Fragen zu einer Maßnahme

Begonnen von 03Pq12L, 29. Februar 2024, 11:56:23

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03Pq12L

Hallo Forum,

es gibt ja diese schöne Übersicht, was Maßnahmenzuweisungen enthalten sollen, damit diese rechtssicher sind:

http://hartz.info/index.php?topic=108247.msg1170203#msg1170203

Ich habe gestern so etwas ähnliches erhalten, ein "Angebot" mit Rechtsfolgebelehrung.

Mir ist schon aufgefallen, dass Punkte fehlen, die eigentlich drin stehen müssten. Andererseits ist es keine Zuweisung sondern nur ein Angebot.

Ich stelle mein Schreiben mal rein.

Markant ist, dass mir gestern das Schreiben gegeben wurde und die Maßnahme am gleichen Tag schon beginnt. Man hat also gar keine Zeit um es zu überprüfen. Ebenso sagte mir der Träger Anfang Februar vor Ort als ich unverbindlich fragte, man händigte mir einen Flyer zur Maßnahme aus, dass die Maßnahme ganzheitlich sei. Der SB widersprach dem gestern und sagte, sie sei eine MAT und nicht ganzheitlich.

Kurzum: Es gibt also Ungereimtheiten in den Aussagen, ebenso im Inhalt des Textes.

Wie geht man dann vor: Widerspruch, weil XYZ im Schreiben fehlt, siehe Link mit Liste, was in die Zuweisung gehört oder "richtig" ausformulieren, weil Maßnahme eh nicht passt?

Danke.

gloegg

Steht zwar "Angebot" drüber, hat aber anscheinend dieselben Rechtsfolgen wie eine Zuweisung....

Fettnäpfchen

03Pq12L

Zitat von: 03Pq12L am 29. Februar 2024, 11:56:23Mir ist schon aufgefallen, dass Punkte fehlen, die eigentlich drin stehen müssten. Andererseits ist es keine Zuweisung sondern nur ein Angebot.
Zitat* welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird
* warum diese Maßnahme individuell erforderlich ist
und ist das bei dir nötig?

Das ist für mich schon eine Zuweisung auch wenn die Überschrift mit Angebot etwas anderes impliziert.

Hast du eine Prüfzeit bekommen?

und vermutlich weißt du es schon länger denn nur zum Spaß macht man nicht vier Wochen vorher:
Zitat von: 03Pq12L am 29. Februar 2024, 11:56:23Ebenso sagte mir der Träger Anfang Februar vor Ort als ich unverbindlich fragte,

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

03Pq12L

"Zitat
    * welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird
    * warum diese Maßnahme individuell erforderlich ist

und ist das bei dir nötig?"


Was ist bei mir nötig? Wie ist das gemeint mit Deinen Zitaten? Nötig, dass es in der Zuweisung stehen muss? Nötig, dass man es mir erklären muss? Nötig, ob ich die Maßnahme nötig habe? Was genau meinst Du? Die Übersicht, der Link zeigt doch ganz klar, was in einer Zuweisung stehen muss. Und hier fehlen diese Dinge. Also in Widerspruch gehen und diese Punkte nachfordern?

____

Nein, eine Prüfzeit wurde mir nicht genannt. Mir wurde gesagt, ich solle beim Träger anrufen und fragen, wann es losgeht und meine Unterlagen einreichen.

____

"und vermutlich weißt du es schon länger denn nur zum Spaß macht man nicht vier Wochen vorher:

    Zitat von: 03Pq12L am Heute um 11:56:23
    Ebenso sagte mir der Träger Anfang Februar vor Ort als ich unverbindlich fragte,"

Was weiß ich schon länger? Wie ist das hier gemeint?




Fettnäpfchen

Ich liebe Leute die Fragen mit Gegenfragen beantworten.
Was könnte ich wohl gemeint haben?

Was anderes als
Zitat von: 03Pq12L am 29. Februar 2024, 17:52:09Nötig, ob ich die Maßnahme nötig habe?
kann den schon gemeint sein.

und unteres
Zitat von: 03Pq12L am 29. Februar 2024, 17:52:09
Zitat"und vermutlich weißt du es schon länger denn nur zum Spaß macht man nicht vier Wochen vorher:[/quote] Zitat von: 03Pq12L am Heute um 11:56:23 Ebenso sagte mir der Träger Anfang Februar vor Ort als ich unverbindlich fragte,"
ist sowas von selbsterklärend das ich mir fast schon verar...t vorkomme.

MfG FN
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03Pq12L

Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Februar 2024, 18:11:33Ich liebe Leute die Fragen mit Gegenfragen beantworten.
Was könnte ich wohl gemeint haben?

Ja, das kann vorkommen. Es sind nicht alle so "intelligent" wie Du.

Trotzdem danke für Deine Worte und Deine erneuten, identischen Zitate. Vielleicht kann mir wer anderes konstruktiv weiterhelfen.

Ottokar

1. Es handelt sich um eine Zuweisung=Verwaltungsakt, was man an der Rechtsmittelbelehrung erkennt.
2. Diese Zuweisung erfüllt nicht die rechtlichen Anforderungen an die Mindestinhalte.
Eine Zuweisung zu einer (Eingliederungs)Maßnahme muss hinreichend bestimmt sein und dazu enthalten:
- die Art der Maßnahme,
- die konkreten Inhalte der Maßnahme,
- den Träger/Veranstalter,
- den Maßnahmeort,
- den zeitlichen Umfang (Beginn und Dauer, an welchen Tagen),
- die zeitliche Verteilung (zu welcher Uhrzeit),
- welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird,
- warum diese Maßnahme individuell erforderlich ist.
Die Angabe "Vollzeit" erfüllt nicht die Anforderungen an den zeitlichen Umfang und die Verteilung, Vollzeit können 30 oder 40 Std. pro Woche sein und Arbeitstage von Montag bis Freitag oder Montag bis Samstag umfassen. Hier fehlt es an der hinreichenden Konkretisierung.
Es werden weder Angaben dazu gemacht, welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird, noch warum diese Maßnahme individuell erforderlich ist.
So ist es unmöglich zu prüfen, ob die Maßnahme individuell angemessen und zumutbar ist.
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Yasha

Zitat von: 03Pq12L am 29. Februar 2024, 18:19:07Vielleicht kann mir wer anderes konstruktiv weiterhelfen.

Ich vermisse hier das anonyme Hochladen des Flyers. Denn der erscheint mir schon als bestimmte Komplettierung Deiner Zuweisung. Die übrigens nur wegen der ganzheitlichen Anteile darin als Angebot bezeichnet wird.

Das ist so üblich, nach meiner  Erfahrung  und auf die zweckdienlichen Widersprüche in irgendwelchen Aussagen kommt es da eher nicht an..

Es ist üblich , dass SB ganzheitliche Passagen verschleiern damit der Kunde die gesamte Maßnahme und damit auch das private Ausforschen , welches nicht immer vermittlungsrelevant erfolgt, als vermeintliche Pflicht akzeptiert.

Und der Träger zu diesen Ergebnissen bzw. Einschätzungen ohne Einbußen berichten kann und darf..

Ottokar

Ein Flyer ersetzt keine fehlende Begründung in einem Verwaltungsakt.
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Yasha

#9
Aktuelle Maßnahmen sind für den Teilnehmer niemals vollständig allein ùberprüfbar, weil der Bedarf und/ oder die Notwendigkeit dessen mithin auch allein einem Ermessen und oder Vermutung des SB bezüglich einem Bedarf des Teilnehmers geschuldet sein kann.

Wichtig ist hierbei das pflichtgemäße Ermessen des SB und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,

https://www.juraforum.de/lexikon/angemessenheit

Eine reine Üerprüfung der Verfügbarkeit  ist fast immer eine mögliche Zielsetzung aktueller Maßnahmen. Statistik Aufhübschung eine andere.

Letzendlich gibt es in jeder Maßnahme mehrere Zielsetzungen, analog zu den Konzeptionen. Die faktische und letztendliche ergibt sich meist dann erst während der Maßnahme selbst.

Letztendlich kann das erst im Nachhinein geklärt werden. Es gibt übrigens auch Zielsetzungen, deren Offenlegung im Vorfeld nicht zielführend wäre.

Letztendlich kann eine annähernd klare Begründung meist erst gerichtlich festgestellt werden, wenn ein ehrliches Interesse  des potentiellen Teilnehmrs daran besteht.

Das beinhaltet aber nicht nur die Suche nach reiner Vermeidung als solche. Sondern vielmehr  die Risiko Einschätzung bzw. Abwägung einer rechtmäßigen Leistungsminderung. Und die ist umso unwahrscheinlicher- wenn allein schon die Zielgruppendefinition der Maßnahme nicht übereinstimmt etc.

Meine Meinung und meine Sicht dessen, aus der Kenntnis von etlichen aktuellen Maßnahmekonzepten vielerJobcenter heraus.



Ottokar

Zitat von: Yasha am 01. März 2024, 18:15:25Aktuelle Maßnahmen sind für den Teilnehmer niemals vollständig allein ùberprüfbar, weil der Bedarf und/ oder die Notwendigkeit dessen mithin auch allein einem Ermessen und oder Vermutung des SB bezüglich einem Bedarf des Teilnehmers geschuldet sein kann.
Das sieht das BSG regelmäßig anders.
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03Pq12L

Ich danke Euch, ihr habt mir geholfen.

Schönes Wochenende.

Yasha

Zitat von: Ottokar am 02. März 2024, 11:29:49Das sieht das BSG regelmäßig anders.

Logisch. Denn auch jene kennen die internen Gegebenheiten der jeweiligen Jobcenter nicht. Jene urteilen nach Inhalten der jeweiligen Klageschrift im Einzelfall.

Das ist da dann die rein rechtliche Einordnung.

Nur zur temporären Abwehr wegen Formfehlern. Werden die dann ausgeräumt und erneut mit Begründung zugewiesen- so ist die Begründung  des Jobcenters immer eine  erste Einschätzung des SB- ohne Garantie der Umsetzung oder vollständiger Wahrheit dessen. Denn  die vollständige Begründung der Zuweisung erhält nur der Träger vom Jobcenter,elektronisch geschützt, über ein spezielles Netzwerk.

Es gibt genügend Fälle, via zig Maßnahmen, wo ganz andere Inhalte vorkamen oder die offizielle Begründung den Träger nicht interessiert., Zumal die Umsetzung  den Trägern obliegt, in der alleinigen Verantwortung.

Und somit die Maßnahmen trotzdem sinnlos verplemperte Zeit bedeuten.

BSG Urteile zu Formfehlern ändern daran nichts. Und selbst die Beeachtung durch  die Jobcenter verhilft dem Kunden nicht zu einer faktisch wahrheitsgemäßen  Einordnung  im Vorfeld an sich.

Meine Meinung.


Ottokar

Für dich stehen die JC also über der Rechtsprechung des BSG? Das finde ich mehr als bedenklich.
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Yasha

Du beleidigst mit Deiner provokant verdrehten und  zugespitzten These nur meine Intelligenz.

Zu etwas anderem taugt sie nicht.

Meine Meinung