor über den Antrag entschieden wird.

Bei uns kam eine Dame der KK nach Hause und hat sich unsere beiden Kinder angesehen , und denen eine ganze Menge Fragen gestellt.

Dann hat es nochmal ca. 2 Wochen gedauert, bis dann der "Bescheid" angekommen ist, wo drin stand dass bei beiden Kinder der PG 2 festgestellt wurde.

Geld gab es zwar dann rückwirkend, aber wie gesagt erst an Datum des Antrages ....
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Sonnenschein

Du machst ein anderes Thema auf.
Ich weis ,dass ich Recht habe.
Ausführlich erklät von einem Rechtsanwalt am 9.4.2020 Google mal: Pflegegeld für den gesamten Monat der Antragstellung.
Bitte lese es.

Ottokar

Die Sach- und Rechtslage ist etwas anders.
Hier wird das ganz gut erklärt: https://www.anwalt.de/rechtstipps/pflegegeld-fuer-den-gesamten-monat-der-antragstellung_166359.html

Zusammenfassend kann man sagen:
Wenn die Pflegebedürftigkeit keine Folge eines plötzlich eingetretenen Ereignisses ist, lag bei Feststellung von Pflegegrad 2 oder höher bereits vor dem Monat der Antragstellung Pflegebedürftigkeit vor, mindestens im Pflegegrad 1. Damit greift in diesen Fällen immer § 33 Abs. 1 S. 3 SGB IX, denn dort wird nur darauf abgestellt, dass bereits zuvor Pflegebedürftigkeit bestanden haben muss, dabei wird weder eine Einschränkung hinsichtlich der Schwere der Pflegebedürftigkeit getroffen, noch das zuvor eine Feststellung durch die Pflegekasse getroffen worden sein muss (also erst PG 1 und dann PG 2 festgestellt wurde).
Viele Pflegekassen ignorieren dies aber und zahlen erst ab dem Tag der Antragstellung.

Wenn also hier lt. Gutachten des MdK ab 01.12.2023 Pflegegrad 2 vorliegt - was bei einer Antragstellung am 26.12.2023 kaum auf ein plötzlich eingetretenes Ereignis zurückzuführen sein dürfte, denn dann wäre der Tag dieses Ereignisses der Tag ab dem Pflegegrad 2 vorliegt - lag bereits im Vormonat mind. Pflegegrad 1 vor. Damit besteht gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 SGB IX ab 01.12.2023 Anspruch auf Pflegegeld für Pflegegrad 2.
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Bundspecht

Zitat von: Sonnenschein am 23. Februar 2024, 13:07:09Ich weis ,dass ich Recht habe.

Wenn Du so schlau bist, warum fragst Du dann erst !?  :wand:
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Sonnenschein

Ich möchte kurz mitteilen, dass ich dank der vielen Antworten mein Ziel erreichen konnte.
Dem Widerspruch wurde abgeholfen.

Das Pflegegeld wird nunmehr für den gesamten Monat Dezember und nicht erst ab Antragstellung gewährt, sodass das restliche Pflegegeld noch nachgezahlt wird.
So wie ich es beantragt hatte.