Ist der hauptberufliche Betreuer immer der gesetzliche Vertreter vor Gericht?

Begonnen von PaulHilft, 28. Februar 2024, 14:37:30

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PaulHilft

Kleien Frage,

wenn jemand körperlich Einschränkungen hat. Derjenige hat sich eine Betreuer selber bestellt und dieser wurde nur für den Aufgabenkreis "Behördenangelegenheiten" bestellt. Kann dann derjenige sich selber vor Gericht verteidigen? Alleine? Wenn er das kann und will?

Weil in einem gerichtsverfahren der Betreuer eingealden wurde, der nichts von dem Anliegen wusste und als "gesetzlich vertreten durch BetreuerNAME" aufgelistet wurde. Dabei wollte sich der Mensch nicht vertreten lassen.

Kann jemand mit Betreuung, sich selber vertreten?

Fettnäpfchen

Nur meine Meinung
Wenn es ein gesetzlich bestellter Betreuer ist und sein Aufgabengebiet Behördenangelegenheiten zu vertreten hat
dann ist auch der Betreuer zuständig.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Eine Betreuung allein stellt keine Entmündigung dar, d.h. der Betreute ist weiterhin selbst voll geschäftsfähig. Er kann somit seine Interessen auch selbst vor Gericht vertreten und hat auch das letzte Wort.
Ob es Sinn macht, sich selbst vor Gericht zu vertreten, ist eine andere Frage.
Der Betreute kann über Vollmachten, z.B. nach § 73 Abs. 2 SGG sowie § 13 Abs. 1 SGB X, auch andere Dritte beauftragen, ihn zu vertreten.
So kann der Betreute z.B auch einen Anwalt beauftragen, ihn im Widerspruchsverfahren gegenüber einer Behörde oder in einem Verfahren vor Gericht zu vertreten. An eine solche Entscheidung ist der Betreuer gebunden.
Zum 01.01.2023 wurde das Betreuungsrecht erheblich reformiert und dabei u.a. klargestellt, dass der Betreuer den Betreuten vertreten "kann", aber nicht "muss" und die Entscheidung darüber der Betreute zu treffen hat, soweit der dazu in der Lage ist.
Nur wenn der Betreute erkennbar gegen seine eigenen Interessen handelt und dadurch sich selbst oder Anderen Schaden zufügt oder zufügen würde, darf der Betreuer auch gegen den Willen des Betreuten handeln, wobei der Betreuer in einigen Fällen vorher die Zustimmung des Betreuungsgerichtes einholen muss.
Ebenso darf der Betreuer handeln, wenn ein Handeln erforderlich ist, um Rechte des Betreuten zu sichern, der Betreute aber nicht selbst handelt und dem Betreuer nicht explizit untersagt hat zu handeln.
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klaus-dieter63

Hier sollte mE zunächst geklärt werden, ob nun ein gerichtlich bestellter Betreuer handelt oder ein Bevollmächtigter. Sich selbst einen Betreuer stellen kann wohl beides bedeuten.
Dann müsste man wissen, um was für ein Verfahren es geht. Im Zivilrechtsstreit zB kann der Betreuer nach § 53 ZPO eine Ausschließlichkeitserklärung abgeben, dann führt er den Rechtsstreit alleine für den Betreuten.

Ottokar

Wie der TE schreibt, wurde ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Behördenangelegenheiten" bestellt.
Eine Bevollmächtigter wird nicht bestellt sondern ernannt bzw. ermächtigt und hat auch keinen Aufgabenkreis.

Wie der TE ebenfalls schreibt, hat der Betreute selbst Klage erhoben und das Gericht hat sich daraufhin an den Betreuer gewandt. Die Frage des § 53 Abs. 2 ZPO stellt sich somit hier gar nicht.

Aus welchem Grund sich das Gericht an den Betreuer gewandt hat, wurde hier bislang nicht erklärt. Möglicherweise hatte das Gericht Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers.
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klaus-dieter63

Einen gesetzlichen Betreuer bestellt man sich aber nicht selbst, insofern ist der Sachverhalt nicht ganz klar, wenn auch viel dafür spricht, dass hier ein gerichtlich bestellter Betreuer gemeint ist.
Übrigens kann man auch eine Vollmacht für einzelne Aufgabenbereichen ausstellen, das spricht also gerade nicht dagegen.
Ich lese auch nichts davon, dass der Betreute Kläger ist, wäre für den § 53 ZPO aber letztlich auch irrelevant, der Betreuer kann das Verfahren an sich nehmen, wenn sein Aufgabenkreis betroffen ist. Da § 53 ZPO zB über § 202 SGG auch für Verfahren beim Sozialgericht gilt, wäre das hier auch denkbar.

Ottokar

Zitat von: klaus-dieter63 am 02. März 2024, 18:14:56Einen gesetzlichen Betreuer bestellt man sich aber nicht selbst
Lt. § 1814 Abs. 4 BGB erfolgt die Bestellung eines Betreuers auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen.

Zitat von: klaus-dieter63 am 02. März 2024, 18:14:56Übrigens kann man auch eine Vollmacht für einzelne Aufgabenbereichen ausstellen
Nur im Betreuungsrecht gibt es gesetzlich definierte Aufgabenbereiche (§ 1815 BGB).
Eine Vollmacht muss deshalb immer für einen konkreten Zweck erteilt werden.

Zitat von: klaus-dieter63 am 02. März 2024, 18:14:56Ich lese auch nichts davon, dass der Betreute Kläger ist
Dann lies besser.

Zitat von: klaus-dieter63 am 02. März 2024, 18:14:56irrelevant, der Betreuer kann das Verfahren an sich nehmen, wenn sein Aufgabenkreis betroffen ist.
Irrelevant ist allein dein Einwand, denn darum geht es dem TE gar nicht.
Das wüsstest du, wenn du den Erstbeitrag gelesen und verstanden hättest.
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Sheherazade

Zitat von: PaulHilft am 28. Februar 2024, 14:37:30Kann dann derjenige sich selber vor Gericht verteidigen?

Ich lese hier allerdings auch eher raus, dass der Mensch mit Behinderung Angeklagter und nicht Kläger ist.
Vielleicht kann der TE den Sachverhalt mal klären.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Zitat von: PaulHilft am 28. Februar 2024, 14:37:30selber vor Gericht verteidigen

Zitat von: PaulHilft am 28. Februar 2024, 14:37:30Kann jemand mit Betreuung, sich selber vertreten?
:weisnich:

Zitat von: PaulHilft am 28. Februar 2024, 14:37:30"gesetzlich vertreten durch BetreuerNAME"
geht in einem Strafverfahren nicht
https://www.rechtslupe.de/strafrecht/die-beteiligung-des-betreuers-im-strafverfahren-3223076

Käme also nur Zivilrecht in Frage.
Wenn das Gericht den Betreuer wie angegeben als gesetzlichen Vertreter des Betreuten geladen hat, hat es offensichtlich Zweifel an der Prozessfähigkeit des Betreuten. Ob der Betreute dabei Kläger oder Beklagter ist, ist dabei egal.
Und wenn der Betreute nicht prozessfähig ist, kommt § 53 ZPO auch nicht zum Tragen.
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klaus-dieter63

Zitat von: Ottokar am 03. März 2024, 10:18:50Lt. § 1814 Abs. 4 BGB erfolgt die Bestellung eines Betreuers auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen.
Ich habe nichts anderes behauptet.

Zitat von: Ottokar am 03. März 2024, 10:18:50Nur im Betreuungsrecht gibt es gesetzlich definierte Aufgabenbereiche (§ 1815 BGB).
Eine Vollmacht muss deshalb immer für einen konkreten Zweck erteilt werden.
Nö, man kann zB eine Generalvollmacht erteilen oder auch nur eine Vollmacht für bestimmte Bereiche oder einzelne Rechtsgeschäfte.

Zitat von: Ottokar am 03. März 2024, 10:18:50Dann lies besser.
Lustig, da Du Dir hier
Zitat von: Ottokar am 03. März 2024, 10:25:13Ob der Betreute dabei Kläger oder Beklagter ist, ist dabei egal.
offenbar nicht mehr sicher bist, steht ja aber auch nirgends.

Zitat von: Ottokar am 03. März 2024, 10:25:13Käme also nur Zivilrecht in Frage.
Nö, auch Sozialrecht oder Verwaltungsrecht.

Um die Frage des TE zu beantworten:
Ja oder auch nicht, kommt darauf an.

Interessant wäre auch die Antwort auf die Frage, weshalb Ottokar so angepiselt ist. Aber das wird wohl ein Geheimnis bleiben.

Ottokar

Zitat von: klaus-dieter63 am 03. März 2024, 16:24:18Ich habe nichts anderes behauptet.
Das liest sich aber ganz anders:
Zitat von: klaus-dieter63 am 02. März 2024, 18:14:56Einen gesetzlichen Betreuer bestellt man sich aber nicht selbst

Zitat von: klaus-dieter63 am 03. März 2024, 16:24:18Nö, man kann zB eine Generalvollmacht erteilen oder auch nur eine Vollmacht für bestimmte Bereiche oder einzelne Rechtsgeschäfte.
Das ändert nichts daran:
Zitat von: Ottokar am 03. März 2024, 10:18:50Nur im Betreuungsrecht gibt es gesetzlich definierte Aufgabenbereiche (§ 1815 BGB).
Zitat von: klaus-dieter63 am 02. März 2024, 18:14:56Übrigens kann man auch eine Vollmacht für einzelne Aufgabenbereichen ausstellen
Also: nein, kann man weder im Zivil- noch Sozial- oder Verwaltungsrecht Vollmachten für "Aufgabenbereiche" erteilen, weil es dort keine Aufgabenbereiche gibt.

Zitat von: klaus-dieter63 am 03. März 2024, 16:24:18offenbar nicht mehr sicher bist, steht ja aber auch nirgends.
Ich habe nie etwas Derartiges behauptet, sondern mich in meiner Antwort lediglich auf die abschließende Aussage im Erstbeitrag bezogen.

Zitat von: klaus-dieter63 am 03. März 2024, 16:24:18Nö, auch Sozialrecht oder Verwaltungsrecht.
Auch das, aber ohne "Nö", denn Zivilrecht: Ja.

Zitat von: klaus-dieter63 am 03. März 2024, 16:24:18Interessant wäre auch die Antwort auf die Frage, weshalb Ottokar so angepiselt ist.
Wie du darauf kommst, wird wohl dein Geheimnis bleiben.
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klaus-dieter63

Du siehst tatsächlich keinen Unterschied zwischen etwas selbst beantragen und etwas selbst machen? Na dann.


Zitat von: Ottokar am 03. März 2024, 10:18:50Also: nein, kann man weder im Zivil- noch Sozial- oder Verwaltungsrecht Vollmachten für "Aufgabenbereiche" erteilen, weil es dort keine Aufgabenbereiche gibt.
Ich kann ohne weiteres jemanden bevollmächtigen, meine Behördenangelegenheiten zu regeln und das als seinen Aufgabenbereich festlegen.

Zitat von: Ottokar am 03. März 2024, 17:12:32Ich habe nie etwas Derartiges behauptet, sondern mich in meiner Antwort lediglich auf die abschließende Aussage im Erstbeitrag bezogen.
Du hast behauptet, ich müsse besser lesen, wenn ich nicht lesen kann, dass der TE Kläger ist. Tatsächlich steht das aber immer noch nirgends.

Und das "nö" muss leider auch bleiben, Du hast ja erklärt es "käme also nur Zivilrechtsstreit in Frage".
Da "nur" soviel bedeutet wie "ausschließlich" ist die Antwort eben nicht korrekt

Ottokar

Zitat von: klaus-dieter63 am 03. März 2024, 17:41:00etwas selbst beantragen und etwas selbst machen?
Wenn ich etwas selbst beantrage, dann mache ich gleichzeitig auch etwas selbst, nämlich einen Antrag stellen.
Also versuche doch lieber jemand anderen zu veralbern.

Zitat von: klaus-dieter63 am 03. März 2024, 17:41:00Ich kann ohne weiteres jemanden bevollmächtigen, meine Behördenangelegenheiten zu regeln und das als seinen Aufgabenbereich festlegen.
Netter Versuch, von der erforderlichen Konkretisierung "Behördenangelegenheiten" durch die vollkommen überflüssige Zusatzbezeichnung "Aufgabenbereich" abzulenken.
Leider vergebens.

Zitat von: klaus-dieter63 am 03. März 2024, 17:41:00Du hast behauptet, ich müsse besser lesen, wenn ich nicht lesen kann, dass der TE Kläger ist. Tatsächlich steht das aber immer noch nirgends.
Das Gegenteil aber auch nicht, letztlich ist es ohnehin unrelevant.
Aber natürlich steht es dir frei, auf diesem Punkt weiter herumzureiten, da dir das offensichtlich große Genugtuung verschafft.

Zitat von: klaus-dieter63 am 03. März 2024, 17:41:00Da "nur" soviel bedeutet wie "ausschließlich" ist die Antwort eben nicht korrekt
Soll ich jetzt aus dem Duden oder Meyers Lexikon Wortbedeutungen zitieren?

Offensichtlich geht es dir nicht darum, dem TE zu helfen, sondern dich provozierend an dem Wort "nur" aufzuspielen.
Statt etwas beizutragen, suchst du nach dem sprichwörtlichen Haar in der Suppe und machst dich mit herablassenden und herabwürdigenden Wort- und Sinnverdrehungen über mich lustig.
Der Stil kommt mir doch sehr bekannt vor, insbesondere das herablassend-süffisante "Nö". Unter welchen Benutzernamen wurdest du schon mal wegen Verstößen gesperrt? Das dürften mehrere sein.
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klaus-dieter63

Da muss ich Dich leider enttäuschen, ich würde bisher noch nie gesperrt und hatte auch noch keine anderen Namen.
Auch wüsste ich wirklich nicht, wo ich gerabwürdigend oder herablassend war. Ich habe nicht geschrieben, dass Dein Geschriebenes irrelevant ist, Du jemanden veralbern möchtest oder Dich aufspielen.
Wenn Du natürlich so gar keine sachliche Kritik einstecken kannst, steht es Dir als Admin ja wahrscheinlich frei, mich jetzt zu sperren.

Ottokar

Ich bin mir absolut sicher, dass du hier schon mal dein Unwesen getrieben hast. Gerade dein letzter Satz beweist es. Ich denke ich weis auch mittlerweile, unter welchem Namen. Natürlich streitest du das ab, das liegt in der Natur der Sache.
Klar bezeichnest du dein Tun als sachliche Kritik, die es ganz klar erkennbar nicht ist, was ebenso dein letzter Satz überdeutlich belegt. Aber etwas Anderes bleibt dir ja auch nicht übrig.
Du meldest dich hier an, gehst sofort gezielt und ausschließlich auf mich los, spielst dich hier an Nebensächlichkeiten auf und arbeitest dich an mir ab, fast schon amüsant, diese Besessenheit. Hat eindeutig was pathologisches.
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