Grundsicherung im Alter

Begonnen von Ingenius, 25. Februar 2024, 19:02:14

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Ingenius

Hallo zusammen,

Ich hatte dem Sozialamt im Januar 2024 meine Heiz-und Nebenkostenabrechnung für 2022 zukommen lassen.
Mein Vermieter hatte mir diese als Bilddateien zukommen lassen.

Ich selbst habe keinen Drucker.
Ich habe dann die Unterlagen direkt per Mail ans Sozialamt weitergeleitet.
Diese haben mir jetzt mitgeteilt, dass einiges nicht richtig lesbar ist und mich gebeten, mich mit meinem Vermieter in Verbindung zu setzen.
Den Vermieter habe ich jetzt zweimal per Mail angeschrieben,  er antwortet aber nicht. Die Mail an den Vermieter habe ich ebenfalls ans Sozialamt weitergeleitet.
Das Sozialamt hat mich an meine Mitwirkungspflicht erinnert.
Meine Bewilligung läuft am 29.2.24 ab und ich kann die Unterlagen nicht beibringen.
Wer kann mir helfen?
Bekomme ich auch weiterhin die Grundsicherung im Alter?
Oder nur Hilfe zum Lebensunterhalt?

Rotti

Zitat von: Ingenius am 25. Februar 2024, 19:02:14Ich hatte dem Sozialamt im Januar 2024 meine Heiz-und Nebenkostenabrechnung für 2022 zukommen lassen. Mein Vermieter hatte mir diese als Bilddateien zukommen lassen.
vielleicht kannst du die Dateien ja umwandeln im Netz in PDF und mit einem Druckservice dann an das JC verschicken.
Druck
Nutze unseren Druckservice im dm-Markt. Lade zunächst das Material hoch. Wähle dafür ganz bequem auf Deinem Smartphone die PDF-Dateien aus, die Du drucken möchtest. Anschließend sende das Material kabellos an den Drucker in Deinem dm-Markt. Bei iOS-Geräten geht das einfach per AirPrint, bei Geräten mit dem Betriebssystem Android per Bluetooth. Natürlich kannst Du die Dokumente, die Du drucken möchtest, auch auf einem USB-Stick mitbringen und in Deinem dm-Markt schnell ausdrucken.
https://tools.pdf24.org/de/bilder-in-pdf
https://www.dm.de/services/services-im-markt/fotoservice/copyshop-scanservice-50518
 
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Ingenius

Wenn das Bild nicht gut genug ist, ist die Umwandlung in PDF auch nicht gut. Da erscheinen nur Sonderzeichen. Weil die Zahlen nicht erkannt werden. 

OLD-MAN

Dann schreib´ doch deinen Vermieter an, das die übersendeten Dateien nicht lesbar sind und du die Betriebskosten aus diesem Grunde nicht abrechnen kannst. Notfalls mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes!

Ingenius

Das hatte ich doch schon geschrieben,  dass ich meinen Vermieter 2x per Mail angeschrieben habe, aber er antwortet einfach nicht. :wand:
Und die Kosten für einen Anwalt wollte ich mir gerne sparen. Der Mieterverein nimmt hier schon 180€ Jahresbeitrag.

DerGreif

Schreib den Vermieter nicht per Mail an  sondern offiziell per Einschreiben, evtl. sogar Rückschein

Ottokar

Der Vermieter ist verpflichtet, die Abrechnung so zu erstellen, dass der Mieter sie ohne Zuhilfenahme von Dritten auf ihre Richtigkeit überprüfen kann.
Sind essentielle Teile der Abrechnung (Kosten, Verbräuche etc.) nicht lesbar und ist sie deshalb nicht überprüfbar, dürfte die Abrechnung formell ungültig sein. Das hätte zur Folge, dass die Abrechnung bislang als nicht erfolgt anzusehen ist. Auch wenn der Vermieter jetzt eine lesbare und (erst) damit überprüfbare Abrechnung zusendet, ist die Jahresfrist nach § 556 BGB überschritten und der Vermieter kann eine Nachzahlung nicht mehr fordern.
Selbst wenn keine formelle Ungültigkeit besteht, kann der Vermieter eine Nachzahlung erst dann fordern, wenn er dem Mieter eine überprüfbare Abrechnung hat zukommen lassen.
Diese kann das Sozialamt aber nicht im Wege der Mitwirkungsforderung vom Mieter verlangen.
Die Mitwirkungspflicht von § 60 SGB I ist beschränkt darauf:

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Da Einfordern/Einklagen einer Betriebskostenabrechnung gehört leicht erkennbar nicht dazu. Das SGB XII beinhaltet dazu auch keine Regelung.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.